Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
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BEFRISTETE MIETVERTRÄGE<br />
Bei Gemeinnützigen Bauvereinigungen sind – im Unterschied zu privaten<br />
Vermietern – befristete Mietverhältnisse in der Praxis nicht üblich.<br />
Daher wird hier nur kurz auf die <strong>für</strong> <strong>Genossenschaftsw</strong>ohnungen geltenden<br />
Rechtsvorschriften über befristete Mietverträge eingegangen.<br />
Damit die Befristung eines Mietverhältnisses bei einer <strong>Genossenschaftsw</strong>ohnung<br />
rechtlich wirksam ist, muss sie schriftlich vereinbart<br />
werden. Eine mündlich vereinbarte Befristung ist nicht durchsetzbar.<br />
Vertragsdauer<br />
Eine Befristung des Mietverhältnisses über eine Wohnung – egal ob<br />
Haupt- oder Untermiete – ist nur mit einer Mindestvertragsdauer <strong>von</strong><br />
3 Jahren möglich. Auch befristete Verlängerungen/Erneuerungen müssen<br />
mindestens <strong>für</strong> 3 Jahre abgeschlossen werden. Unter dieser Bedingung<br />
(Dauer mindestens drei Jahre) können auch beliebige oft Kettenmietverträge<br />
geschlossen werden; so wären zB vier aufeinanderfolgende<br />
Fünfjahresverträge mit demselben <strong>Mieter</strong> zulässig.<br />
Es gibt <strong>für</strong> die vereinbarte bzw verlängerte Vertragsdauer keine zeitliche<br />
Obergrenze. Zulässig und wirksam befristet wäre zB auch ein auf 15<br />
Jahre befristeter Mietvertrag.<br />
Konsequenzen einer gesetzwidrigen Befristung<br />
Ist eine vereinbarte Befristung nach dem vorher gesagten rechtlich nicht<br />
zulässig (zB eine nur mündlich vereinbarte Befristung oder eine schriftlich<br />
vereinbarte Befristung nur auf ein Jahr), endet das Mietverhältnis<br />
nicht durch Zeitablauf. Das Mietverhältnis wandelt sich dann vielmehr in<br />
ein unbefristetes Mietverhältnis um.<br />
Beispiel:<br />
Die GBV und ihr <strong>Mieter</strong> vereinbaren schriftlich einen auf zwei<br />
Jahre befristeten Mietvertrag. Mit Ablauf des zweiten Jahres<br />
kann die GBV vom <strong>Mieter</strong> die Räumung des Mietgegenstandes<br />
wegen Zeitablaufes nicht verlangen. Das Mietverhältnis wird automatisch<br />
– kraft gesetzlicher Anordnung – ein unbefristetes<br />
Mietverhältnis.<br />
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