Hg. Gisela Burckhardt
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grundsätzlich sämtliche Tatsachen stichhaltig (substantiiert) darlegen,<br />
die ihren Anspruch begründen. Sofern die Beklagten diese Tatsachen<br />
in Frage stellen, müssen die KlägerInnen in der Lage sein, gerichtsfeste<br />
Beweise anzubringen. Gerade aber Menschenrechtsverletzungen durch<br />
Unternehmen liegen hoch komplexe Sachverhalte zugrunde. Die organisatorischen<br />
wie auch technischen Vorgänge innerhalb des Unternehmens<br />
sind kompliziert und oft intransparent. Anders als in anderen europäischen<br />
Rechtsordnungen wie den Niederlanden oder Großbritannien<br />
ist es in Deutschland nicht möglich, ein Vorverfahren (pretrial<br />
discovery) oder ein Beweisaufnahmeverfahren (discovery) zu nutzen, in<br />
dem die Gegenseite eine Reihe von Informationen, die die Anspruchsbegründung<br />
betreff en, off en legen muss. Solche vorbereitenden Verfahren<br />
erleichtern aber den Betroff enen die Risikoabwägung vor Klageerhebung,<br />
ob sie die ihren Anspruch begründenden Tatsachen vor Gericht<br />
beweisen können, bzw. ob sie die Ressourcen haben, diese Beweise zu<br />
sammeln. Unnötige Klagen könnten damit verhindert werden, sinnvolle<br />
Klagen würden erleichtert.<br />
Fazit<br />
2<br />
Staatliche Schutzpfl icht und Rechtsschutz in Europa, insbesondere in Deutschland<br />
Verfahren, mit denen international tätige Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen<br />
zur Verantwortung gezogen werden, sind in Deutschland<br />
in vielerlei Hinsicht schwierig. Die derzeit zur Verfügung stehenden<br />
Rechtsmittel bieten den Betroff enen keinen eff ektiven Schutz und keine<br />
hinreichende Kompensation. Durch die aufgezeigten Änderungen im<br />
deutschen Recht könnte ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet werden,<br />
dass die rechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen auch ihre tatsächlichen<br />
Einfl ussmöglichkeiten refl ektiert.<br />
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