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Hg. Gisela Burckhardt

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grundsätzlich sämtliche Tatsachen stichhaltig (substantiiert) darlegen,<br />

die ihren Anspruch begründen. Sofern die Beklagten diese Tatsachen<br />

in Frage stellen, müssen die KlägerInnen in der Lage sein, gerichtsfeste<br />

Beweise anzubringen. Gerade aber Menschenrechtsverletzungen durch<br />

Unternehmen liegen hoch komplexe Sachverhalte zugrunde. Die organisatorischen<br />

wie auch technischen Vorgänge innerhalb des Unternehmens<br />

sind kompliziert und oft intransparent. Anders als in anderen europäischen<br />

Rechtsordnungen wie den Niederlanden oder Großbritannien<br />

ist es in Deutschland nicht möglich, ein Vorverfahren (pretrial<br />

discovery) oder ein Beweisaufnahmeverfahren (discovery) zu nutzen, in<br />

dem die Gegenseite eine Reihe von Informationen, die die Anspruchsbegründung<br />

betreff en, off en legen muss. Solche vorbereitenden Verfahren<br />

erleichtern aber den Betroff enen die Risikoabwägung vor Klageerhebung,<br />

ob sie die ihren Anspruch begründenden Tatsachen vor Gericht<br />

beweisen können, bzw. ob sie die Ressourcen haben, diese Beweise zu<br />

sammeln. Unnötige Klagen könnten damit verhindert werden, sinnvolle<br />

Klagen würden erleichtert.<br />

Fazit<br />

2<br />

Staatliche Schutzpfl icht und Rechtsschutz in Europa, insbesondere in Deutschland<br />

Verfahren, mit denen international tätige Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen<br />

zur Verantwortung gezogen werden, sind in Deutschland<br />

in vielerlei Hinsicht schwierig. Die derzeit zur Verfügung stehenden<br />

Rechtsmittel bieten den Betroff enen keinen eff ektiven Schutz und keine<br />

hinreichende Kompensation. Durch die aufgezeigten Änderungen im<br />

deutschen Recht könnte ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet werden,<br />

dass die rechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen auch ihre tatsächlichen<br />

Einfl ussmöglichkeiten refl ektiert.<br />

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