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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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In praktisch allen Mietverträgen wird jedoch die Pflicht des Vermieters zur<br />

laufenden Erhaltung des Mietgegenstandes meist sehr umfangreich ausgeschlossen.<br />

Meist sind sogar bestimmte Erhaltungspflichten vertraglich<br />

auf den <strong>Mieter</strong> überwälzt, oder es ist eine Vereinbarung vorgesehen, wonach<br />

die Erhaltungspflicht generell dem <strong>Mieter</strong> überbunden wird.<br />

Zur Klarstellung: Bei der Frage der Erhaltungspflicht geht es nicht<br />

darum, ob der <strong>Mieter</strong> Schäden beheben muss, die er verschuldet hat.<br />

Dies ist selbstverständlich; der Vermieter hat gegen einen <strong>Mieter</strong>, der<br />

Schäden verschuldet, aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht heraus<br />

einen Schadenersatzanspruch. Regelungen zur Erhaltungspflicht beziehen<br />

sich im Prinzip darauf, dass der Mietgegenstand selbst oder Einrichtungen<br />

im Mietgegenstand Schäden aufweisen, die weder vom<br />

Vermieter noch vom <strong>Mieter</strong> verschuldet wurden, also Schäden aufgrund<br />

natürlicher Abnützung. Eine Heizung oder andere Geräte halten<br />

eben nicht ewig, auch wenn man sie entsprechend wartet.<br />

Individuelle Vereinbarungen, mit denen der <strong>Mieter</strong> zur Erhaltung des<br />

Mietgegenstandes sowie zur Erhaltung und auch zur allfälligen Erneuerung<br />

der Einrichtungen und Geräte verpflichtet wird, haben bei einer<br />

<strong>Genossenschaftsw</strong>ohnung prinzipiell nur eine eingeschränkte Wirkung.<br />

Der <strong>Mieter</strong> kann sich trotz einer im Vertrag vorgesehenen umfassenden<br />

Überwälzung der in § 1096 ABGB normierten Erhaltungspflicht des<br />

Vermieters auf den <strong>Mieter</strong> auf die zwingende (= vertraglich nicht<br />

ausschließbare und nicht auf den <strong>Mieter</strong> überwälzbare) Erhaltungspflicht<br />

des Vermieters gemäß § 14a WGG berufen. Die GBV ist danach<br />

aber nur zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses und im<br />

Mietgegenstand nur zu den Erhaltungsarbeiten verpflichtet, die der Behebung<br />

<strong>von</strong> ernsten Schäden des Hauses dienen.<br />

Beispiel:<br />

Im Mietvertrag ist eine Vereinbarung getroffen worden, dass der<br />

<strong>Mieter</strong> den Mietgegenstand samt Einrichtungen zu erhalten hat.<br />

Damit ist die Erhaltungsverpflichtung des Vermieters gemäß<br />

§ 1096 ABGB auf den <strong>Mieter</strong> überwälzt. Nun tritt im Mietgegenstand<br />

ein Wasserrohrbruch auf. Handelt es sich um ein Mietverhältnis<br />

über eine <strong>Genossenschaftsw</strong>ohnung, hat die Bauvereinigung<br />

die Reparatur auf ihre Kosten vorzunehmen. Die vertragliche<br />

Überwälzung der Erhaltungspflicht auf den <strong>Mieter</strong> nützt ihr<br />

nichts; ein Wasserrohrbruch im Mietgegenstand gilt als ernster<br />

Schaden des Hauses.<br />

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