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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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ter bei Gericht einen Antrag auf Festsetzung des Preises stellen.<br />

Vor Durchführung der gerichtlichen Preisfestsetzung hat das Gericht<br />

die GBV aufzufordern, dem <strong>Mieter</strong> binnen eines weiteren Monats<br />

eine Fixpreisvereinbarung anzubieten. Erst wenn die GBV auch diese<br />

Frist verstreichen lässt und dem <strong>Mieter</strong> keinen Fixpreis anbietet,<br />

zu dem die GBV zu verkaufen bereits ist, hat das Gericht den Preis<br />

festzusetzen. Das Gericht muss dann den Kaufpreis festlegen, und<br />

zwar auf der Grundlage des Verkehrswertes der Wohnung unter Berücksichtigung<br />

aller wertbildender Umstände im Zeitpunkt des Antrages<br />

des <strong>Mieter</strong>s.<br />

� Legt aber die GBV fristgerecht oder über Aufforderung des Gerichts<br />

ein Fixpreisangebot und ist der <strong>Mieter</strong> mit dem Preis einverstanden,<br />

muss der <strong>Mieter</strong> oder sonstige Nutzungsberechtigte binnen<br />

sechs Monaten schriftlich erklären, das Angebot der Bauvereinigung<br />

anzunehmen, sowie alle Verpflichtungen der GBV (zB bestehende<br />

Kreditverträge) zu übernehmen.<br />

Dasselbe gilt bei der gerichtlichen Preisfestsetzung (die aber ja nur<br />

dann stattfindet, wenn die GBV dem <strong>Mieter</strong> trotz seines Antrages<br />

und trotz diesbezüglicher Aufforderung des Gerichts keinen Fixpreis<br />

anbietet): Ist der <strong>Mieter</strong> mit dem gerichtlich festgesetzten Preis einverstanden,<br />

muss er binnen sechs Monaten schriftlich erklären, die<br />

Wohnung zum gerichtlich festgesetzten Preis erwerben zu wollen.<br />

142<br />

Hinweis:<br />

Umfassende Erläuterungen im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen<br />

finden Sie in der AK-Broschüre „<strong>Wohnrecht</strong><br />

<strong>für</strong> Wohnungseigentümer“.<br />

Ist der <strong>Mieter</strong> mit dem ihm <strong>von</strong> der GBV angebotenen Fixpreis bzw<br />

mit dem gerichtlich festgesetzte Preis nicht einverstanden und gibt<br />

er deswegen binnen 6 Monaten keine Annahmeerklärung ab, dann<br />

verliert er seinen Anspruch auf Übertragung seiner Mietwohnung<br />

in das Wohnungseigentum. Da<strong>für</strong> muss ihm <strong>für</strong> seine Mietwohnung<br />

<strong>für</strong> 5 Jahre ab dem Tag, an dem die Frist zur Abgabe seiner Annahmeerklärung<br />

abgelaufen ist, ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.

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