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Vorabfassung

1806220

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Drucksache 18/6220 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

passt werden. Hinzu kommt Änderungsbedarf unter anderem im Wertpapierprospektgesetz,<br />

im Kapitalanlagegesetzbuch sowie im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz<br />

und im Handelsgesetzbuch.<br />

Neben den Änderungen, die auf die Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie<br />

zurückzuführen sind, enthält der Gesetzentwurf weitere punktuelle<br />

Änderungen, die insbesondere der Vereinfachung der Verwaltungspraxis, der<br />

Klarstellung bestehender Regelungen sowie der redaktionellen Anpassung dienen.<br />

Schließlich führt die Neuregelung der Erlaubnispflicht sowie des Erlaubnisverfahrens<br />

für die Tätigkeit als Zentralverwahrer durch die Verordnung (EU) Nr.<br />

909/2014 zu Änderungsbedarf im Kreditwesengesetz. Die BaFin wird als zuständige<br />

Behörde bestimmt.<br />

Insbesondere empfiehlt der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf:<br />

– Befreiung von Erlöspools von der Versicherungssteuer<br />

– Anpassung des KWG und anderer Gesetze an Verordnung (EU) 2015/751<br />

(Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge)<br />

– Verbesserung des Anlegerschutzes beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers<br />

zum Handel am regulierten Markt (Delisting/Downlisting)<br />

– Ermöglichung eines elektronischen Verfahrens für Stimmrechtsänderungen,<br />

Änderung des Formulars für Stimmrechtsänderungen (Wertpapierhandelsanzeige-<br />

und Insiderverordnung)<br />

– Redaktionelle Korrekturen in WpHG, HGB, Einführungsgesetz HGB, KWG<br />

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der<br />

Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen<br />

DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.<br />

C. Alternativen<br />

Keine.<br />

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand<br />

Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für<br />

den Bund, die Länder und die Kommunen.<br />

E. Erfüllungsaufwand<br />

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger<br />

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.<br />

Auch wenn Einzelpersonen Pflichten auferlegt werden, steht das Handeln dieser<br />

Personen als Vertreter der Wirtschaft im Vordergrund. Die entsprechenden Belastungen<br />

werden folglich als Teil des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft erfasst.<br />

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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