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WESENTLICHE UNTERSCHIEDE<br />

zwischen der österreichischen und den<br />

IFRS Rechnungslegungsvorschriften<br />

Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung:<br />

Während das HGB für Firmenwerte entweder eine erfolgsneutrale Rücklagenverrechnung oder<br />

eine Aktivierung mit linearer Abschreibung vorsieht, sind gemäß IFRS 3 Firmenwerte zu aktivieren<br />

und jährlich einem Impairment Test zu unterziehen. Eine planmäßige Abschreibung ist hingegen<br />

nicht mehr vorgesehen.<br />

Latente Steuern:<br />

Nach den IAS/IFRS sind für alle temporären Differenzen zwischen Steuerbilanz und IFRS-Bilanz<br />

unter Verwendung des gegenwärtig gültigen Steuersatzes latente Steuern zu bilanzieren, wogegen<br />

gemäß HGB latente Steuern nur für passive zeitliche Differenzen verpflichtend zu bilden<br />

sind. Abweichend zum Handelsrecht sind innerhalb IFRS auch für steuerliche Verlustvorträge<br />

aktive latente Steuern zu bilden, wenn diese durch zukünftige steuerliche Gewinne verwertet<br />

werden können.<br />

Sonstige Rückstellungen:<br />

Im Gegensatz zum HGB, dem das kaufmännische Vorsichtsprinzip zugrunde liegt, stellen die<br />

IAS/IFRS tendenziell höhere Anforderungen an die Bestimmbarkeit der rückzustellenden<br />

Zahlungsverpflichtung und die Eintrittswahrscheinlichkeit. Aufwandsrückstellungen sind im<br />

Gegensatz zum österreichischen Handelsrecht nicht zulässig.<br />

Personalrückstellungen:<br />

Nach IAS/IFRS wird der Berechnung der Personalrückstellungen (Abfertigungsrückstellungen,<br />

Jubiläumsgeldrückstellungen) die Projected-Benefit-Obligation-Methode (Anwartschaftsbarwertverfahren)<br />

basierend auf dem aktuellen Kapitalmarktzinssatz unter Berücksichtigung von künftigen<br />

Gehaltssteigerungen zugrunde gelegt. Im Gegensatz dazu findet nach österreichischem<br />

Handelsrecht das Teilwertverfahren Anwendung.<br />

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte:<br />

Gemäß HGB sind kurzfristige Finanzvermögenswerte mit den Marktwerten, höchstens jedoch<br />

mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Nach IAS/IFRS sind generell die Marktwerte anzusetzen.<br />

Bewertung von Fremdwährungsbeträgen:<br />

Die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung erfolgt grundsätzlich<br />

mit dem Stichtagskurs zum Bilanzstichtag, sodass jede Währungsschwankung ergebniswirksam<br />

erfasst wird. Abweichend davon sind nach HGB entsprechend dem Imparitätsprinzip nur<br />

nicht realisierte Verluste zu bilanzieren. Umrechnungsbedingte Währungsdifferenzen aus der<br />

Schuldenkonsolidierung im Zusammenhang mit konzerninternen Darlehen werden gemäß IFRS<br />

als nicht realisierte Kursgewinne oder -verluste ergebnisneutral im Eigenkapital berücksichtigt.<br />

Außerordentliches Ergebnis:<br />

Nach IFRS ist der Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses im Gegensatz zur österreichischen<br />

Rechnungslegung nicht erlaubt.<br />

Erweiterte Ausweispflicht:<br />

Nach den IAS/IFRS sind die Positionen der Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung, Geldflussrechnung<br />

sowie die Entwicklung des Eigenkapitals im Anhang (Notes) detailliert zu erläutern.<br />

Weitere Informationspflichten bestehen insbesondere hinsichtlich der Geschäftssegmente und<br />

derivativer Finanzinstrumente.<br />

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