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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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KOSTEN ZU BEGINN DES MIETVERHÄLTNISSES<br />

Finanzierungsbeitrag<br />

Das ist ein Betrag, den die GBV <strong>von</strong> den <strong>Mieter</strong>n bei Abschluss des<br />

Anwartschafts- oder Mietvertrages bzw bei Bezug als Beitrag zur Finanzierung<br />

der Grundkosten und/oder Baukosten verlangen kann. Der Finanzierungsbeitrag<br />

wird daher auch oft „Grundkosten- und Baukostenbeitrag“<br />

genannt.<br />

Der Finanzierungsbeitrag muss aber dem <strong>Mieter</strong> bei Beendigung des<br />

Mietverhältnisses (abgewertet um 1% pro Jahr) wieder zurückbezahlt<br />

werden (näheres dazu im Kapitel „Das Ende des Mietverhältnisses“).<br />

Die gesetzliche Abwertung des Finanzierungsbeitrages um 1% pro Jahr<br />

wird auch als „Verwohnung“ bezeichnet.<br />

Ob und in welcher Höhe ein Finanzierungsbeitrag verlangt wird, ist je<br />

nach GBV und auch bundesländerweise unterschiedlich. Dies hängt <strong>von</strong><br />

den Förderungsvorschriften aber auch <strong>von</strong> den unterschiedlichen Kosten<br />

der jeweiligen Bauvorhaben ab.<br />

Im WGG ist keine Obergrenze <strong>für</strong> die Höhe eines Finanzierungsbeitrages<br />

verankert; derartiges sehen aber verschiedene Wohnbauförderungsgesetze<br />

der Bundesländer vor. Da Gemeinnützige Bauvereinigungen<br />

den Bau <strong>von</strong> Mietwohnungen praktisch nur unter Zuhilfenahme <strong>von</strong><br />

Förderungsmitteln durchführen, haben sie daher die entsprechenden<br />

Förderungsvorschriften zu beachten.<br />

Fälschlicherweise wird der Finanzierungsbeitrag (Grund- und Baukostenbeitrag)<br />

oft als „Genossenschaftsanteil“ bezeichnet. Ein Genossenschaftsanteil<br />

(meist nicht mehr als € 100) ist aber nur bei den Gemeinnützigen<br />

Bauvereinigungen zu bezahlen, die in der Rechtsform der<br />

Genossenschaft errichtet sind, nicht also bei Gemeinnützigen Bauvereinigungen,<br />

die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GesmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) errichtet sind.<br />

Die Grundkosten werden in der Regel nicht vom tatsächlichen Kaufpreis<br />

<strong>für</strong> das Grundstück berechnet, den die GBV bezahlen musste,<br />

sondern ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt des Grunderwerbs.<br />

Dieser Betrag wird dann noch aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex<br />

(bis zum Datum des erstmaligen Bezuges der Wohnungen). Statt<br />

der Aufwertung mit dem Verbraucherpreisindex kann die GBV den Ursprungsbetrag<br />

(Verkehrswert im Zeitpunkt des Grunderwerbs) um die<br />

zur Finanzierung des Grundankaufes aufgewendeten Zinsen erhöhen.<br />

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