Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien
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DAS BAUTRÄGERVERTRAGSGESETZ (BTVG)<br />
Kernpunkt des Bauträgervertragsgesetzes ist, dass ein Erwerber (<strong>Mieter</strong><br />
oder Käufer) einer Wohnung, der vor Fertigstellung einer neu zu errichtenden<br />
oder durchgreifend sanierten Wohnung mehr als 145 € /m²<br />
zu bezahlen hat, <strong>für</strong> den Konkursfall des Bauträgers ausreichend<br />
abgesichert werden muss. Der Erwerber soll im Fall des Konkurses<br />
des Bauträgers während der Bauphase seine Zahlungen nicht verlieren,<br />
bzw nicht mehr bezahlen, als er bereits an Gegenleistung erhalten hat.<br />
Der „Bauträgervertrag“ ist kein eigener, besonderer Vertrag. Man muss<br />
neben einem Vor-, Anwartschafts- oder Mietvertrag nicht extra einen als<br />
Bauträgervertrag bezeichneten Vertrag abschließen. Wie der Vertrag<br />
bezeichnet ist, ist vom BTVG aus betrachtet sekundär. Wichtig ist die<br />
Einhaltung der Vorschriften über Form (schriftlich) und Inhalt des Vertrages<br />
und über die Sicherungsmittel.<br />
Im Falle der Anwendbarkeit des BTVG ist der abzuschließende Mietvertrag<br />
somit „bloß“ auf die an einen Bauträgervertrag gestellten gesetzlichen<br />
Erfordernisse hin zu überprüfen und erforderlichenfalls zu adaptieren.<br />
32<br />
Beispiel:<br />
Das Ehepaar M schließt im Mai 2005 einen Mietvertrag über eine<br />
<strong>Genossenschaftsw</strong>ohnung (87m² groß) ab, das Bauvorhaben<br />
befindet sich erst im Rohbaustadium. Vereinbarungsgemäß sollen<br />
sie € 26.000,– an Finanzierungsbeitrag binnen 10 Tagen ab<br />
Vertragsunterzeichnung bezahlen, die Wohnung soll im Dezember<br />
2005 übergeben werden. Der Mietvertrag muss den Vorschriften<br />
des BTVG entsprechen, insbesondere muss die Zahlung<br />
der <strong>Mieter</strong> entsprechend abgesichert werden.<br />
Das Bauträgervertragsgesetz fordert die Schriftlichkeit des Vertrages<br />
und führt zwingende Vertragsinhalte an. So ist jedenfalls der späteste<br />
Übergabetermin <strong>für</strong> das Objekt anzuführen, es sind genaue Pläne und<br />
Baubeschreibungen zu übergeben. Die zentrale Bestimmung des Bauträgervertragsgesetz<br />
ist jedoch die Pflicht des Bauträgers, die Zahlungen<br />
des Erwerbers abzusichern. Die Art des Sicherungsmittels ist im<br />
Vertrag anzuführen. Es gibt mehrere Arten <strong>von</strong> Sicherungsmitteln, die<br />
der Bauträger wählen kann; auf die wichtigsten wird im folgenden näher<br />
eingegangen: