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Vorabfassung

1806220

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/6220<br />

2015 eingeleitet worden sind. Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte (BVerfG, Urteil vom<br />

11. Juli 2012, 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08), dass der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt<br />

auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs grundsätzlich nicht berührt,<br />

hatte der Bundesgerichtshof in der „Frosta“-Entscheidung ( Beschluss vom 8. Oktober 2013, II ZB 26/12)<br />

seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung von Aktien zum Handel<br />

im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft revidiert und die bisherigen Vorgaben für die Zulässigkeit<br />

eines Delistings aufgegeben. Ein schützenswertes Vertrauen in den Erhalt der durch die Änderung der Rechtsprechung<br />

geschaffenen Rechtslage bestand spätestens seit der öffentlichen Anhörung nicht mehr. Im Interesse der<br />

Gewährleistung eines angemessenen Anlegerschutzes ist eine Vorverlagerung des Anwendungsbereichs der Regelungen<br />

nach § 39 Absatz 2 Satz 3 BörsG geboten.<br />

Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes)<br />

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) stellt ein Musterfeststellungsverfahren zur Verfügung,<br />

das sich als taugliches Instrument zur Bewältigung von Massenklagen im Bereich des Kapitalmarktrechts bewährt<br />

hat. Durch die Änderung wird der bisherige Anwendungsbereich des KapMuG sachgerecht erweitert. In den Fällen<br />

des § 39 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 und Satz 4 BörsG erscheint es nicht ausgeschlossen, dass<br />

im Einzelfall auf demselben Lebenssachverhalt beruhende Ansprüche auf die erhöhte Gegenleistung nach § 39<br />

Absatz 3 Satz 3 BörsG in größerer Zahl entstehen können, wobei der im Streit stehende Geldbetrag im Einzelfall<br />

gering ausfallen kann. Gerade in solchen Fällen besteht die Gefahr, dass individuelle Ansprüche nicht isoliert<br />

verfolgt werden, da der erforderliche Aufwand und das – wegen notwendiger Sachverständigengutachten mitunter<br />

erhebliche – Prozessrisiko aus Sicht des Betroffenen unverhältnismäßig erscheinen. Dies kann letztlich dazu führen,<br />

dass kapitalmarktrechtliche Haftungsnormen ihre ordnungspolitische Steuerungsfunktion zu einem wesentlichen<br />

Teil einbüßen.<br />

Die Anwendung des KapMuG ist geeignet, entsprechend Abhilfe zu schaffen sowie eine konzentrierte – und<br />

damit für den Einzelnen kostengünstigere – Erledigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen- und Rechtsfragen<br />

bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes zu ermöglichen.<br />

Dabei bietet sich für einen Musterentscheid sowohl die Frage an, ob die Voraussetzungen von § 39 Absatz 3 Satz<br />

3 Nummer 1 und Nummer 2 und Satz 4 BörsG vorliegen, als auch, ob und um wieviel die Gegenleistung erhöht<br />

ist.<br />

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch die Ansprüche nach dem BörsG erfasst werden.<br />

Zu Artikel 8 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)<br />

Es handelt sich um die Bereinigung früherer Redaktionsversehen.<br />

Zu Artikel 9 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen.<br />

Zu Artikel 11 (Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung)<br />

Zu Nummer 4 (§ 18)<br />

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Abgabe von Mitteilungen auf elektronischem Wege nur in dem von<br />

der Bundesanstalt hierfür extra eröffneten Verfahren möglich sein soll. Damit soll insbesondere ausgeschlossen<br />

werden, dass Meldepflichtige per E-Mail Stimmrechtsmeldungen bei der Bundesanstalt einbringen.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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