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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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Liegt der Erstbezug des Gebäudes mindestens 10 Jahre, aber noch<br />

nicht 20 Jahre zurück, kann ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag<br />

<strong>von</strong> insgesamt (unter Einrechnung des Grundbetrages) maximal<br />

0,92 € /m² verlangt werden. Sind seit dem Erstbezug mindestens 20<br />

Jahre vergangen, darf die GBV insgesamt (unter Einrechnung des<br />

Grundbetrages) maximal 1,39 € /m² und Monat als EVB verlangen.<br />

Verzinsung des EVB<br />

Der über den Grundbetrag hinaus eingehobene EVB ist vom Zeitpunkt<br />

seiner Einhebung bis zum Zeitpunkt seiner Verwendung zu verzinsen.<br />

Die Verzinsung hat mit dem um zwei Prozentpunkte verminderten Periodenschnitt<br />

der Sekundärmarktrendite (SMR) aller Bundesanleihen des<br />

jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. Dieser Periodenschnitt<br />

lag 2003 bei ca 4,4%, daher ist derzeit ein Zinssatz <strong>von</strong> 2,4%<br />

zu rechnen. Die Zinsen sind ebenso wie der über den Grundbetrag hinaus<br />

eingehobene EVB in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen.<br />

Überprüfung der Höhe des EVB<br />

Eine Bestreitung der Höhe des vorgeschriebenen EVB kann zB auf eine<br />

Verletzung der gesetzlichen Höchstgrenzen gestützt werden; zB wenn<br />

die GBV bei einem vor 18 Jahren erstmalig bezogenen Gebäude – entgegen<br />

der Obergrenze <strong>von</strong> 0,92 € /m² – einen EVB <strong>von</strong> 1,20 € /m² einhebt.<br />

Die fehlende schriftliche Verwendungsverpflichtung („der so geforderte<br />

Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, soweit er den Grundbetrag<br />

übersteigt, wird innerhalb <strong>von</strong> zehn Jahren ab der jeweiligen Entrichtung<br />

zur Finanzierung <strong>von</strong> Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet<br />

werden“) im <strong>von</strong> der GBV an die <strong>Mieter</strong> zu richtenden Einhebungsbegehren<br />

führt dazu, dass ein so begehrter EVB nicht rechtswirksam<br />

vereinnahmt werden darf bzw zurückgefordert werden kann.<br />

Ein besonderes Überprüfungsrecht besteht gemäß dem WGG dann,<br />

wenn <strong>von</strong> der GBV<br />

� die Einhebung eines über 0,92 € /m² liegenden EVB<br />

� <strong>für</strong> die Durchführung <strong>von</strong> Verbesserungsarbeiten, die über die<br />

normale Ausstattung hinausgehen,<br />

begehrt wird.<br />

Arbeiten, die unter größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes<br />

den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen dienen, gelten aber als normale<br />

Ausstattung.<br />

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