Vorabfassung
1806220
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Drucksache 18/6220 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse<br />
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 69. Sitzung am 30. September<br />
2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung<br />
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.<br />
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf in seiner 49. Sitzung am 30. September 2015<br />
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen<br />
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.<br />
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich in seiner 27. Sitzung am 10. Juni 2015 mit<br />
dem Gesetzentwurf gutachtlich befasst und festgestellt, dass eine zusätzliche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich<br />
sei. Das Vorhaben wirke sich positiv auf das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung aus.<br />
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss<br />
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5010, 18/5272 in seiner 45. Sitzung am 7. Juni<br />
2015 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der<br />
Anhörung am 7. September 2015 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 52. Sitzung<br />
am 23. September 2015 fortgeführt und in seiner 53. Sitzung am 30. September 2015 abgeschlossen.<br />
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung<br />
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen<br />
18/5010, 18/5272 in geänderter Fassung.<br />
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD beurteilten die Regelungen des Gesetzeswerkes als positiv.<br />
Es erbringe deutliche Verbesserungen und mehr Sicherheiten für den Kapitalmarkt und den Arbeitsmarkt. Insgesamt<br />
stelle das geplante Gesetz einen Beitrag zu mehr Sicherheit für die Anleger dar, gleichzeitig seien die gefundenen<br />
Lösungen praktikabel für das Funktionieren des Kapitalmarktes.<br />
Bereits im Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts<br />
aus dem Jahr 2011 habe man die Meldebestimmungen für Aktienkäufe verschärft. Dies sei damals eine<br />
Reaktion auf die versuchten Übernahmen Porsche-VW und Schaeffler-Continental gewesen. Damals hätten Porsche<br />
und Schaeffler nur teilweise offen am Markt agiert. Meldepflichtige Aktien seien nur wenige gekauft worden.<br />
Die wesentlichen Zugriffsrechte auf Aktien habe man sich über nicht meldepflichtige Finanzinstrumente gesichert,<br />
sogenannte Swaps. Man habe sich „angeschlichen“, ohne dass andere Marktteilnehmer das hätten bemerken<br />
können. Nun werde mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben die Gesetzgebung durch ein effizientes Sanktionsregime<br />
ergänzt. Bisher sei ein Verstoß gegen die Transparenzvorschriften des WpHG mit einem Bußgeld bis zu<br />
1 Mio. Euro geahndet worden – eine geringe Summe, angesichts des immensen Wertes, um die es bei solchen<br />
Übernahmen gehe. Der Betrag werde nun auf 10 Millionen Euro hochgesetzt, außerdem würden umsatzabhängige<br />
Geldbußen in Höhe von 5 Prozent des Gesamtumsatzes eingeführt. Auch der Stimmrechtsverlust sei ein effektives<br />
Mittel. Bei der nun vorgesehenen verbindlichen Stimmrechtsmeldung werde auf das zugrundeliegende Kausalgeschäft<br />
und nicht auf das dingliche Geschäft abgestellt. In anderen Ländern würden Kausal- und dingliches Geschäft<br />
zusammenfallen.<br />
Diese Verbesserungen der Transparenz-Richtlinie habe man durch eine Regelung zum so genannten Delisting<br />
ergänzt. Die Koalitionsfraktionen hätten hier eine Lücke im Anlegerschutz gesehen. Der Börsenrückzug bedeute<br />
für den Aktionär den Verlust der Handelbarkeit der Aktien im regulierten Markt. Nach Ankündigung des Delisting<br />
habe der Aktionär zwar noch die Möglichkeit, die Aktie zu verkaufen, allerdings könne es bereits unmittelbar<br />
nach Ankündigung zu erheblichen Kursverlusten kommen. Deshalb müsse es eine Abfindung für die betroffenen<br />
Aktionäre geben, so wie es in der früheren Macroton-Rechtsprechung des BGH gewesen sei. Der BGH habe<br />
diesen Anspruch mittlerweile mit seiner Frosta-Entscheidung aufgegeben. Man habe sich bei der Wiederherstellung<br />
eines Anspruchs für eine praktikable kapitalmarktrechtliche Lösung entschieden. Für die Abfindung knüpfe<br />
<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.