Hg. Gisela Burckhardt
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Miriam Saage-Maaß<br />
52<br />
Hürden im deutschen Recht für<br />
Klagemöglichkeiten von Geschädigten<br />
aus dem Süden<br />
Von Miriam Saage-Maaß<br />
Häufi g sind Unternehmen mit Hauptsitz in Europa durch ihre Tochterunternehmen<br />
oder Zulieferer in Menschenrechtsverletzungen im<br />
Globalen Süden verwickelt. Für die Menschen, deren fundamentale Rechte<br />
durch Unternehmen verletzt worden sind, ist dann der Zugang zu effektiven<br />
Rechtsmitteln wichtig. Nehmen wir zum Beispiel an, dass ein<br />
deutsches Unternehmen mit einer Fabrik in Bangladesch zusammenarbeitet,<br />
die das Grundwasser und den Boden so stark mit Chemikalien<br />
verseucht, dass die Gesundheit der in umliegenden Dörfern lebenden<br />
Menschen geschädigt und die Ernten vernichtet werden. Dann stellt sich<br />
die Frage, wie diese Betroff enen Entschädigung und Wiedergutmachung<br />
erlangen können. Sofern sich die verantwortlichen Unternehmen nicht<br />
freiwillig für Wiedergutmachung und Schadensersatz einsetzen, helfen<br />
insbesondere juristische Klagemöglichkeiten den Betroff enen, ihre<br />
Ansprüche auf Wiedergutmachung und Entschädigung durchzusetzen.<br />
Als juristische Verfahren kommen für die Betroff enen von Unternehmensunrecht<br />
zum einen zivilrechtliche Entschädigungsklagen in<br />
Frage, die in der Regel darauf abzielen, Entschädigungszahlungen vom<br />
Unternehmen für die erlittenen Schäden zu bekommen. Zum anderen<br />
können die Geschädigten mit einer Strafanzeige staatliche Behörden zur<br />
Ermittlung der Geschehnisse anregen, die dann in einen Strafprozess<br />
münden können, in dem die Verantwortung des Unternehmens oder<br />
einzelner MitarbeiterInnen für bestimmte Menschenrechtsverletzungen<br />
gerichtlich festgestellt wird.<br />
Gastland – Heimatland Verfahren<br />
Solche juristischen Verfahren gegen das verantwortliche Unternehmen<br />
und seine MitarbeiterInnen sind sowohl in dem Staat denkbar, in dem<br />
die Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben (Gastland), als<br />
auch in dem Staat, in dem das involvierte Unternehmen seinen Hauptsitz<br />
hat (Heimatland).