Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
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Die Regelung des § 14a WGG schützt den <strong>Mieter</strong> aber auch nicht vor<br />
unvorhersehbaren Kosten. Müssen lebensgefährliche Elektroleitungen<br />
oder eine funktionsuntüchtige Gastherme repariert bzw erneuert werden,<br />
handelt es sich dabei in der Regel um keinen ernsten Schaden des<br />
Hauses. Die GBV wäre daher aus § 14a WGG heraus nicht verpflichtet,<br />
diese Arbeiten durchzuführen, wohl aber aus § 1096 ABGB. Ist aber die<br />
sich aus § 1096 ABGB ergebende Erhaltungspflicht des Vermieters im<br />
individuellen Mietvertrag auf den <strong>Mieter</strong> überwälzt, hat der <strong>Mieter</strong> die<br />
lebensgefährlichen Elektroleitungen oder eine funktionsuntüchtige Gastherme<br />
auf eigene Kosten zu reparieren bzw zu erneuern.<br />
28<br />
TIPP:<br />
Vermeiden Sie Vereinbarungen, mit denen der <strong>Mieter</strong> zur weitgehenden<br />
oder gänzlichen Erhaltung des Mietgegenstandes sowie<br />
zur Erhaltung und auch zur allfälligen Erneuerung der Einrichtungen<br />
und Geräte verpflichtet wird. Vielmehr sollte die in<br />
§ 1096 ABGB vorgesehene gesetzliche Regelung, dass nämlich<br />
der Vermieter zur Erhaltung des Mietgegenstandes verpflichtet<br />
ist, in den Mietvertrag aufgenommen werden. Zwar mag auch<br />
diese Regelung als unsachlich empfunden werden, da der Vermieter<br />
damit selbst <strong>für</strong> die Erneuerung einer Dichtung am Wasserhahn<br />
zuständig wäre; jedoch kann man eine durchaus sachliche<br />
Zwischenlösung treffen, indem man zB folgende Vereinbarung<br />
trifft: „Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand<br />
samt den mitvermieteten Einrichtungen auf eigene Kosten in<br />
brauchbarem Zustand zu erhalten. Werden Einrichtungen irreparabel<br />
funktionsuntüchtig, hat der Vermieter die Erneuerung der<br />
Einrichtungen auf eigene Kosten zu besorgen. Da<strong>von</strong> ausgenommen<br />
sind jedoch Kleinreparaturen, die dem <strong>Mieter</strong> obliegen.<br />
Als Kleinreparaturen sind solche anzusehen, die mit einem Kostenaufwand<br />
<strong>von</strong> nicht mehr als Euro 70,– zu beheben sind. Reparaturen<br />
bzw Erneuerungen, die einen höheren Aufwand rechtfertigen,<br />
obliegen jedenfalls zur Gänze dem Vermieter. Ungeachtet<br />
dieser Vereinbarung hat jedoch der <strong>Mieter</strong>, der Schäden<br />
verschuldet, dem Vermieter nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen<br />
Grundsätzen Ersatz zu leisten.“<br />
Manche Juristen vertreten aber auch die Meinung, dass die Erhaltungspflicht<br />
der GBV gemäß § 1096 ABGB ohnehin gar nicht auf den