Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
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ter bei Gericht einen Antrag auf Festsetzung des Preises stellen.<br />
Vor Durchführung der gerichtlichen Preisfestsetzung hat das Gericht<br />
die GBV aufzufordern, dem <strong>Mieter</strong> binnen eines weiteren Monats<br />
eine Fixpreisvereinbarung anzubieten. Erst wenn die GBV auch diese<br />
Frist verstreichen lässt und dem <strong>Mieter</strong> keinen Fixpreis anbietet,<br />
zu dem die GBV zu verkaufen bereits ist, hat das Gericht den Preis<br />
festzusetzen. Das Gericht muss dann den Kaufpreis festlegen, und<br />
zwar auf der Grundlage des Verkehrswertes der Wohnung unter Berücksichtigung<br />
aller wertbildender Umstände im Zeitpunkt des Antrages<br />
des <strong>Mieter</strong>s.<br />
� Legt aber die GBV fristgerecht oder über Aufforderung des Gerichts<br />
ein Fixpreisangebot und ist der <strong>Mieter</strong> mit dem Preis einverstanden,<br />
muss der <strong>Mieter</strong> oder sonstige Nutzungsberechtigte binnen<br />
sechs Monaten schriftlich erklären, das Angebot der Bauvereinigung<br />
anzunehmen, sowie alle Verpflichtungen der GBV (zB bestehende<br />
Kreditverträge) zu übernehmen.<br />
Dasselbe gilt bei der gerichtlichen Preisfestsetzung (die aber ja nur<br />
dann stattfindet, wenn die GBV dem <strong>Mieter</strong> trotz seines Antrages<br />
und trotz diesbezüglicher Aufforderung des Gerichts keinen Fixpreis<br />
anbietet): Ist der <strong>Mieter</strong> mit dem gerichtlich festgesetzten Preis einverstanden,<br />
muss er binnen sechs Monaten schriftlich erklären, die<br />
Wohnung zum gerichtlich festgesetzten Preis erwerben zu wollen.<br />
142<br />
Hinweis:<br />
Umfassende Erläuterungen im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen<br />
finden Sie in der AK-Broschüre „<strong>Wohnrecht</strong><br />
<strong>für</strong> Wohnungseigentümer“.<br />
Ist der <strong>Mieter</strong> mit dem ihm <strong>von</strong> der GBV angebotenen Fixpreis bzw<br />
mit dem gerichtlich festgesetzte Preis nicht einverstanden und gibt<br />
er deswegen binnen 6 Monaten keine Annahmeerklärung ab, dann<br />
verliert er seinen Anspruch auf Übertragung seiner Mietwohnung<br />
in das Wohnungseigentum. Da<strong>für</strong> muss ihm <strong>für</strong> seine Mietwohnung<br />
<strong>für</strong> 5 Jahre ab dem Tag, an dem die Frist zur Abgabe seiner Annahmeerklärung<br />
abgelaufen ist, ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden.