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Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftsw - Arbeiterkammer Wien

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DAS BAUTRÄGERVERTRAGSGESETZ (BTVG)<br />

Kernpunkt des Bauträgervertragsgesetzes ist, dass ein Erwerber (<strong>Mieter</strong><br />

oder Käufer) einer Wohnung, der vor Fertigstellung einer neu zu errichtenden<br />

oder durchgreifend sanierten Wohnung mehr als 145 € /m²<br />

zu bezahlen hat, <strong>für</strong> den Konkursfall des Bauträgers ausreichend<br />

abgesichert werden muss. Der Erwerber soll im Fall des Konkurses<br />

des Bauträgers während der Bauphase seine Zahlungen nicht verlieren,<br />

bzw nicht mehr bezahlen, als er bereits an Gegenleistung erhalten hat.<br />

Der „Bauträgervertrag“ ist kein eigener, besonderer Vertrag. Man muss<br />

neben einem Vor-, Anwartschafts- oder Mietvertrag nicht extra einen als<br />

Bauträgervertrag bezeichneten Vertrag abschließen. Wie der Vertrag<br />

bezeichnet ist, ist vom BTVG aus betrachtet sekundär. Wichtig ist die<br />

Einhaltung der Vorschriften über Form (schriftlich) und Inhalt des Vertrages<br />

und über die Sicherungsmittel.<br />

Im Falle der Anwendbarkeit des BTVG ist der abzuschließende Mietvertrag<br />

somit „bloß“ auf die an einen Bauträgervertrag gestellten gesetzlichen<br />

Erfordernisse hin zu überprüfen und erforderlichenfalls zu adaptieren.<br />

32<br />

Beispiel:<br />

Das Ehepaar M schließt im Mai 2005 einen Mietvertrag über eine<br />

<strong>Genossenschaftsw</strong>ohnung (87m² groß) ab, das Bauvorhaben<br />

befindet sich erst im Rohbaustadium. Vereinbarungsgemäß sollen<br />

sie € 26.000,– an Finanzierungsbeitrag binnen 10 Tagen ab<br />

Vertragsunterzeichnung bezahlen, die Wohnung soll im Dezember<br />

2005 übergeben werden. Der Mietvertrag muss den Vorschriften<br />

des BTVG entsprechen, insbesondere muss die Zahlung<br />

der <strong>Mieter</strong> entsprechend abgesichert werden.<br />

Das Bauträgervertragsgesetz fordert die Schriftlichkeit des Vertrages<br />

und führt zwingende Vertragsinhalte an. So ist jedenfalls der späteste<br />

Übergabetermin <strong>für</strong> das Objekt anzuführen, es sind genaue Pläne und<br />

Baubeschreibungen zu übergeben. Die zentrale Bestimmung des Bauträgervertragsgesetz<br />

ist jedoch die Pflicht des Bauträgers, die Zahlungen<br />

des Erwerbers abzusichern. Die Art des Sicherungsmittels ist im<br />

Vertrag anzuführen. Es gibt mehrere Arten <strong>von</strong> Sicherungsmitteln, die<br />

der Bauträger wählen kann; auf die wichtigsten wird im folgenden näher<br />

eingegangen:

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