Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
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e) Spezielle Aufteilungsregeln gibt es <strong>für</strong> die Heiz- und Warmwasserkosten<br />
bei einer zentralen Wärmeversorgung (Zentralheizung, Fernwärme):<br />
Verteilung der Heizkosten<br />
Wer mehr verbraucht, soll auch mehr zahlen – dieses einfache Prinzip<br />
steht hinter dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG). Die Kosten,<br />
die durch den Betrieb einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage<br />
(Zentralheizung) anfallen, sollen vom Wärmeabgeber zum überwiegenden<br />
Teil verbrauchsabhängig auf die einzelnen Wärmeabnehmer<br />
(<strong>Mieter</strong>, Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentümer, ...) aufgeteilt werden.<br />
Ziel des Gesetzes ist es, mit dieser Aufteilung einen Anreiz zur<br />
sparsameren Energieverwendung zu schaffen.<br />
Das HeizKG gilt in gleicher Weise <strong>für</strong> Miet- wie <strong>für</strong> Eigentumswohnanlagen,<br />
bzw. generell <strong>für</strong> alle Gebäude mit mindestens vier „Nutzungsobjekten“.<br />
Unter Nutzungsobjekten sind neben den Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten<br />
zum Beispiel auch beheizte Gemeinschaftsräume<br />
zu verstehen. Voraussetzung ist, dass eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage<br />
(<strong>für</strong> Raumheizung und eventuell auch <strong>für</strong> Warmwasser)<br />
besteht, wobei auch eine Versorgung des Hauses mit Fernwärme<br />
unter diesen Begriff fällt. Weiters müssen Vorrichtungen zur Ermittlung<br />
der jeweiligen Verbrauchsanteile (zB die bekannten „Verdunstungszähler“<br />
auf Heizkörpern) vorhanden sein, oder es muss zumindest eine<br />
Verpflichtung bestehen, dass solche Messeinrichtungen anzubringen<br />
sind.<br />
Pflicht zur Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Messvorrichtungen<br />
Diese Verpflichtung kann sich zum Beispiel aus Auflagen ergeben, die<br />
ein Bauträger zur Erlangung <strong>von</strong> Wohnbauförderungsmitteln zu erfüllen<br />
hat.<br />
Das HeizKG selbst sieht aber auch vor, dass jeder Bewohner eines<br />
Hauses mit gemeinsamer Wärmeversorgungsanlage die Ausstattung<br />
der einzelnen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten mit Messvorrichtungen<br />
und somit eine verbrauchsabhängige Abrechnung verlangen<br />
kann. Weil natürlich kein unsinniger Aufwand getrieben werden soll, ist<br />
dieses Verlangen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:<br />
� Beeinflussbarkeit des Wärmeverbrauchs:<br />
Um Energiekosten nach dem Verbrauch verteilen zu können, ist es<br />
natürlich wesentlich, dass der einzelne Wärmeabnehmer überhaupt<br />
einen entsprechenden Einfluss auf den Energieverbrauch hat.<br />
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