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Buchungs- und Berechnungsbeispiele, Anhang ... - Kanton Bern

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<strong>Buchungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Berechnungsbeispiele</strong><br />

Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen; Blatt 11/24-1<br />

Abschluss der IR <strong>und</strong> Verbuchung beim Jahresabschluss<br />

Hinweis:<br />

Vom Buchwert des Verwaltungsvermögens abzüglich von Darlehen <strong>und</strong> Beteiligungen müssen jährlich 10 %<br />

abgeschrieben werden (harmonisierte Abschreibungen). Die Abschreibungen sind auf dem Steuerhaushalt <strong>und</strong><br />

jeder Spezialfinanzierung einzeln vorzunehmen (Art. 83 GV).<br />

Die Darlehen <strong>und</strong> Beteiligungen werden nach den gleichen Gr<strong>und</strong>sätzen abgeschrieben wie das Finanzvermögen<br />

(Art. 84 Abs. 3 GV). Das heisst, es gilt das Beschaffungs- oder Herstellungswertprinzip <strong>und</strong> das Imparitätsprinzip.<br />

Abschreibungen werden nur vorgenommen, wenn Wertverminderungen oder Verluste eingetreten<br />

sind (⇒ HB 4.5.3.9). Diese sind sofort <strong>und</strong> in Kompetenz der Exekutive vorzunehmen, um die Bilanzwahrheit<br />

nicht zu gefährden.<br />

Übrige Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn sie im Voranschlag oder mittels Nachkredit bewilligt<br />

wurden. Sie sind gesondert auszuweisen (Art. 85 GV).<br />

Die Gemeinde ist frei, innerhalb des Verwaltungsvermögens unterschiedliche Abschreibungssätze anzuwenden,<br />

beispielsweise nach der Nutzungsdauer der Anlagen. Das Total der harmonisierten Abschreibungen nach NRM<br />

muss aber 10 % betragen. Nicht in diesen 10 % enthalten sind die Abschreibungen in den Bereichen Wasser<br />

<strong>und</strong> Abwasser; für diese gilt die Spezialgesetzgebung (Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungswert).<br />

(⇒ HB 4.5.3.7; ⇒ AFV 1/3.2.2.3)<br />

Abschreibungstabelle: (Berechnung der Abschreibungen)<br />

Siehe nachfolgendes Muster.<br />

<strong>Anhang</strong> für die Finanzverwaltung, Ausgabe 2001

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