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Vorabfassung

1806220

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Drucksache 18/6220 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Die Änderung von § 18 erweitert die besonderen Pflichten des Prüfers um die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen<br />

der Verordnung über Interbankenentgelte.<br />

Mit der Ergänzung von § 22 Absatz 1 Nummer 3a und Absatz 5 werden die mit der Verordnung verbundenen<br />

besonderen organisatorischen Pflichten von Zahlungsinstituten in der betreffenden Vorschrift des ZAG für bargeldlosen<br />

Zahlungsverkehr und besondere organisatorische Pflichten verankert.<br />

Zu Artikel 24 – neu – (Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung)<br />

Der Prüfgegenstand nach der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichts-VO wird um die Anforderungen der Verordnung<br />

(EU) 2015/751 erweitert und insoweit ein Gleichklang mit der Prüfungsberichts-VO hergestellt.<br />

Zu Artikel 25 – neu – (Änderung des Versicherungssteuergesetzes)<br />

Die Seeverkehrsbranche Deutschlands befindet sich seit 2009 in einer lang anhaltenden Krisensituation. Seitdem<br />

hat sich die Handelsflotte erheblich reduziert und auch hinsichtlich der Anzahl der Schifffahrtsunternehmen hierzulande<br />

ist ein Rückgang zu verzeichnen. Die deutsche Seeschifffahrt befindet sich angesichts der unerwartet<br />

langen Krise im Umbruch. Der deutliche Rückgang sowohl bei der Anzahl der Schiffe als auch bei der Tonnage<br />

deutscher Eigner geht seit 2012 aus Kostengründen auch mit einem erheblichen Rückgang bei der Anzahl der<br />

Schiffe unter deutscher Flagge (lt. Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie 2012: 448, 2015 (März): 363)<br />

einher. Die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation für einheimische Seeleute ist kritisch. Besonders kleine<br />

und mittelständische Reedereien arbeiten vermehrt zusammen, um frisches Kapital zu gewinnen und ihre Effizienz<br />

zu steigern. Dabei geht es für etliche Reeder ums Überleben. Es gilt den Platz Deutschlands unter den größten<br />

Schifffahrtsnationen der Welt zu behaupten.<br />

Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund sowie zur Gleichbehandlung mit nicht steuerbaren Schiffserlöspoolkonstruktionen<br />

soll die im Jahre 2013 in das Versicherungssteuergesetz eingefügte Steuerbefreiungsregelung für<br />

Schiffserlöspools mit Umlagenerhebung entfristet werden. Damit können deutsche Reeder dieses sowohl national<br />

als auch international vielfach genutzte Instrument zur wettbewerbsfähigen Vermarktung von Schiffen ohne Benachteiligung<br />

gegenüber ausländischen Konkurrenten weiterhin nutzen. Mit der Erstreckung der Steuerbefreiungsregelung<br />

auf alle steuerbaren Erlöspools sollen zudem Gedanken des europäischen Wettbewerbsrechts aufgegriffen<br />

werden.<br />

Zu Artikel 26 (Inkrafttreten)<br />

Die Änderungen dienen einer Anpassung der Inkrafttretensregelungen an die neu eingefügten oder geänderten<br />

Artikel.<br />

Zu Absatz 1:<br />

Die durch die Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Verordnung (EU)<br />

2015/751) veranlassten Änderungen im Kreditwesengesetz, Unterlassungsklagengesetz und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz<br />

sowie in der Prüfungsberichtsverordnung und der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung<br />

(Artikel 15 Nummer 4a, 4b und 11 sowie Artikel 22 bis 24) sollen unmittelbar mit Verkündung in Kraft treten.<br />

Gleiches gilt für die Aufhebung des Artikels 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht<br />

über Versicherungen (Artikel 19) sowie die Anpassung des § 31 des Vermögensanlagengesetzes an den geänderten<br />

§ 335 des Handelsgesetzbuchs (Artikel 20 Nummer 2).<br />

Zu Absatz 2:<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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