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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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1. Erzwingbare Übertragung der Mietwohnung in das Wohnungseigentum<br />

A) Gesetzliche Voraussetzungen <strong>für</strong> Wohnungen, die nach dem<br />

30. 6. 2000 gefördert errichtet wurden/werden oder nach dem 30. 6.<br />

2000 vermietet wurden/werden<br />

Erste Voraussetzung ist, dass die GBV auch Grundeigentümerin sein<br />

muss. Ist jemand anderer Eigentümer des Grundstückes, auf dem die<br />

GBV die Mietwohnungen errichtet hat, kann kein gesetzlicher Anspruch<br />

auf Wohnungseigentumsübertragung durchgesetzt werden.<br />

a) Ein <strong>Mieter</strong> oder sonstiger Nutzungsberechtigter hat gemäß § 15c lit a<br />

Z 1 WGG Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum,<br />

� wenn es sich um eine nach dem 30. 6. 2000 unter Zuhilfenahme<br />

öffentlicher Mittel errichtete Wohnung handelt,<br />

� wenn anlässlich der erstmaligen Überlassung neben dem Entgelt<br />

nach dem 30. Juni 2000 ein Einmalbetrag im Ausmaß <strong>von</strong> mehr als<br />

50 € pro m² Nutzfläche (seit dem 1. 4. 2004 beträgt dieser Wert<br />

54,19 € /m²) zur Finanzierung <strong>von</strong> Grund- und/oder Baukosten<br />

eingehoben worden ist,<br />

� nach Ablauf <strong>von</strong> 10, höchstens aber 15 Jahren nach Erstbezug<br />

der Baulichkeit<br />

� wenn die Förderung zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist.<br />

b) Ein <strong>Mieter</strong> oder sonstiger Nutzungsberechtigter hat gemäß § 15c lit a<br />

Z 2 WGG Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum,<br />

� wenn es sich um eine unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel<br />

errichtete Wohnung handelt,<br />

� wenn anlässlich der Überlassung neben dem Entgelt nach dem<br />

30. Juni 2000 ein Einmalbetrag im Ausmaß <strong>von</strong> mehr als 50 €<br />

pro m² Nutzfläche (seit dem 1. 4. 2004 beträgt dieser Wert<br />

54,19 € /m²) zur Finanzierung <strong>von</strong> Grundkosten eingehoben worden<br />

ist,<br />

� wenn dieser Einmalbetrag nicht bis spätestens 10 Jahre nach Anmietung<br />

<strong>von</strong> der GBV an den <strong>Mieter</strong> zurückbezahlt wurde,<br />

� nach Ablauf <strong>von</strong> 10, höchstens aber 15 Jahren Mietvertragsdauer<br />

des betreffenden <strong>Mieter</strong>s,<br />

� wenn die Förderung zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist.<br />

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