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atw - International Journal for Nuclear Power | 1.2024

Rückbau und Abfallbehandlung

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Spotlight on <strong>Nuclear</strong> Law<br />

Möglichkeit, einen einheitlichen Prüfmaßstab für<br />

den „Verbleibs­ Nachweis“ von sich aus zu definieren<br />

(z.B. in Form von Verwaltungsvorschriften).<br />

Ergo: Angesichts der Bedeutung der Thematik sollten<br />

die An<strong>for</strong>derungen an den „Verbleibsnachweis“<br />

und die damit verbundene Rechtsunsicherheit<br />

nicht einfach sich selbst überlassen bleiben, sondern<br />

im Interesse einer vorhersehbaren Vollzugspraxis<br />

– das heißt alsbald – klar geregelt sein.<br />

Autor<br />

Prof. Dr. Tobias Leidinger<br />

Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />

für Verwaltungsrecht<br />

Partner<br />

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

Graf-Adolf-Platz 15<br />

40213 Düsseldorf<br />

tobias.leidinger@luther-lawfirm.com<br />

III. Fazit<br />

Die jüngst erfolgte Ankündigung zum baldigen<br />

Erlass des für eine verlängerte Zwischenlagerung<br />

er<strong>for</strong>derlichen „Neuen Regelwerks“ lässt inhaltlich<br />

keine grundlegenden Änderungen erwarten. Denn<br />

das Konzept der „trockenen Zwischenlagerung“ in<br />

Deutschland hat sich bewährt. Zu begrüßen ist<br />

auch, dass neue Regelungen mit Augenmaß getroffen<br />

werden.<br />

Prof. Dr. Tobias Leidinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht,<br />

ist Partner bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. Vor dem Hintergrund<br />

seiner langjährigen Beratungstätigkeit in der Industrie und besonderen<br />

Projekt- und Rechtsexpertise berät er private und öffentliche Unternehmen im<br />

Öffentlichen Wirtschaftsrecht (einschl. Projektsteuerung), insbes. im Atomund<br />

Strahlenschutzrecht sowie im Anlagen-, Umwelt-, Bau- und Planungsrecht<br />

(Rückbau von Nuklearanlagen, Errichtung und Genehmigung von nuklearen<br />

Lagereinrichtungen, komplexe Infrastrukturvorhaben, etc.). Er ist zugleich<br />

Direktor am Institut für Berg- und Energierecht der Ruhr-Universität Bochum<br />

und als Fachbuchautor ausgewiesen (u.a. Buch-Veröffentlichungen zum Atomrecht,<br />

Energieanlagenrecht, Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, etc.).<br />

In Bezug auf die aus den Nebenbestimmungen der<br />

bislang bestehenden § 6 AtG-Genehmigungen<br />

resultierenden An<strong>for</strong>derungen für den „Nachweis“<br />

des „weiteren Verbleibs“ der Abfälle nach<br />

Auslaufen der jeweiligen Genehmigung, besteht<br />

indes – mangels hinreichender Bestimmtheit<br />

dieser Regelung – Rechtsunsicherheit. Eine Gleichsetzung<br />

oder „Vermischung“ der zu erfüllenden<br />

„Nachweise“ zum „weiteren Verbleib“ im Verhältnis<br />

zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach<br />

§ 6 AtG (nach Maßgabe des neuen Regelwerks) ist<br />

unzulässig. Die Landesaufsichtsbehörden sind<br />

weder zuständig noch befugt, Genehmigungsvoraussetzungen<br />

i.S.v. § 6 AtG zu prüfen, noch<br />

kann ihre „Prüfung zum Verbleib“ Rechtswirkungen<br />

einer späteren Neugenehmigung ersetzen<br />

oder vorwegnehmen. Im Interesse aller<br />

Beteiligten läge es, wenn für den „Verbleibsnachweis“<br />

i.S. der Nebenbestimmungen ein klarer<br />

Prüfmaßstab transparent im Vorhinein bestimmt<br />

wäre: Das beseitigt die Rechtsunsicherheit und<br />

gewährleistet eine einheitliche Verwaltungspraxis<br />

der Länderaufsichtsbehörden im Vollzug.<br />

Ausgabe 1 › Januar

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