Vorabfassung
1806220
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Drucksache 18/6220 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
passt werden. Hinzu kommt Änderungsbedarf unter anderem im Wertpapierprospektgesetz,<br />
im Kapitalanlagegesetzbuch sowie im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz<br />
und im Handelsgesetzbuch.<br />
Neben den Änderungen, die auf die Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie<br />
zurückzuführen sind, enthält der Gesetzentwurf weitere punktuelle<br />
Änderungen, die insbesondere der Vereinfachung der Verwaltungspraxis, der<br />
Klarstellung bestehender Regelungen sowie der redaktionellen Anpassung dienen.<br />
Schließlich führt die Neuregelung der Erlaubnispflicht sowie des Erlaubnisverfahrens<br />
für die Tätigkeit als Zentralverwahrer durch die Verordnung (EU) Nr.<br />
909/2014 zu Änderungsbedarf im Kreditwesengesetz. Die BaFin wird als zuständige<br />
Behörde bestimmt.<br />
Insbesondere empfiehlt der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf:<br />
– Befreiung von Erlöspools von der Versicherungssteuer<br />
– Anpassung des KWG und anderer Gesetze an Verordnung (EU) 2015/751<br />
(Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge)<br />
– Verbesserung des Anlegerschutzes beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers<br />
zum Handel am regulierten Markt (Delisting/Downlisting)<br />
– Ermöglichung eines elektronischen Verfahrens für Stimmrechtsänderungen,<br />
Änderung des Formulars für Stimmrechtsänderungen (Wertpapierhandelsanzeige-<br />
und Insiderverordnung)<br />
– Redaktionelle Korrekturen in WpHG, HGB, Einführungsgesetz HGB, KWG<br />
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der<br />
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen<br />
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.<br />
C. Alternativen<br />
Keine.<br />
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand<br />
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für<br />
den Bund, die Länder und die Kommunen.<br />
E. Erfüllungsaufwand<br />
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger<br />
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.<br />
Auch wenn Einzelpersonen Pflichten auferlegt werden, steht das Handeln dieser<br />
Personen als Vertreter der Wirtschaft im Vordergrund. Die entsprechenden Belastungen<br />
werden folglich als Teil des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft erfasst.<br />
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.