Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
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führt aber oft zu falschen Vorstellungen. Der Mietkauf wird ja in der Regel<br />
als eine Art Leasing verstanden, bei dem man mit den monatlichen<br />
Leasingraten <strong>für</strong> eine Sache (zB Auto) schon einen Teil des Kaufpreises<br />
bezahlt und dann (einige Jahre später) nur mehr einen Restwert bezahlt<br />
um Eigentümer der Sache (zB Auto) zu werden. Beim Leasing leistet<br />
man also mit den Leasingraten tatsächlich auch Teilzahlungen auf den<br />
Kaufpreis und im Kauffall ist dann nur mehr der Restwert zu bezahlen.<br />
Das WGG sieht zwar – bei Vorliegen gewisser Bedingungen – die Möglichkeit<br />
vor, dass ein <strong>Mieter</strong> frühestens 10 Jahre nach dem Erstbezug<br />
der Baulichkeit eine Option auf den Kauf der bisherigen Mietwohnung<br />
geltend machen kann. Dieses gesetzliche Modell bei einer geförderten<br />
Mietwohnung mit Kaufoption ist aber KEIN Leasing-Modell. Insbesondere<br />
sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor, dass die Mietzinse,<br />
die man während der Mietzeit bezahlt hat, später beim Kaufpreis<br />
angerechnet werden. Die bezahlten monatlichen Mietzinse (auch<br />
nicht der Mietzinsbestandteil „Annuität“) sind also keine Anzahlungen<br />
auf bzw Teilzahlungen <strong>für</strong> den Kaufpreis.<br />
Umfangreiche Ausführungen zur geförderten Mietwohnung mit Kaufoption<br />
nach dem WGG finden Sie in dieser Broschüre im Kapitel „Recht<br />
auf nachträgliche Übertragung der Mietwohnung ins Wohnungseigentum<br />
– Der Mietkauf“.<br />
Wenn ein <strong>Mieter</strong> einer Mietwohnung mit gesetzlicher Kaufoption den<br />
Mietvertrag kündigt und mit einem Nachmieter eine Ablöse vereinbart,<br />
ist öfter folgendes zu beobachten: Der ausziehende <strong>Mieter</strong> verlangt vom<br />
nachfolgenden <strong>Mieter</strong> eine Ablöse da<strong>für</strong>, „dass der Nachfolger ja in ein<br />
paar Jahren günstig Wohnungseigentum erwerben könne“. Manchmal<br />
verlangt der scheidende <strong>Mieter</strong> vom Nachfolger sogar die Rückzahlung<br />
der bisher bezahlten „Annuitäten“. Dies im Irrglauben, dass dieser Betrag<br />
(die vom Vormieter im monatlichen Mietzins bezahlten Annuitäten)<br />
dem neuen <strong>Mieter</strong> beim Kaufpreis angerechnet wird, wenn der die Wohnung<br />
dann erwirbt.<br />
Seit der letzten Gesetzesänderung (im Jahr 2001) kann aber eine GBV<br />
im wesentlichen den dann erzielbaren Marktpreis (maximal den ortsüblichen<br />
Preis <strong>für</strong> frei finanzierte vergleichbare Wohnungen) verlangen,<br />
wenn sie die Wohnung an einen <strong>Mieter</strong> verkauft bzw verkaufen muss.<br />
Der Nachfolgemieter wird sich dann natürlich fragen, wozu er dem Vormieter<br />
eine Ablöse bezahlt hat, wenn er die Wohnung zu gar keinem<br />
günstigeren Preis kaufen kann. Eine derartige Ablöse ist daher auch als<br />
unzulässige und verbotene Ablöse zu qualifizieren.<br />
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