Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
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1. Erzwingbare Übertragung der Mietwohnung in das Wohnungseigentum<br />
A) Gesetzliche Voraussetzungen <strong>für</strong> Wohnungen, die nach dem<br />
30. 6. 2000 gefördert errichtet wurden/werden oder nach dem 30. 6.<br />
2000 vermietet wurden/werden<br />
Erste Voraussetzung ist, dass die GBV auch Grundeigentümerin sein<br />
muss. Ist jemand anderer Eigentümer des Grundstückes, auf dem die<br />
GBV die Mietwohnungen errichtet hat, kann kein gesetzlicher Anspruch<br />
auf Wohnungseigentumsübertragung durchgesetzt werden.<br />
a) Ein <strong>Mieter</strong> oder sonstiger Nutzungsberechtigter hat gemäß § 15c lit a<br />
Z 1 WGG Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum,<br />
� wenn es sich um eine nach dem 30. 6. 2000 unter Zuhilfenahme<br />
öffentlicher Mittel errichtete Wohnung handelt,<br />
� wenn anlässlich der erstmaligen Überlassung neben dem Entgelt<br />
nach dem 30. Juni 2000 ein Einmalbetrag im Ausmaß <strong>von</strong> mehr als<br />
50 € pro m² Nutzfläche (seit dem 1. 4. 2004 beträgt dieser Wert<br />
54,19 € /m²) zur Finanzierung <strong>von</strong> Grund- und/oder Baukosten<br />
eingehoben worden ist,<br />
� nach Ablauf <strong>von</strong> 10, höchstens aber 15 Jahren nach Erstbezug<br />
der Baulichkeit<br />
� wenn die Förderung zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist.<br />
b) Ein <strong>Mieter</strong> oder sonstiger Nutzungsberechtigter hat gemäß § 15c lit a<br />
Z 2 WGG Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum,<br />
� wenn es sich um eine unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel<br />
errichtete Wohnung handelt,<br />
� wenn anlässlich der Überlassung neben dem Entgelt nach dem<br />
30. Juni 2000 ein Einmalbetrag im Ausmaß <strong>von</strong> mehr als 50 €<br />
pro m² Nutzfläche (seit dem 1. 4. 2004 beträgt dieser Wert<br />
54,19 € /m²) zur Finanzierung <strong>von</strong> Grundkosten eingehoben worden<br />
ist,<br />
� wenn dieser Einmalbetrag nicht bis spätestens 10 Jahre nach Anmietung<br />
<strong>von</strong> der GBV an den <strong>Mieter</strong> zurückbezahlt wurde,<br />
� nach Ablauf <strong>von</strong> 10, höchstens aber 15 Jahren Mietvertragsdauer<br />
des betreffenden <strong>Mieter</strong>s,<br />
� wenn die Förderung zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist.<br />
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