Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Liegt der Erstbezug des Gebäudes mindestens 10 Jahre, aber noch<br />
nicht 20 Jahre zurück, kann ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag<br />
<strong>von</strong> insgesamt (unter Einrechnung des Grundbetrages) maximal<br />
0,92 € /m² verlangt werden. Sind seit dem Erstbezug mindestens 20<br />
Jahre vergangen, darf die GBV insgesamt (unter Einrechnung des<br />
Grundbetrages) maximal 1,39 € /m² und Monat als EVB verlangen.<br />
Verzinsung des EVB<br />
Der über den Grundbetrag hinaus eingehobene EVB ist vom Zeitpunkt<br />
seiner Einhebung bis zum Zeitpunkt seiner Verwendung zu verzinsen.<br />
Die Verzinsung hat mit dem um zwei Prozentpunkte verminderten Periodenschnitt<br />
der Sekundärmarktrendite (SMR) aller Bundesanleihen des<br />
jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Dieser Periodenschnitt<br />
lag 2003 bei ca 4,4%, daher ist derzeit ein Zinssatz <strong>von</strong> 2,4%<br />
zu rechnen. Die Zinsen sind ebenso wie der über den Grundbetrag hinaus<br />
eingehobene EVB in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen.<br />
Überprüfung der Höhe des EVB<br />
Eine Bestreitung der Höhe des vorgeschriebenen EVB kann zB auf eine<br />
Verletzung der gesetzlichen Höchstgrenzen gestützt werden; zB wenn<br />
die GBV bei einem vor 18 Jahren erstmalig bezogenen Gebäude – entgegen<br />
der Obergrenze <strong>von</strong> 0,92 € /m² – einen EVB <strong>von</strong> 1,20 € /m² einhebt.<br />
Die fehlende schriftliche Verwendungsverpflichtung („der so geforderte<br />
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, soweit er den Grundbetrag<br />
übersteigt, wird innerhalb <strong>von</strong> zehn Jahren ab der jeweiligen Entrichtung<br />
zur Finanzierung <strong>von</strong> Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet<br />
werden“) im <strong>von</strong> der GBV an die <strong>Mieter</strong> zu richtenden Einhebungsbegehren<br />
führt dazu, dass ein so begehrter EVB nicht rechtswirksam<br />
vereinnahmt werden darf bzw zurückgefordert werden kann.<br />
Ein besonderes Überprüfungsrecht besteht gemäß dem WGG dann,<br />
wenn <strong>von</strong> der GBV<br />
� die Einhebung eines über 0,92 € /m² liegenden EVB<br />
� <strong>für</strong> die Durchführung <strong>von</strong> Verbesserungsarbeiten, die über die<br />
normale Ausstattung hinausgehen,<br />
begehrt wird.<br />
Arbeiten, die unter größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes<br />
den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen dienen, gelten aber als normale<br />
Ausstattung.<br />
70