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Liefer- und sonstige Forderungen<br />

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden mit dem Nennwert aktiviert, soweit<br />

nicht im Falle erkennbarer Einzelrisiken angemessene Wertberichtigungen vorgenommen<br />

wurden und der niedrigere beizulegende Wert anzusetzen war. Zinsenlose oder nicht verzinste<br />

Forderungen wurden mit dem abgezinsten Barwert angesetzt. Fremdwährungsforderungen aus<br />

den Einzelabschlüssen der einbezogenen Gesellschaften wurden überwiegend mit dem Devisengeldkurs<br />

zum Bilanzstichtag bewertet, sofern nicht bei unwesentlichen Abweichungen der<br />

Anschaffungskurs unter dem Devisengeldkurs zum Bilanzstichtag lag.<br />

Kurzfristiges Finanzvermögen<br />

Das kurzfristige Finanzvermögen (Kassenbestände, Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten)<br />

wurde unter den liquiden Mittel ausgewiesen und im Falle von Fremdwährungsforderungen mit<br />

den Tageswerten zum Bilanzstichtag angesetzt.<br />

Latente Steuern<br />

Latente Steuern wurden in Übereinstimmung mit IAS 12 (Income Taxes) für alle temporären<br />

Bewertungs- und Bilanzierungsdifferenzen zwischen den Wertansätzen in der IFRS- und der<br />

Steuerbilanz eingestellt. Die Abgrenzungen wurden unter Beachtung des landesüblichen Ertragsteuersatzes<br />

des betroffenen Konzernunternehmens zum Zeitpunkt der Umkehr der Wertdifferenz<br />

ermittelt. Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge wurden in dem Umfang angesetzt,<br />

in dem mit einer zukünftigen Verwertung derselben innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes<br />

gerechnet werden kann.<br />

Rechnungsabgrenzungen<br />

Rechnungsabgrenzungen wurden unter den sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen.<br />

Es handelte sich hierbei um Ausgaben oder Einzahlungen vor dem Bilanzstichtag,<br />

soweit sie Aufwand oder Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag sind.<br />

Abfertigungs- und abfertigungsähnliche Rückstellung<br />

Die Berechnung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern<br />

österreichischer Konzerngesellschaften zur Entrichtung einer einmaligen Abfertigung<br />

im Kündigungsfall oder zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes erfolgte nach einem Anwartschaftsbarwertverfahren<br />

(„Projected-Benefit-Obligation Method“). Dabei wurden die voraussichtlich zu<br />

erbringenden Leistungen unter Anwendung eines Rechnungszinssatzes von 4 % p.a. (im Vorjahr<br />

4 % p.a.) und unter Einbeziehung von zu erwartenden Bezugssteigerungen (2 % p.a.) bei<br />

einem angenommenen Pensionsantrittsalter von 60 Jahren bei Frauen und von 65 Jahren bei<br />

Männern entsprechend der vorjährigen Berechnung ermittelt. Vorwiegend für in österreichischen<br />

Gesellschaften beschäftigte Dienstnehmer wurde eine Rückstellung für Dienstnehmerjubiläen<br />

als abfertigungsähnliche Verpflichtung passiviert. Die Berechnung derselben erfolgte<br />

unter Zugrundelegung der gleichen Berechnungsfaktoren wie für die Abfertigungsrückstellungen.<br />

Die gutachtlich erhobenen Barwerte dieser Rückstellungen wurden unter Ansatz<br />

eines altersabhängigen Fluktuationsabschlages passiviert. Versicherungsmathematische Gewinne<br />

und Verluste wurden infolge des unwesentlichen Einflusses auf die Ertragslage sofort im Jahr des<br />

Entstehens ergebniswirksam verrechnet. Leistungsorientierte Abfertigungsverpflichtungen von<br />

ausländischen Gesellschaften wurden nach vergleichbaren Methoden rückgestellt, sofern nicht<br />

beitragsorientierte Versorgungssysteme bestehen.<br />

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