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Vorabfassung

1806220

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Drucksache 18/6220 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode<br />

Änderungsantrag 14 der Koalitionsfraktionen (Inkrafttreten)<br />

Zustimmung: CDU/CSU, SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN<br />

Ablehnung: -<br />

Enthaltung: -<br />

B. Besonderer Teil<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)<br />

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 2 Absatz 6)<br />

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens<br />

Zu Nummer 10 (§ 22a)<br />

Es handelt sich um eine sprachliche Korrektur des Wortlauts.<br />

Zu Nummer 23 (§ 37o)<br />

Zu Buchstabe b (Absatz 1a)<br />

Die Ergänzung des § 37o Absatz 1a WpHG dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens, durch das eine dem<br />

§ 342b Absatz 2 Satz 2 HGB entsprechende Regelung (s. Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b) unterblieben war.<br />

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a WpHG sollte über die bisherige Rechtslage hinaus die Möglichkeit<br />

eröffnet werden, Anlassprüfungen auch für das vorangegangen Geschäftsjahr anzuordnen. An der Regelung zu<br />

stichprobenartigen Prüfungen sollte die Regelung nichts ändern (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-<br />

Drucks. 18/5010, S. 50, 57).<br />

Zu Buchstabe c – gestrichen –<br />

Die Streichung des Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Der § 37n<br />

WpHG verfügt auch nach seiner Neufassung weiterhin nur über einen Satz (vgl. Artikel 1 Nummer 22).<br />

Zu Nummer 26 Buchstabe d – neu – (§ 37w Absatz 7)<br />

Der dem § 37w WpHG neu angefügte Absatz 7 normiert Vorgaben für die Durchführung einer freiwilligen prüferischen<br />

Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen, insbesondere von Quartalsfinanzberichten.<br />

Zwar müssen Unternehmen keine unterjährigen Finanzinformationen mehr bereitstellen, um gesetzlichen<br />

Vorgaben zu genügen. Entscheiden sie sich dafür, können sie auch wie bisher entscheiden, ob sie diese Informationen<br />

freiwillig einer prüferischen Durchsicht unterziehen lassen. Das kann sinnvoll sein, damit Investoren stärkeres<br />

Vertrauen in die Finanzinformationen haben und etwaige Mängel der Finanzinformationen durch einen<br />

Prüfer rechtzeitig erkannt und dann abgestellt werden können. Damit diese Ziele erreicht werden, sollte die prüferische<br />

Durchsicht der Finanzinformationen die gleiche Qualität haben wie die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts.<br />

Über die bisherige Regelung des aufzuhebenden § 37x Absatz 3 WpHG hinaus erscheint es<br />

daher sachgerecht, die gesamten Vorschriften des § 37w Absatz 5 WpHG auf diese freiwillige prüferische Durchsicht<br />

zu erstrecken.<br />

Zu Nummer 27 (§ 37x – neu –)<br />

Zu Absatz 1 Satz 1<br />

<strong>Vorabfassung</strong> - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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