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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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Die Regelung des § 14a WGG schützt den <strong>Mieter</strong> aber auch nicht vor<br />

unvorhersehbaren Kosten. Müssen lebensgefährliche Elektroleitungen<br />

oder eine funktionsuntüchtige Gastherme repariert bzw erneuert werden,<br />

handelt es sich dabei in der Regel um keinen ernsten Schaden des<br />

Hauses. Die GBV wäre daher aus § 14a WGG heraus nicht verpflichtet,<br />

diese Arbeiten durchzuführen, wohl aber aus § 1096 ABGB. Ist aber die<br />

sich aus § 1096 ABGB ergebende Erhaltungspflicht des Vermieters im<br />

individuellen Mietvertrag auf den <strong>Mieter</strong> überwälzt, hat der <strong>Mieter</strong> die<br />

lebensgefährlichen Elektroleitungen oder eine funktionsuntüchtige Gastherme<br />

auf eigene Kosten zu reparieren bzw zu erneuern.<br />

28<br />

TIPP:<br />

Vermeiden Sie Vereinbarungen, mit denen der <strong>Mieter</strong> zur weitgehenden<br />

oder gänzlichen Erhaltung des Mietgegenstandes sowie<br />

zur Erhaltung und auch zur allfälligen Erneuerung der Einrichtungen<br />

und Geräte verpflichtet wird. Vielmehr sollte die in<br />

§ 1096 ABGB vorgesehene gesetzliche Regelung, dass nämlich<br />

der Vermieter zur Erhaltung des Mietgegenstandes verpflichtet<br />

ist, in den Mietvertrag aufgenommen werden. Zwar mag auch<br />

diese Regelung als unsachlich empfunden werden, da der Vermieter<br />

damit selbst <strong>für</strong> die Erneuerung einer Dichtung am Wasserhahn<br />

zuständig wäre; jedoch kann man eine durchaus sachliche<br />

Zwischenlösung treffen, indem man zB folgende Vereinbarung<br />

trifft: „Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand<br />

samt den mitvermieteten Einrichtungen auf eigene Kosten in<br />

brauchbarem Zustand zu erhalten. Werden Einrichtungen irreparabel<br />

funktionsuntüchtig, hat der Vermieter die Erneuerung der<br />

Einrichtungen auf eigene Kosten zu besorgen. Da<strong>von</strong> ausgenommen<br />

sind jedoch Kleinreparaturen, die dem <strong>Mieter</strong> obliegen.<br />

Als Kleinreparaturen sind solche anzusehen, die mit einem Kostenaufwand<br />

<strong>von</strong> nicht mehr als Euro 70,– zu beheben sind. Reparaturen<br />

bzw Erneuerungen, die einen höheren Aufwand rechtfertigen,<br />

obliegen jedenfalls zur Gänze dem Vermieter. Ungeachtet<br />

dieser Vereinbarung hat jedoch der <strong>Mieter</strong>, der Schäden<br />

verschuldet, dem Vermieter nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen<br />

Grundsätzen Ersatz zu leisten.“<br />

Manche Juristen vertreten aber auch die Meinung, dass die Erhaltungspflicht<br />

der GBV gemäß § 1096 ABGB ohnehin gar nicht auf den

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