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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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sächlich entstandenen Kosten unter Nachweis der Rechnungen den<br />

<strong>Mieter</strong>n am nächsten Monatsersten weiterverrechnet werden, oder<br />

durch die Vorschreibung <strong>von</strong> monatlichen Teilbeträgen (Pauschalbeträge)<br />

gegen einmal jährliche Abrechnung.<br />

Diese zweite Form, die Jahrespauschalverrechnung, ist üblich, da sie<br />

wesentlich einfacher handhabbar und weniger aufwendig ist. Dabei<br />

werden den <strong>Mieter</strong>n im Rahmen der Mietzinsvorschreibung monatlich<br />

gleichbleibende Beträge vorgeschrieben. Einmal im Jahr erfolgt meist<br />

eine Anpassung der Pauschalbeträge. Diese Anpassung, üblicherweise<br />

eine Anhebung, ist begrenzt. Verglichen mit den Ausgaben des Vorjahres<br />

darf die Anhebung maximal 10 % betragen.<br />

Bei der Jahrespauschalverrechnung müssen die Betriebskosten den<br />

<strong>Mieter</strong>n gegenüber einmal im Jahr abgerechnet werden. Die Abrechnung<br />

über ein Jahr ist bis spätestens zum 30.6. des folgenden Jahres<br />

zu legen; zB sind die Betriebskosten des Jahres 2004 spätestens bis<br />

zum 30. 6. 2005 abzurechnen. Jedem <strong>Mieter</strong> oder Nutzungsberechtigten<br />

ist eine Abrechnung spätestens zu diesem Termin zu übersenden.<br />

Dabei sind die Einnahmen und die Ausgaben in übersichtlicher, nachvollziehbarer<br />

Art und Weise aufzulisten. Außerdem ist in geeigneter<br />

Weise die Belegeinsicht zu ermöglichen.<br />

Verlangt der <strong>Mieter</strong> Kopien der Belege, sind auch diese gegen Kostenersatz<br />

zur Verfügung zu stellen. Wenn die Bauvereinigung Belege nicht<br />

in Papierform, sondern nur auf EDV-Datenträgern zur Verfügung hat, so<br />

darf der <strong>Mieter</strong> oder sonstige Nutzungsberechtigte, der Einsicht in die<br />

Belege verlangt, nicht auf eine Bildschirmsuche verwiesen werden. Es<br />

sind Ausdrucke <strong>von</strong> den auf Datenträgern gespeicherten Belegen in<br />

Papier herzustellen; dem <strong>Mieter</strong> ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.<br />

Der erstmalige zur Erfüllung des Einsichtsverlangens hergestellte<br />

Ausdruck ist – aus <strong>Mieter</strong>sicht – kostenfrei.<br />

Ergibt sich aus der Abrechnung, also aus der Gegenüberstellung der<br />

<strong>von</strong> den <strong>Mieter</strong>n monatlich bezahlten Betriebskosten (Monatspauschalen)<br />

und den tatsächlichen Betriebskostenausgaben, ein Überschuss<br />

zugunsten der <strong>Mieter</strong>, ist dieser zum übernächsten Zinstermin nach der<br />

Abrechnung an die <strong>Mieter</strong> zurückzuzahlen (bzw. mit dem monatlichen<br />

Entgelt gegenzurechnen). Ergibt sich eine Nachzahlung, weil die Pauschalen<br />

zu gering bemessen waren, ist dieser Fehlbetrag zum übernächsten<br />

Zinstermin <strong>von</strong> den <strong>Mieter</strong>n nachzuzahlen. Anspruchsberechtigt<br />

auf den Überschuss oder nachzahlungspflichtig sind die <strong>Mieter</strong>,<br />

die zum Fälligkeitstermin (übernächster Zinstermin) gerade Mie-<br />

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