atw - International Journal for Nuclear Power | 1.2024
Rückbau und Abfallbehandlung
Rückbau und Abfallbehandlung
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Spotlight on <strong>Nuclear</strong> Law<br />
Möglichkeit, einen einheitlichen Prüfmaßstab für<br />
den „Verbleibs Nachweis“ von sich aus zu definieren<br />
(z.B. in Form von Verwaltungsvorschriften).<br />
Ergo: Angesichts der Bedeutung der Thematik sollten<br />
die An<strong>for</strong>derungen an den „Verbleibsnachweis“<br />
und die damit verbundene Rechtsunsicherheit<br />
nicht einfach sich selbst überlassen bleiben, sondern<br />
im Interesse einer vorhersehbaren Vollzugspraxis<br />
– das heißt alsbald – klar geregelt sein.<br />
Autor<br />
Prof. Dr. Tobias Leidinger<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />
für Verwaltungsrecht<br />
Partner<br />
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
Graf-Adolf-Platz 15<br />
40213 Düsseldorf<br />
tobias.leidinger@luther-lawfirm.com<br />
III. Fazit<br />
Die jüngst erfolgte Ankündigung zum baldigen<br />
Erlass des für eine verlängerte Zwischenlagerung<br />
er<strong>for</strong>derlichen „Neuen Regelwerks“ lässt inhaltlich<br />
keine grundlegenden Änderungen erwarten. Denn<br />
das Konzept der „trockenen Zwischenlagerung“ in<br />
Deutschland hat sich bewährt. Zu begrüßen ist<br />
auch, dass neue Regelungen mit Augenmaß getroffen<br />
werden.<br />
Prof. Dr. Tobias Leidinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht,<br />
ist Partner bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. Vor dem Hintergrund<br />
seiner langjährigen Beratungstätigkeit in der Industrie und besonderen<br />
Projekt- und Rechtsexpertise berät er private und öffentliche Unternehmen im<br />
Öffentlichen Wirtschaftsrecht (einschl. Projektsteuerung), insbes. im Atomund<br />
Strahlenschutzrecht sowie im Anlagen-, Umwelt-, Bau- und Planungsrecht<br />
(Rückbau von Nuklearanlagen, Errichtung und Genehmigung von nuklearen<br />
Lagereinrichtungen, komplexe Infrastrukturvorhaben, etc.). Er ist zugleich<br />
Direktor am Institut für Berg- und Energierecht der Ruhr-Universität Bochum<br />
und als Fachbuchautor ausgewiesen (u.a. Buch-Veröffentlichungen zum Atomrecht,<br />
Energieanlagenrecht, Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, etc.).<br />
In Bezug auf die aus den Nebenbestimmungen der<br />
bislang bestehenden § 6 AtG-Genehmigungen<br />
resultierenden An<strong>for</strong>derungen für den „Nachweis“<br />
des „weiteren Verbleibs“ der Abfälle nach<br />
Auslaufen der jeweiligen Genehmigung, besteht<br />
indes – mangels hinreichender Bestimmtheit<br />
dieser Regelung – Rechtsunsicherheit. Eine Gleichsetzung<br />
oder „Vermischung“ der zu erfüllenden<br />
„Nachweise“ zum „weiteren Verbleib“ im Verhältnis<br />
zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach<br />
§ 6 AtG (nach Maßgabe des neuen Regelwerks) ist<br />
unzulässig. Die Landesaufsichtsbehörden sind<br />
weder zuständig noch befugt, Genehmigungsvoraussetzungen<br />
i.S.v. § 6 AtG zu prüfen, noch<br />
kann ihre „Prüfung zum Verbleib“ Rechtswirkungen<br />
einer späteren Neugenehmigung ersetzen<br />
oder vorwegnehmen. Im Interesse aller<br />
Beteiligten läge es, wenn für den „Verbleibsnachweis“<br />
i.S. der Nebenbestimmungen ein klarer<br />
Prüfmaßstab transparent im Vorhinein bestimmt<br />
wäre: Das beseitigt die Rechtsunsicherheit und<br />
gewährleistet eine einheitliche Verwaltungspraxis<br />
der Länderaufsichtsbehörden im Vollzug.<br />
Ausgabe 1 › Januar