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Vorabfassung

1806220

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/6220<br />

des § 56 Absatz 5a KWG erfasst damit auch Fälle, in denen Entgelte erhoben werden, die zwar den Berechnungsmodalitäten<br />

der Optionsregelungen nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 MIF-VO entsprechen, die aber die Obergrenze<br />

von 0,2% je Debitkartentransaktion überschreiten.<br />

Zu Artikel 19 – neu – (Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen)<br />

und zu Artikel 20 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)<br />

Zu Artikel 19 und Artikel 20 Nummer 1<br />

Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015<br />

(BGBl. I. S. 434) sieht eine Änderung des § 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vor, die<br />

am 1. Januar 2016 in Kraft treten soll. Mit Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a des Kleinanlegerschutzgesetzes vom<br />

3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) wurde in § 2 VermAnlG ein Absatz 2 eingefügt, wodurch der bisherige Wortlaut<br />

der Norm zu Absatz 1 wurde. Diese Änderung ist bereits zum 10. Juli 2015 in Kraft getreten, so dass nunmehr<br />

eine redaktionelle Anpassung des Änderungsbefehls in Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes zur Modernisierung der<br />

Finanzaufsicht über Versicherungen erforderlich ist.<br />

Zu Artikel 20 Nummer 2<br />

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung des Verweises in § 31 VermAnlG an die Änderung des § 335<br />

des Handelsgesetzbuchs (s. Artikel 6 Nummer 4).<br />

Zu Artikel 21 – neu – (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)<br />

Mit den Änderungen der Vorschrift werden die Möglichkeiten, die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank<br />

anzurufen, um die Fälle der Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge<br />

(Verordnung (EU) 2015/751) erweitert.<br />

Zu Artikel 22– neu – (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung)<br />

Der Prüfgegenstand der neugefassten Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) vom 11. Juni 2015 wird um die Anforderungen<br />

der Verordnung (EU) 2015/751 erweitert und insoweit ein Gleichklang mit der Zahlungsinstituts-<br />

Prüfungsberichts-VO hergestellt.<br />

Zu Artikel 23 – neu – (Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)<br />

Die Änderung dient einer Anpassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) an die Vorgaben der Verordnung<br />

(EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte<br />

für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1). Die Regelung belässt es dabei bei der<br />

in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 vorgesehenen Beschränkung für Interbankenentgelte für<br />

Debitkartentransaktionen von Verbrauchern und lässt auch § 675q des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unberührt.<br />

Bei Vorgaben des Interbankenentgelts sind die Interessen aller Beteiligten, neben den Banken auch diejenigen<br />

kleiner Finanzdienstleister, Acquirer und des Handels gegeneinander abzuwägen.<br />

Das EC–Cash- (Girocard-) System und derartige frei verhandelte Entgelte fallen unter Artikel 3 Absatz 1 der<br />

Verordnung. Wie sich aus Erwägungsgrund 18 der Verordnung ergibt, soll für alle debitartengebundenen Zahlungsvorgänge<br />

ein Höchstsatz für das Interbankenentgelt gelten. Die Verordnung begrenzt die Preissetzungsfreiheit<br />

der Zahlungsdienstleister in Kartenzahlungssystemen, gibt aber kein bestimmtes Entgeltsystem vor.<br />

Von der Umsetzung für inländische Debitkartentransaktionen wird im Hinblick auf die dazu erforderlichen bürokratisch<br />

aufwändigen Meldepflichten und Überwachungssysteme abgesehen, zumal bezüglich eines damit verbundenen<br />

etwaigen Mehrwerts aus Sicht der Verbrauchers einerseits und hinsichtlich der wettbewerbsrelevanten<br />

Folgen andererseits keine hinreichenden Erkenntnisse vorliegen.<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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