Vorabfassung
1806220
1806220
- No tags were found...
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
Drucksache 18/6220 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
Bericht der Abgeordneten Dr. Mathias Middelberg und Christian Petry<br />
I. Überweisung<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5010, 18/5272 in seiner 109. Sitzung am<br />
11. Juni 2015 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz<br />
und dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.<br />
II.<br />
Wesentlicher Inhalt der Vorlage<br />
Die Anwendung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004<br />
zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere<br />
zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG<br />
(ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) (Transparenzrichtlinie) wurde durch die Europäische Kommission fünf Jahre<br />
nach Inkrafttreten pflichtgemäß überprüft. Zu den Bereichen, die der Prüfung zufolge einer Verbesserung bedürfen,<br />
gehörten<br />
– die Vereinfachung der Berichtspflichten bestimmter Emittenten, um geregelte Märkte insbesondere für<br />
kleine und mittlere Emittenten attraktiver zu machen,<br />
– die Überarbeitung der bestehenden Transparenzregelung in Bezug auf die Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen,<br />
– die Erleichterung des Zugangs von Anlegern zu den vorgeschriebenen Informationen mittels technischer<br />
Harmonisierungsmaßnahmen sowie<br />
– die Erweiterung der bestehenden Sanktionsbefugnisse im Einklang mit der Mitteilung der Kommission<br />
vom 9. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“.<br />
Zugleich wurde – auch mit Blick auf die internationale Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI)<br />
– eine Verpflichtung für Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind<br />
und die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind,<br />
zur Offenlegung der jährlich an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen vorgesehen.<br />
Die hieraus resultierenden Änderungen wurden umgesetzt mit der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten,<br />
deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG<br />
des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren<br />
oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission<br />
mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (ABl. L 294<br />
vom 6.11.2013, S. 13) (Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie).<br />
Die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie ist am 27. November 2013 in Kraft getreten und muss bis zum 27.<br />
November 2015 in nationales Recht umgesetzt werden.<br />
Des Weiteren schreibt die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.<br />
Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über<br />
Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr.<br />
236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) den Mitgliedstaaten jeweils die Benennung einer zuständigen Behörde<br />
für das Erlaubnisverfahren zur Tätigkeit als Zentralverwahrer vor. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU)<br />
Nr. 909/2014 müssen Zentralverwahrer innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards,<br />
die nach den Artikeln 17, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 der<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.