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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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wertbildenden Umstände festzusetzen. Wenn der Preis vom Gericht<br />

festgesetzt ist, hat der <strong>Mieter</strong> dann noch sechs Monate Zeit, schriftlich<br />

zu erklären, dass er die Wohnung nun doch zu dem vom Gericht festgesetzten<br />

Preis erwerben möchte. Ist dem <strong>Mieter</strong> aber auch der vom<br />

Gericht festgesetzte Preis zu hoch, so muss er keine Erklärung abgeben<br />

und er ist zum Kauf nicht verpflichtet.<br />

3. Die freiwillige nachträgliche Übertragung der Mietwohnung in<br />

das Eigentum des <strong>Mieter</strong>s<br />

Auch wenn die unter 1. beschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen,<br />

unter denen ein <strong>Mieter</strong> eine GBV zwingen kann, ihm die bisherige<br />

Mietwohnung zu verkaufen, kann natürlich jede GBV <strong>von</strong> sich aus beschließen,<br />

dass sie die in ihrem Eigentum stehenden Gebäude bzw<br />

Wohnungen verkauft. Auch <strong>für</strong> diesen Fall sieht das WGG einige Regeln<br />

vor. Primär, so das WGG, ist dem Verkauf an die bisherigen <strong>Mieter</strong><br />

der Vorzug zu geben, außer eine GBV verkauft ihre Gebäude/Wohnungen<br />

an eine andere GBV.<br />

Wenn eine GBV eine bisherige Mietwohnung an den <strong>Mieter</strong> verkaufen<br />

will, so muss sie dem <strong>Mieter</strong> ein verbindliches Angebot machen, dass<br />

er die Wohnung zu einem in diesem Angebot genannten Fixpreis kaufen<br />

kann. Zur Berechnung des Fixpreises und zur Möglichkeit, als <strong>Mieter</strong><br />

gegen den angebotenen Fixpreis Einwendungen zu erheben, gilt das<br />

oben (unter 2.) Beschriebene.<br />

Das Angebot der GBV – das in der Regel schriftlich erfolgt – darf die im<br />

Zusammenhang mit der Übertragung ins Wohnungseigentum stehenden<br />

üblichen Vertragsbedingungen enthalten (zB „der Käufer hat die<br />

Vertragserrichtungskosten zu tragen“) und bestimmte im WGG genannte<br />

Bedingungen, beispielsweise „eine Mindestanzahl <strong>von</strong> kaufwilligen<br />

<strong>Mieter</strong>n“. Wenn eine GBV den Verkauf <strong>von</strong> Wohnungen einer Mietwohnhausanlage<br />

durchführen will, wird sie dies ja häufig nur unter der<br />

Voraussetzung tun, dass möglichst viele <strong>Mieter</strong> ihre Wohnung kaufen.<br />

Daher darf sie in einem Verkaufsangebot zB als Bedingung vorsehen,<br />

dass dieses nur dann gilt, wenn auch mindestens 50% der <strong>Mieter</strong> der<br />

betreffenden Wohnhausanlage die <strong>von</strong> ihnen gemieteten Wohnungen<br />

kaufen. In der Regel wird in einem derartigen Angebotsschreiben der<br />

GBV auch eine Frist enthalten sein, bis zu deren Ablauf der <strong>Mieter</strong> das<br />

Angebot annehmen kann.<br />

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