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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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führt aber oft zu falschen Vorstellungen. Der Mietkauf wird ja in der Regel<br />

als eine Art Leasing verstanden, bei dem man mit den monatlichen<br />

Leasingraten <strong>für</strong> eine Sache (zB Auto) schon einen Teil des Kaufpreises<br />

bezahlt und dann (einige Jahre später) nur mehr einen Restwert bezahlt<br />

um Eigentümer der Sache (zB Auto) zu werden. Beim Leasing leistet<br />

man also mit den Leasingraten tatsächlich auch Teilzahlungen auf den<br />

Kaufpreis und im Kauffall ist dann nur mehr der Restwert zu bezahlen.<br />

Das WGG sieht zwar – bei Vorliegen gewisser Bedingungen – die Möglichkeit<br />

vor, dass ein <strong>Mieter</strong> frühestens 10 Jahre nach dem Erstbezug<br />

der Baulichkeit eine Option auf den Kauf der bisherigen Mietwohnung<br />

geltend machen kann. Dieses gesetzliche Modell bei einer geförderten<br />

Mietwohnung mit Kaufoption ist aber KEIN Leasing-Modell. Insbesondere<br />

sehen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor, dass die Mietzinse,<br />

die man während der Mietzeit bezahlt hat, später beim Kaufpreis<br />

angerechnet werden. Die bezahlten monatlichen Mietzinse (auch<br />

nicht der Mietzinsbestandteil „Annuität“) sind also keine Anzahlungen<br />

auf bzw Teilzahlungen <strong>für</strong> den Kaufpreis.<br />

Umfangreiche Ausführungen zur geförderten Mietwohnung mit Kaufoption<br />

nach dem WGG finden Sie in dieser Broschüre im Kapitel „Recht<br />

auf nachträgliche Übertragung der Mietwohnung ins Wohnungseigentum<br />

– Der Mietkauf“.<br />

Wenn ein <strong>Mieter</strong> einer Mietwohnung mit gesetzlicher Kaufoption den<br />

Mietvertrag kündigt und mit einem Nachmieter eine Ablöse vereinbart,<br />

ist öfter folgendes zu beobachten: Der ausziehende <strong>Mieter</strong> verlangt vom<br />

nachfolgenden <strong>Mieter</strong> eine Ablöse da<strong>für</strong>, „dass der Nachfolger ja in ein<br />

paar Jahren günstig Wohnungseigentum erwerben könne“. Manchmal<br />

verlangt der scheidende <strong>Mieter</strong> vom Nachfolger sogar die Rückzahlung<br />

der bisher bezahlten „Annuitäten“. Dies im Irrglauben, dass dieser Betrag<br />

(die vom Vormieter im monatlichen Mietzins bezahlten Annuitäten)<br />

dem neuen <strong>Mieter</strong> beim Kaufpreis angerechnet wird, wenn der die Wohnung<br />

dann erwirbt.<br />

Seit der letzten Gesetzesänderung (im Jahr 2001) kann aber eine GBV<br />

im wesentlichen den dann erzielbaren Marktpreis (maximal den ortsüblichen<br />

Preis <strong>für</strong> frei finanzierte vergleichbare Wohnungen) verlangen,<br />

wenn sie die Wohnung an einen <strong>Mieter</strong> verkauft bzw verkaufen muss.<br />

Der Nachfolgemieter wird sich dann natürlich fragen, wozu er dem Vormieter<br />

eine Ablöse bezahlt hat, wenn er die Wohnung zu gar keinem<br />

günstigeren Preis kaufen kann. Eine derartige Ablöse ist daher auch als<br />

unzulässige und verbotene Ablöse zu qualifizieren.<br />

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