Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
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RECHTSDURCHSETZUNG IN MIETRECHTLICHEN<br />
ANGELEGENHEITEN<br />
Das Außerstreitverfahren<br />
Das Mietrecht – sowohl das MRG als auch das WGG – ist Teil des Zivilrechts.<br />
Grundsätzlich ist es daher Sache der Zivilgerichte, über mietrechtliche<br />
Streitigkeiten zu entscheiden. Allerdings gelten <strong>für</strong> einige Verfahren<br />
über mietrechtliche Ansprüche nach dem MRG und WGG Besonderheiten.<br />
Im Unterschied zu den üblichen Prozessen (zB wegen Schadenersatz<br />
wegen Vertragsverletzung) handelt es sich bei den meisten mietrechtlichen<br />
Streitigkeiten nämlich nicht um einen „normalen“ Zivilprozess<br />
(„streitiges Verfahren“) sondern um ein sogenanntes Außerstreitverfahren.<br />
Die Rechtssache ist mit „Antrag“ (nicht mit „Klage“) beim Bezirksgericht<br />
(1. Instanz) anhängig zu machen. Die Prozessparteien werden „Antragsteller“<br />
und „Antragsgegner“ genannt, nicht „Kläger“ und „Beklagter“.<br />
Die Gerichtsentscheidungen sind keine Urteile sondern „Sachbeschlüsse“;<br />
die unterlegene Verfahrenspartei kann gegen einen Sachbeschluss<br />
das Rechtsmittel „Rekurs“ an das zuständige Landesgericht (2. Instanz)<br />
ergreifen. Gegen einen Sachbeschluss der 2. Instanz ist in manchen<br />
Fällen auch noch der „Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof<br />
(3. Instanz) möglich.<br />
Im Außerstreitverfahren hat – nach derzeitiger Rechtslage – jede Verfahrenspartei<br />
nur die eigenen Anwaltskosten zu tragen, unabhängig da<strong>von</strong>,<br />
ob sie das Verfahren verliert oder gewinnt. Lediglich die Gerichtskosten<br />
(Kosten der Antragstellung <strong>von</strong> derzeit € 43,–; Kosten eines<br />
eventuell im Verfahren beigezogenen Sachverständigen) hat in der Regel<br />
die unterlegene Verfahrenspartei zu tragen.<br />
Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes muss man also derzeit<br />
nicht tragen – außer bei mutwilliger Prozessführung. Andererseits müsste<br />
man sich aber auch seinen eigenen Rechtsanwalt selbst bezahlen,<br />
auch wenn man das Verfahren gewinnt. Deshalb sind <strong>Mieter</strong>organisationen<br />
(Adressen siehe Anhang), die nur einen relativ geringen Mitgliedsbeitrag<br />
verlangen und dann Rechtsvertretung gewähren, in diesen Verfahren<br />
vor den Gerichten vertretungsbefugt. Es herrscht kein Anwaltszwang.<br />
Der <strong>Mieter</strong> kann imVerfahren aber auch selbst auftreten oder<br />
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