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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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RECHTSDURCHSETZUNG IN MIETRECHTLICHEN<br />

ANGELEGENHEITEN<br />

Das Außerstreitverfahren<br />

Das Mietrecht – sowohl das MRG als auch das WGG – ist Teil des Zivilrechts.<br />

Grundsätzlich ist es daher Sache der Zivilgerichte, über mietrechtliche<br />

Streitigkeiten zu entscheiden. Allerdings gelten <strong>für</strong> einige Verfahren<br />

über mietrechtliche Ansprüche nach dem MRG und WGG Besonderheiten.<br />

Im Unterschied zu den üblichen Prozessen (zB wegen Schadenersatz<br />

wegen Vertragsverletzung) handelt es sich bei den meisten mietrechtlichen<br />

Streitigkeiten nämlich nicht um einen „normalen“ Zivilprozess<br />

(„streitiges Verfahren“) sondern um ein sogenanntes Außerstreitverfahren.<br />

Die Rechtssache ist mit „Antrag“ (nicht mit „Klage“) beim Bezirksgericht<br />

(1. Instanz) anhängig zu machen. Die Prozessparteien werden „Antragsteller“<br />

und „Antragsgegner“ genannt, nicht „Kläger“ und „Beklagter“.<br />

Die Gerichtsentscheidungen sind keine Urteile sondern „Sachbeschlüsse“;<br />

die unterlegene Verfahrenspartei kann gegen einen Sachbeschluss<br />

das Rechtsmittel „Rekurs“ an das zuständige Landesgericht (2. Instanz)<br />

ergreifen. Gegen einen Sachbeschluss der 2. Instanz ist in manchen<br />

Fällen auch noch der „Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof<br />

(3. Instanz) möglich.<br />

Im Außerstreitverfahren hat – nach derzeitiger Rechtslage – jede Verfahrenspartei<br />

nur die eigenen Anwaltskosten zu tragen, unabhängig da<strong>von</strong>,<br />

ob sie das Verfahren verliert oder gewinnt. Lediglich die Gerichtskosten<br />

(Kosten der Antragstellung <strong>von</strong> derzeit € 43,–; Kosten eines<br />

eventuell im Verfahren beigezogenen Sachverständigen) hat in der Regel<br />

die unterlegene Verfahrenspartei zu tragen.<br />

Die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes muss man also derzeit<br />

nicht tragen – außer bei mutwilliger Prozessführung. Andererseits müsste<br />

man sich aber auch seinen eigenen Rechtsanwalt selbst bezahlen,<br />

auch wenn man das Verfahren gewinnt. Deshalb sind <strong>Mieter</strong>organisationen<br />

(Adressen siehe Anhang), die nur einen relativ geringen Mitgliedsbeitrag<br />

verlangen und dann Rechtsvertretung gewähren, in diesen Verfahren<br />

vor den Gerichten vertretungsbefugt. Es herrscht kein Anwaltszwang.<br />

Der <strong>Mieter</strong> kann imVerfahren aber auch selbst auftreten oder<br />

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