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Vorabfassung

1806220

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6220<br />

Entwurf<br />

6. Differenzgeschäfte.<br />

(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht<br />

nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte<br />

ist anhand der vollen nominalen Anzahl<br />

der dem Instrument zugrunde liegenden<br />

Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument<br />

ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die<br />

Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz<br />

1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen,<br />

wobei die nominale Anzahl der zugrunde<br />

liegenden Aktien mit dem Delta des<br />

Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten<br />

der Berechnung bestimmen sich nach<br />

den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie<br />

2004/109/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur<br />

Harmonisierung der Transparenzanforderungen<br />

in Bezug auf Informationen über Emittenten,<br />

deren Wertpapiere zum Handel auf einem<br />

geregelten Markt zugelassen sind, und zur<br />

Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L<br />

390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen<br />

Regulierungsstandards. Bei Instrumenten,<br />

die sich auf einen Aktienkorb oder einen<br />

Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung<br />

ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards<br />

gemäß Satz 2.<br />

(4) Beziehen sich verschiedene der in<br />

Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien<br />

desselben Emittenten, sind die Stimmrechte<br />

aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen<br />

dürfen nicht mit Veräußerungspositionen<br />

verrechnet werden.<br />

(5) Das Bundesministerium der Finanzen<br />

kann durch Rechtsverordnung, die nicht<br />

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere<br />

Bestimmungen erlassen über den Inhalt,<br />

die Art, die Sprache, den Umfang und die<br />

Form der Mitteilung nach Absatz 1.<br />

Beschlüsse des 7. Ausschusses<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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