Vorabfassung
1806220
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/6220<br />
2015 eingeleitet worden sind. Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte (BVerfG, Urteil vom<br />
11. Juli 2012, 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08), dass der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt<br />
auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs grundsätzlich nicht berührt,<br />
hatte der Bundesgerichtshof in der „Frosta“-Entscheidung ( Beschluss vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12)<br />
seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung von Aktien zum Handel<br />
im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft revidiert und die bisherigen Vorgaben für die Zulässigkeit<br />
eines Delistings aufgegeben. Ein schützenswertes Vertrauen in den Erhalt der durch die Änderung der Rechtsprechung<br />
geschaffenen Rechtslage bestand spätestens seit der öffentlichen Anhörung nicht mehr. Im Interesse der<br />
Gewährleistung eines angemessenen Anlegerschutzes ist eine Vorverlagerung des Anwendungsbereichs der Regelungen<br />
nach § 39 Absatz 2 Satz 3 BörsG geboten.<br />
Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes)<br />
Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) stellt ein Musterfeststellungsverfahren zur Verfügung,<br />
das sich als taugliches Instrument zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des Kapitalmarktrechts bewährt<br />
hat. Durch die Änderung wird der bisherige Anwendungsbereich des KapMuG sachgerecht erweitert. In den Fällen<br />
des § 39 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 und Satz 4 BörsG erscheint es nicht ausgeschlossen, dass<br />
im Einzelfall auf demselben Lebenssachverhalt beruhende Ansprüche auf die erhöhte Gegenleistung nach § 39<br />
Absatz 3 Satz 3 BörsG in größerer Zahl entstehen können, wobei der im Streit stehende Geldbetrag im Einzelfall<br />
gering ausfallen kann. Gerade in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass individuelle Ansprüche nicht isoliert<br />
verfolgt werden, da der erforderliche Aufwand und das – wegen notwendiger Sachverständigengutachten mitunter<br />
erhebliche – Prozessrisiko aus Sicht des Betroffenen unverhältnismäßig erscheinen. Dies kann letztlich dazu führen,<br />
dass kapitalmarktrechtliche Haftungsnormen ihre ordnungspolitische Steuerungsfunktion zu einem wesentlichen<br />
Teil einbüßen.<br />
Die Anwendung des KapMuG ist geeignet, entsprechend Abhilfe zu schaffen sowie eine konzentrierte – und<br />
damit für den Einzelnen kostengünstigere – Erledigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen- und Rechtsfragen<br />
bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes zu ermöglichen.<br />
Dabei bietet sich für einen Musterentscheid sowohl die Frage an, ob die Voraussetzungen von § 39 Absatz 3 Satz<br />
3 Nummer 1 und Nummer 2 und Satz 4 BörsG vorliegen, als auch, ob und um wieviel die Gegenleistung erhöht<br />
ist.<br />
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch die Ansprüche nach dem BörsG erfasst werden.<br />
Zu Artikel 8 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)<br />
Es handelt sich um die Bereinigung früherer Redaktionsversehen.<br />
Zu Artikel 9 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)<br />
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen.<br />
Zu Artikel 11 (Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung)<br />
Zu Nummer 4 (§ 18)<br />
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Abgabe von Mitteilungen auf elektronischem Wege nur in dem von<br />
der Bundesanstalt hierfür extra eröffneten Verfahren möglich sein soll. Damit soll insbesondere ausgeschlossen<br />
werden, dass Meldepflichtige per E-Mail Stimmrechtsmeldungen bei der Bundesanstalt einbringen.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.