Anlage 3 Eröffnungsbilanz 2010_RPA.pdf - Landeshauptstadt Stuttgart
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Rechnungsprüfungsamt w<br />
— Bewertung:<br />
Entsprechend der städtischen Bewertungsrichtlinie, Stand 9. November<br />
2007 und Mai <strong>2010</strong>, werden Bäume in Grünanlagen und selbständigen<br />
Spielplätzen separat erfasst und nicht abgeschrieben. In der praktischen<br />
Umsetzung wurden die Bäume im Straßenbegleitgrün analog behandelt.<br />
Bäume auf Friedhöfen und sonstige Bäume werden den Außenanlagen zugerechnet<br />
und abgeschrieben.<br />
Die Verwaltung begründet ihre Vorgehensweise, die Anschaffungskosten<br />
bei Bäumen nicht um Abschreibungen zu vermindern, damit, dass die<br />
Bäume in den Bereichen Grünanlagen, Spielplätzen und Straßenbegleitgrün<br />
keinem Werteverzehr unterliegen.<br />
Wir haben empfohlen, die Bewertung zu überdenken. Sinnvoll sind stadtweit<br />
einheitliche Maßstäbe.<br />
Am 17. August 2011 hat diesbezüglich ein Gespräch mit der Verwaltung<br />
stattgefunden. Dabei wurden Vereinfachungen in der <strong>Anlage</strong>nbuchhaltung<br />
diskutiert. Die Verwaltung hat sich darauf verständigt, die Bäume in die<br />
<strong>Anlage</strong> Aufwuchs zu integrieren und eine planmäßige Abschreibung vorzunehmen.<br />
Das Rechnungsprüfungsamt hat sich mit Schreiben vom 25. Januar 2012<br />
mit dem oben genannten Vorgehen einverstanden erklärt.<br />
7.4 Gebäude und Außenanlagen<br />
7.4.1 Bilanzsumme<br />
Bilanzposition 1.2.2<br />
Gebäude und Außenanlagen<br />
740.672.927,97 €<br />
Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen<br />
bei Wohngebäuden 1.439.494,00 €<br />
Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen<br />
bei soz. Einrichtungen 6.101.777,00 €<br />
Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen<br />
bei Schulen 260.021.870,28 €<br />
Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen<br />
bei Kultur-, Sport- und Gartenanlagen 211.809.856,69 €<br />
Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen<br />
von Dienst- und Geschäftsgebäuden 261.299.930,00 €<br />
7.4.2 Gesetzliche Vorgaben zu Ansatz und Bewertung<br />
Gebäude sind in der <strong>Eröffnungsbilanz</strong> mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten,<br />
vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO, anzusetzen (§ 62<br />
GemHVO).<br />
52 Prüfung der <strong>Eröffnungsbilanz</strong>