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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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Rechtsgrund weg, die Wohnung benützen zu dürfen; er ist ja<br />

nicht Vertragspartner der GBV. Wenn zwischen den beiden ehemaligen<br />

Lebensgefährten nichts anderes vereinbart wird, muss<br />

der Mann ausziehen und kann <strong>von</strong> seiner ehemaligen Partnerin<br />

sogar auf Räumung der Wohnung geklagt werden. Dies unabhängig<br />

da<strong>von</strong>, ob dem Mann eventuelle vermögensrechtliche<br />

Ansprüche gegen seine ehemalige Partnerin zustehen, etwa<br />

weil er die in der Wohnung zurückbleibenden Investitionen<br />

und/oder Möbel (mit)finanziert hat. Auch wenn der Mann den Finanzierungsbeitrag<br />

<strong>für</strong> die <strong>Genossenschaftsw</strong>ohnung teilweise<br />

oder ganz bezahlt hat, so muss er sich bezüglich der Rückzahlung<br />

dieses Betrages an seine ehemalige Lebenspartnerin und<br />

kann sich nicht (!) an die GBV wenden. Einen Rückzahlungsanspruch<br />

gegen die GBV kann nur die <strong>Mieter</strong>in und nur bei Auflösung<br />

des Mietverhältnisses geltend machen.<br />

b) Wenn aber zwischen den Lebensgefährten Einigung darüber<br />

besteht, dass der Mann, der nicht Mietvertragspartner ist, in der<br />

Wohnung bleiben und die Mietrechte allein ausüben soll, muss<br />

unbedingt das Einvernehmen mit der GBV gesucht werden, um<br />

den angestrebten Zustand herzustellen. Ohne Zustimmung des<br />

Vermieters ist eine Übertragung der Mietrechte nicht möglich!<br />

Die gesetzliche Möglichkeit der Mietrechtsabtretung (§ 12 MRG)<br />

ohne Zustimmung des Vermieters besteht <strong>für</strong> Lebensgefährten<br />

nicht. Bei dieser „Drei-Parteien-Einigung“ zwischen der <strong>Mieter</strong>in,<br />

ihrem Lebensgefährten und der GBV kann die Übertragung der<br />

Mietrechte <strong>von</strong> der Frau auf den Mann vereinbart werden. In einem<br />

solchen Fall ist eine sachgerechte Vereinbarung bezüglich<br />

der Rückzahlung des <strong>von</strong> der ausziehenden Partnerin aufgebrachten<br />

Finanzierungsbeitrages zwischen den beiden ehemaligen<br />

Lebensgefährten zu treffen. Der bestehende Mietvertrag<br />

wird ja nicht aufgelöst, sondern nur im Vertragspunkt „Vertragspartner“<br />

geändert. Man könnte aber auch vereinbaren, dass der<br />

bisherige Mietvertrag mit der Frau einvernehmlich aufgelöst (sie<br />

erhält den Finanzierungsbeitrag <strong>von</strong> der GBV zurück) und ein<br />

neuer Mietvertrag mit dem Mann abgeschlossen wird (er muss<br />

einen Finanzierungsbeitrag an die GBV bezahlen).<br />

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