Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
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Rechtsgrund weg, die Wohnung benützen zu dürfen; er ist ja<br />
nicht Vertragspartner der GBV. Wenn zwischen den beiden ehemaligen<br />
Lebensgefährten nichts anderes vereinbart wird, muss<br />
der Mann ausziehen und kann <strong>von</strong> seiner ehemaligen Partnerin<br />
sogar auf Räumung der Wohnung geklagt werden. Dies unabhängig<br />
da<strong>von</strong>, ob dem Mann eventuelle vermögensrechtliche<br />
Ansprüche gegen seine ehemalige Partnerin zustehen, etwa<br />
weil er die in der Wohnung zurückbleibenden Investitionen<br />
und/oder Möbel (mit)finanziert hat. Auch wenn der Mann den Finanzierungsbeitrag<br />
<strong>für</strong> die <strong>Genossenschaftsw</strong>ohnung teilweise<br />
oder ganz bezahlt hat, so muss er sich bezüglich der Rückzahlung<br />
dieses Betrages an seine ehemalige Lebenspartnerin und<br />
kann sich nicht (!) an die GBV wenden. Einen Rückzahlungsanspruch<br />
gegen die GBV kann nur die <strong>Mieter</strong>in und nur bei Auflösung<br />
des Mietverhältnisses geltend machen.<br />
b) Wenn aber zwischen den Lebensgefährten Einigung darüber<br />
besteht, dass der Mann, der nicht Mietvertragspartner ist, in der<br />
Wohnung bleiben und die Mietrechte allein ausüben soll, muss<br />
unbedingt das Einvernehmen mit der GBV gesucht werden, um<br />
den angestrebten Zustand herzustellen. Ohne Zustimmung des<br />
Vermieters ist eine Übertragung der Mietrechte nicht möglich!<br />
Die gesetzliche Möglichkeit der Mietrechtsabtretung (§ 12 MRG)<br />
ohne Zustimmung des Vermieters besteht <strong>für</strong> Lebensgefährten<br />
nicht. Bei dieser „Drei-Parteien-Einigung“ zwischen der <strong>Mieter</strong>in,<br />
ihrem Lebensgefährten und der GBV kann die Übertragung der<br />
Mietrechte <strong>von</strong> der Frau auf den Mann vereinbart werden. In einem<br />
solchen Fall ist eine sachgerechte Vereinbarung bezüglich<br />
der Rückzahlung des <strong>von</strong> der ausziehenden Partnerin aufgebrachten<br />
Finanzierungsbeitrages zwischen den beiden ehemaligen<br />
Lebensgefährten zu treffen. Der bestehende Mietvertrag<br />
wird ja nicht aufgelöst, sondern nur im Vertragspunkt „Vertragspartner“<br />
geändert. Man könnte aber auch vereinbaren, dass der<br />
bisherige Mietvertrag mit der Frau einvernehmlich aufgelöst (sie<br />
erhält den Finanzierungsbeitrag <strong>von</strong> der GBV zurück) und ein<br />
neuer Mietvertrag mit dem Mann abgeschlossen wird (er muss<br />
einen Finanzierungsbeitrag an die GBV bezahlen).<br />
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