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Beschlüsse der KZBV-Versammlung beim Stuttgarter Zahnärztetag Okt

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leibe ich bei meiner Auffassung, dass es eine verpflichtende Aufgabe für die <strong>KZBV</strong><br />

ist und sein musste, eine Vertragslösung mit <strong>der</strong> PKV zu erreichen, die unseren<br />

Grundfor<strong>der</strong>ungen entspricht:<br />

. Der Basistarifversicherte ist privatversicherter Patient mit eingeschränktem<br />

Leistungsniveau ähnlich dem GKV Leistungsanspruch.<br />

. Als solcher hat er Anspruch auf eine Liquidation entsprechend den Regelungen<br />

<strong>der</strong> GOZ.<br />

. Er hat die Möglichkeit, sich für eine umfassende zahnärztliche Behandlung auf<br />

<strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> GOZ zu entscheiden. Sein Erstattungsanspruch gegenüber dem<br />

PKV-Unternehmen ist beschränkt auf den tariflichen Leistungs- und<br />

Erstattungsanspruch des Basistarifs.<br />

. Die Behandlung <strong>der</strong> Basistarifversicherten erfolgt im direkten Arzt-<br />

/Patientenverhä Itn is.<br />

Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen,<br />

Lassen Sie uns doch an dieser Stelle einmal über den Tellerrand <strong>der</strong> aktuellen<br />

Gesetzgebung hinausblicken und den Versuch unternehmen, die langfristige<br />

Zielsetzung des Gesetzgebers zu skizzieren. Sie werden dabei feststellen, dass wir<br />

uns erst am Anfang eines mehrteiligen Szenarios befinden.<br />

Wenn wir uns vor Augen halten, was <strong>der</strong> Gesetzgeber gerade mit dem GKV-WSG<br />

realisiert und man sich die Instrumente betrachtet, die er zur För<strong>der</strong>ung des<br />

Wettbewerbs in <strong>der</strong> GKV implementiert hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass<br />

auch dieses Gesetz nur ein weiterer konsequenter Schritt in die Richtung einer<br />

umfassenden und grundlegenden Än<strong>der</strong>ung des Gesundheitssystems ist.<br />

Die Implementierung des Gesundheitsfonds mit eInem einheitlichen paritätisch<br />

finanzierten Beitragssatz, die Komplettierung des Finanzausgleichs und die<br />

Erweiterung des Risikostrukturausgleichs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen<br />

um Morbiditätskriterien, die Mitnahme von Alterungsrückstellungen und die<br />

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