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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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e) Spezielle Aufteilungsregeln gibt es <strong>für</strong> die Heiz- und Warmwasserkosten<br />

bei einer zentralen Wärmeversorgung (Zentralheizung, Fernwärme):<br />

Verteilung der Heizkosten<br />

Wer mehr verbraucht, soll auch mehr zahlen – dieses einfache Prinzip<br />

steht hinter dem Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG). Die Kosten,<br />

die durch den Betrieb einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage<br />

(Zentralheizung) anfallen, sollen vom Wärmeabgeber zum überwiegenden<br />

Teil verbrauchsabhängig auf die einzelnen Wärmeabnehmer<br />

(<strong>Mieter</strong>, Nutzungsberechtigte, Wohnungseigentümer, ...) aufgeteilt werden.<br />

Ziel des Gesetzes ist es, mit dieser Aufteilung einen Anreiz zur<br />

sparsameren Energieverwendung zu schaffen.<br />

Das HeizKG gilt in gleicher Weise <strong>für</strong> Miet- wie <strong>für</strong> Eigentumswohnanlagen,<br />

bzw. generell <strong>für</strong> alle Gebäude mit mindestens vier „Nutzungsobjekten“.<br />

Unter Nutzungsobjekten sind neben den Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten<br />

zum Beispiel auch beheizte Gemeinschaftsräume<br />

zu verstehen. Voraussetzung ist, dass eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage<br />

(<strong>für</strong> Raumheizung und eventuell auch <strong>für</strong> Warmwasser)<br />

besteht, wobei auch eine Versorgung des Hauses mit Fernwärme<br />

unter diesen Begriff fällt. Weiters müssen Vorrichtungen zur Ermittlung<br />

der jeweiligen Verbrauchsanteile (zB die bekannten „Verdunstungszähler“<br />

auf Heizkörpern) vorhanden sein, oder es muss zumindest eine<br />

Verpflichtung bestehen, dass solche Messeinrichtungen anzubringen<br />

sind.<br />

Pflicht zur Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Messvorrichtungen<br />

Diese Verpflichtung kann sich zum Beispiel aus Auflagen ergeben, die<br />

ein Bauträger zur Erlangung <strong>von</strong> Wohnbauförderungsmitteln zu erfüllen<br />

hat.<br />

Das HeizKG selbst sieht aber auch vor, dass jeder Bewohner eines<br />

Hauses mit gemeinsamer Wärmeversorgungsanlage die Ausstattung<br />

der einzelnen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten mit Messvorrichtungen<br />

und somit eine verbrauchsabhängige Abrechnung verlangen<br />

kann. Weil natürlich kein unsinniger Aufwand getrieben werden soll, ist<br />

dieses Verlangen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:<br />

� Beeinflussbarkeit des Wärmeverbrauchs:<br />

Um Energiekosten nach dem Verbrauch verteilen zu können, ist es<br />

natürlich wesentlich, dass der einzelne Wärmeabnehmer überhaupt<br />

einen entsprechenden Einfluss auf den Energieverbrauch hat.<br />

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