Vorabfassung
1806220
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6220<br />
Entwurf<br />
6. Differenzgeschäfte.<br />
(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht<br />
nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte<br />
ist anhand der vollen nominalen Anzahl<br />
der dem Instrument zugrunde liegenden<br />
Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument<br />
ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die<br />
Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz<br />
1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen,<br />
wobei die nominale Anzahl der zugrunde<br />
liegenden Aktien mit dem Delta des<br />
Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten<br />
der Berechnung bestimmen sich nach<br />
den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie<br />
2004/109/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur<br />
Harmonisierung der Transparenzanforderungen<br />
in Bezug auf Informationen über Emittenten,<br />
deren Wertpapiere zum Handel auf einem<br />
geregelten Markt zugelassen sind, und zur<br />
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L<br />
390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen<br />
Regulierungsstandards. Bei Instrumenten,<br />
die sich auf einen Aktienkorb oder einen<br />
Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung<br />
ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards<br />
gemäß Satz 2.<br />
(4) Beziehen sich verschiedene der in<br />
Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien<br />
desselben Emittenten, sind die Stimmrechte<br />
aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen<br />
dürfen nicht mit Veräußerungspositionen<br />
verrechnet werden.<br />
(5) Das Bundesministerium der Finanzen<br />
kann durch Rechtsverordnung, die nicht<br />
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere<br />
Bestimmungen erlassen über den Inhalt,<br />
die Art, die Sprache, den Umfang und die<br />
Form der Mitteilung nach Absatz 1.<br />
Beschlüsse des 7. Ausschusses<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.