Vorabfassung
1806220
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6220<br />
Entwurf<br />
„§ 26a<br />
Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte<br />
und Übermittlung an das Unternehmensregister<br />
(1) Ist es bei einem Inlandsemittenten<br />
zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten<br />
gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl<br />
der Stimmrechte und das Datum der<br />
Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in<br />
§ 26 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit<br />
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer<br />
1, vorgesehenen Weise unverzüglich,<br />
spätestens innerhalb von zwei Handelstagen<br />
zu veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung<br />
gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend<br />
§ 26 Absatz 2, auch in Verbindung mit<br />
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer<br />
2, mitzuteilen. Er übermittelt die Informationen<br />
außerdem unverzüglich, jedoch<br />
nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unternehmensregister<br />
nach § 8b des Handelsgesetzbuchs<br />
zur Speicherung.<br />
(2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien<br />
ist die Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend<br />
von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang<br />
mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung<br />
nach Absatz 1, spätestens jedoch<br />
am Ende des Kalendermonats, in dem es zu<br />
einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten<br />
gekommen ist, zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung<br />
des Datums der Wirksamkeit der<br />
Zu- oder Abnahme bedarf es nicht.“<br />
15. In § 27 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1, 1a oder<br />
§ 25 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1,<br />
1a, § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz 1“ ersetzt.<br />
16. In § 27a Absatz 2 werden nach den Wörtern<br />
„zu veröffentlichen“ die Wörter „; er übermittelt<br />
diese Informationen außerdem unverzüglich,<br />
jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung<br />
dem Unternehmensregister nach § 8b des<br />
Handelsgesetzbuchs zur Speicherung“ eingefügt.<br />
Beschlüsse des 7. Ausschusses<br />
15. unverändert<br />
16. unverändert<br />
17. § 28 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.