Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
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wertbildenden Umstände festzusetzen. Wenn der Preis vom Gericht<br />
festgesetzt ist, hat der <strong>Mieter</strong> dann noch sechs Monate Zeit, schriftlich<br />
zu erklären, dass er die Wohnung nun doch zu dem vom Gericht festgesetzten<br />
Preis erwerben möchte. Ist dem <strong>Mieter</strong> aber auch der vom<br />
Gericht festgesetzte Preis zu hoch, so muss er keine Erklärung abgeben<br />
und er ist zum Kauf nicht verpflichtet.<br />
3. Die freiwillige nachträgliche Übertragung der Mietwohnung in<br />
das Eigentum des <strong>Mieter</strong>s<br />
Auch wenn die unter 1. beschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen,<br />
unter denen ein <strong>Mieter</strong> eine GBV zwingen kann, ihm die bisherige<br />
Mietwohnung zu verkaufen, kann natürlich jede GBV <strong>von</strong> sich aus beschließen,<br />
dass sie die in ihrem Eigentum stehenden Gebäude bzw<br />
Wohnungen verkauft. Auch <strong>für</strong> diesen Fall sieht das WGG einige Regeln<br />
vor. Primär, so das WGG, ist dem Verkauf an die bisherigen <strong>Mieter</strong><br />
der Vorzug zu geben, außer eine GBV verkauft ihre Gebäude/Wohnungen<br />
an eine andere GBV.<br />
Wenn eine GBV eine bisherige Mietwohnung an den <strong>Mieter</strong> verkaufen<br />
will, so muss sie dem <strong>Mieter</strong> ein verbindliches Angebot machen, dass<br />
er die Wohnung zu einem in diesem Angebot genannten Fixpreis kaufen<br />
kann. Zur Berechnung des Fixpreises und zur Möglichkeit, als <strong>Mieter</strong><br />
gegen den angebotenen Fixpreis Einwendungen zu erheben, gilt das<br />
oben (unter 2.) Beschriebene.<br />
Das Angebot der GBV – das in der Regel schriftlich erfolgt – darf die im<br />
Zusammenhang mit der Übertragung ins Wohnungseigentum stehenden<br />
üblichen Vertragsbedingungen enthalten (zB „der Käufer hat die<br />
Vertragserrichtungskosten zu tragen“) und bestimmte im WGG genannte<br />
Bedingungen, beispielsweise „eine Mindestanzahl <strong>von</strong> kaufwilligen<br />
<strong>Mieter</strong>n“. Wenn eine GBV den Verkauf <strong>von</strong> Wohnungen einer Mietwohnhausanlage<br />
durchführen will, wird sie dies ja häufig nur unter der<br />
Voraussetzung tun, dass möglichst viele <strong>Mieter</strong> ihre Wohnung kaufen.<br />
Daher darf sie in einem Verkaufsangebot zB als Bedingung vorsehen,<br />
dass dieses nur dann gilt, wenn auch mindestens 50% der <strong>Mieter</strong> der<br />
betreffenden Wohnhausanlage die <strong>von</strong> ihnen gemieteten Wohnungen<br />
kaufen. In der Regel wird in einem derartigen Angebotsschreiben der<br />
GBV auch eine Frist enthalten sein, bis zu deren Ablauf der <strong>Mieter</strong> das<br />
Angebot annehmen kann.<br />
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