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WESENTLICHE UNTERSCHIEDE<br />
zwischen der österreichischen und den<br />
IFRS Rechnungslegungsvorschriften<br />
Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung:<br />
Während das HGB für Firmenwerte entweder eine erfolgsneutrale Rücklagenverrechnung oder<br />
eine Aktivierung mit linearer Abschreibung vorsieht, sind gemäß IFRS 3 Firmenwerte zu aktivieren<br />
und jährlich einem Impairment Test zu unterziehen. Eine planmäßige Abschreibung ist hingegen<br />
nicht mehr vorgesehen.<br />
Latente Steuern:<br />
Nach den IAS/IFRS sind für alle temporären Differenzen zwischen Steuerbilanz und IFRS-Bilanz<br />
unter Verwendung des gegenwärtig gültigen Steuersatzes latente Steuern zu bilanzieren, wogegen<br />
gemäß HGB latente Steuern nur für passive zeitliche Differenzen verpflichtend zu bilden<br />
sind. Abweichend zum Handelsrecht sind innerhalb IFRS auch für steuerliche Verlustvorträge<br />
aktive latente Steuern zu bilden, wenn diese durch zukünftige steuerliche Gewinne verwertet<br />
werden können.<br />
Sonstige Rückstellungen:<br />
Im Gegensatz zum HGB, dem das kaufmännische Vorsichtsprinzip zugrunde liegt, stellen die<br />
IAS/IFRS tendenziell höhere Anforderungen an die Bestimmbarkeit der rückzustellenden<br />
Zahlungsverpflichtung und die Eintrittswahrscheinlichkeit. Aufwandsrückstellungen sind im<br />
Gegensatz zum österreichischen Handelsrecht nicht zulässig.<br />
Personalrückstellungen:<br />
Nach IAS/IFRS wird der Berechnung der Personalrückstellungen (Abfertigungsrückstellungen,<br />
Jubiläumsgeldrückstellungen) die Projected-Benefit-Obligation-Methode (Anwartschaftsbarwertverfahren)<br />
basierend auf dem aktuellen Kapitalmarktzinssatz unter Berücksichtigung von künftigen<br />
Gehaltssteigerungen zugrunde gelegt. Im Gegensatz dazu findet nach österreichischem<br />
Handelsrecht das Teilwertverfahren Anwendung.<br />
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte:<br />
Gemäß HGB sind kurzfristige Finanzvermögenswerte mit den Marktwerten, höchstens jedoch<br />
mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Nach IAS/IFRS sind generell die Marktwerte anzusetzen.<br />
Bewertung von Fremdwährungsbeträgen:<br />
Die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung erfolgt grundsätzlich<br />
mit dem Stichtagskurs zum Bilanzstichtag, sodass jede Währungsschwankung ergebniswirksam<br />
erfasst wird. Abweichend davon sind nach HGB entsprechend dem Imparitätsprinzip nur<br />
nicht realisierte Verluste zu bilanzieren. Umrechnungsbedingte Währungsdifferenzen aus der<br />
Schuldenkonsolidierung im Zusammenhang mit konzerninternen Darlehen werden gemäß IFRS<br />
als nicht realisierte Kursgewinne oder -verluste ergebnisneutral im Eigenkapital berücksichtigt.<br />
Außerordentliches Ergebnis:<br />
Nach IFRS ist der Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses im Gegensatz zur österreichischen<br />
Rechnungslegung nicht erlaubt.<br />
Erweiterte Ausweispflicht:<br />
Nach den IAS/IFRS sind die Positionen der Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung, Geldflussrechnung<br />
sowie die Entwicklung des Eigenkapitals im Anhang (Notes) detailliert zu erläutern.<br />
Weitere Informationspflichten bestehen insbesondere hinsichtlich der Geschäftssegmente und<br />
derivativer Finanzinstrumente.<br />
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