Vorabfassung
1806220
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/6220<br />
des § 56 Absatz 5a KWG erfasst damit auch Fälle, in denen Entgelte erhoben werden, die zwar den Berechnungsmodalitäten<br />
der Optionsregelungen nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 MIF-VO entsprechen, die aber die Obergrenze<br />
von 0,2% je Debitkartentransaktion überschreiten.<br />
Zu Artikel 19 – neu – (Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen)<br />
und zu Artikel 20 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)<br />
Zu Artikel 19 und Artikel 20 Nummer 1<br />
Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015<br />
(BGBl. I. S. 434) sieht eine Änderung des § 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vor, die<br />
am 1. Januar 2016 in Kraft treten soll. Mit Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a des Kleinanlegerschutzgesetzes vom<br />
3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) wurde in § 2 VermAnlG ein Absatz 2 eingefügt, wodurch der bisherige Wortlaut<br />
der Norm zu Absatz 1 wurde. Diese Änderung ist bereits zum 10. Juli 2015 in Kraft getreten, so dass nunmehr<br />
eine redaktionelle Anpassung des Änderungsbefehls in Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung der<br />
Finanzaufsicht über Versicherungen erforderlich ist.<br />
Zu Artikel 20 Nummer 2<br />
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung des Verweises in § 31 VermAnlG an die Änderung des § 335<br />
des Handelsgesetzbuchs (s. Artikel 6 Nummer 4).<br />
Zu Artikel 21 – neu – (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)<br />
Mit den Änderungen der Vorschrift werden die Möglichkeiten, die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank<br />
anzurufen, um die Fälle der Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge<br />
(Verordnung (EU) 2015/751) erweitert.<br />
Zu Artikel 22– neu – (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung)<br />
Der Prüfgegenstand der neugefassten Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) vom 11. Juni 2015 wird um die Anforderungen<br />
der Verordnung (EU) 2015/751 erweitert und insoweit ein Gleichklang mit der Zahlungsinstituts-<br />
Prüfungsberichts-VO hergestellt.<br />
Zu Artikel 23 – neu – (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)<br />
Die Änderung dient einer Anpassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) an die Vorgaben der Verordnung<br />
(EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte<br />
für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1). Die Regelung belässt es dabei bei der<br />
in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 vorgesehenen Beschränkung für Interbankenentgelte für<br />
Debitkartentransaktionen von Verbrauchern und lässt auch § 675q des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unberührt.<br />
Bei Vorgaben des Interbankenentgelts sind die Interessen aller Beteiligten, neben den Banken auch diejenigen<br />
kleiner Finanzdienstleister, Acquirer und des Handels gegeneinander abzuwägen.<br />
Das EC–Cash- (Girocard-) System und derartige frei verhandelte Entgelte fallen unter Artikel 3 Absatz 1 der<br />
Verordnung. Wie sich aus Erwägungsgrund 18 der Verordnung ergibt, soll für alle debitartengebundenen Zahlungsvorgänge<br />
ein Höchstsatz für das Interbankenentgelt gelten. Die Verordnung begrenzt die Preissetzungsfreiheit<br />
der Zahlungsdienstleister in Kartenzahlungssystemen, gibt aber kein bestimmtes Entgeltsystem vor.<br />
Von der Umsetzung für inländische Debitkartentransaktionen wird im Hinblick auf die dazu erforderlichen bürokratisch<br />
aufwändigen Meldepflichten und Überwachungssysteme abgesehen, zumal bezüglich eines damit verbundenen<br />
etwaigen Mehrwerts aus Sicht der Verbrauchers einerseits und hinsichtlich der wettbewerbsrelevanten<br />
Folgen andererseits keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen.<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.