DO & CO THE GOURMET ENTERTAINMENT COMPANY
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Liefer- und sonstige Forderungen<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden mit dem Nennwert aktiviert, soweit<br />
nicht im Falle erkennbarer Einzelrisiken angemessene Wertberichtigungen vorgenommen<br />
wurden und der niedrigere beizulegende Wert anzusetzen war. Zinsenlose oder nicht verzinste<br />
Forderungen wurden mit dem abgezinsten Barwert angesetzt. Fremdwährungsforderungen aus<br />
den Einzelabschlüssen der einbezogenen Gesellschaften wurden überwiegend mit dem Devisengeldkurs<br />
zum Bilanzstichtag bewertet, sofern nicht bei unwesentlichen Abweichungen der<br />
Anschaffungskurs unter dem Devisengeldkurs zum Bilanzstichtag lag.<br />
Kurzfristiges Finanzvermögen<br />
Das kurzfristige Finanzvermögen (Kassenbestände, Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten)<br />
wurde unter den liquiden Mittel ausgewiesen und im Falle von Fremdwährungsforderungen mit<br />
den Tageswerten zum Bilanzstichtag angesetzt.<br />
Latente Steuern<br />
Latente Steuern wurden in Übereinstimmung mit IAS 12 (Income Taxes) für alle temporären<br />
Bewertungs- und Bilanzierungsdifferenzen zwischen den Wertansätzen in der IFRS- und der<br />
Steuerbilanz eingestellt. Die Abgrenzungen wurden unter Beachtung des landesüblichen Ertragsteuersatzes<br />
des betroffenen Konzernunternehmens zum Zeitpunkt der Umkehr der Wertdifferenz<br />
ermittelt. Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge wurden in dem Umfang angesetzt,<br />
in dem mit einer zukünftigen Verwertung derselben innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes<br />
gerechnet werden kann.<br />
Rechnungsabgrenzungen<br />
Rechnungsabgrenzungen wurden unter den sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen.<br />
Es handelte sich hierbei um Ausgaben oder Einzahlungen vor dem Bilanzstichtag,<br />
soweit sie Aufwand oder Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag sind.<br />
Abfertigungs- und abfertigungsähnliche Rückstellung<br />
Die Berechnung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern<br />
österreichischer Konzerngesellschaften zur Entrichtung einer einmaligen Abfertigung<br />
im Kündigungsfall oder zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes erfolgte nach einem Anwartschaftsbarwertverfahren<br />
(„Projected-Benefit-Obligation Method“). Dabei wurden die voraussichtlich zu<br />
erbringenden Leistungen unter Anwendung eines Rechnungszinssatzes von 4 % p.a. (im Vorjahr<br />
4 % p.a.) und unter Einbeziehung von zu erwartenden Bezugssteigerungen (2 % p.a.) bei<br />
einem angenommenen Pensionsantrittsalter von 60 Jahren bei Frauen und von 65 Jahren bei<br />
Männern entsprechend der vorjährigen Berechnung ermittelt. Vorwiegend für in österreichischen<br />
Gesellschaften beschäftigte Dienstnehmer wurde eine Rückstellung für Dienstnehmerjubiläen<br />
als abfertigungsähnliche Verpflichtung passiviert. Die Berechnung derselben erfolgte<br />
unter Zugrundelegung der gleichen Berechnungsfaktoren wie für die Abfertigungsrückstellungen.<br />
Die gutachtlich erhobenen Barwerte dieser Rückstellungen wurden unter Ansatz<br />
eines altersabhängigen Fluktuationsabschlages passiviert. Versicherungsmathematische Gewinne<br />
und Verluste wurden infolge des unwesentlichen Einflusses auf die Ertragslage sofort im Jahr des<br />
Entstehens ergebniswirksam verrechnet. Leistungsorientierte Abfertigungsverpflichtungen von<br />
ausländischen Gesellschaften wurden nach vergleichbaren Methoden rückgestellt, sofern nicht<br />
beitragsorientierte Versorgungssysteme bestehen.<br />
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