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SPECIAL _ Versandhan<strong>de</strong>l<br />
Das neue Opt-in für Briefwerbung<br />
Die Datenschutznovelle hat auch Konsequenzen für <strong>de</strong>n Versandhan<strong>de</strong>l. Briefwerbung ist<br />
grundsätzlich nur noch zulässig, wenn <strong>de</strong>r Empfänger ausdrücklich zustimmt. Beipackwerbung<br />
und Empfehlungswerbung bleiben hingegen weiterhin erlaubt.<br />
Text _ Peter Rheinlän<strong>de</strong>r<br />
Am letzten Sitzungstag dieser Legislaturperio<strong>de</strong><br />
hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>stag einen Paradigmenwechsel<br />
für adressierte Briefwerbung<br />
beschlossen: Ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Adressaten<br />
ist sie grundsätzlich unzulässig.<br />
Ähnliche Regelungen existieren bereits<br />
für E-Mail-, Telefon- und Faxwerbung. Eine<br />
äußerst intensive Aufklärungsarbeit <strong>de</strong>r<br />
betroffenen Wirtschaft und ihrer Verbän<strong>de</strong><br />
hat allerdings dazu geführt, dass Briefwerbung<br />
auch zukünftig in zahlreichen<br />
Ausnahmesituationen nur dann unzulässig<br />
ist, wenn <strong>de</strong>r Beworbene <strong>de</strong>m wi<strong>de</strong>rspricht.<br />
Außer<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong>n die Formerfor<strong>de</strong>rnisse<br />
einer wirksamen Einwilligung<br />
nicht verschärft. Die neuen Regelungen<br />
bieten damit erhebliche Erleichterungen<br />
verglichen mit <strong>de</strong>m ursprünglichen Szenario<br />
einer vollständigen Abschaffung<br />
<strong>de</strong>s Listenprivilegs, enthalten aber auch<br />
einige Verschärfungen bei <strong>de</strong>r Übermittlung<br />
und Nutzung von Adressen zur Neukun<strong>de</strong>nakquisition.<br />
Grundsätzlich ist adressierte Briefwerbung<br />
nach neuer Rechtslage nur zulässig,<br />
wenn <strong>de</strong>r Adressat durch Unterschrift in<br />
die werbliche Nutzung seiner Adresse einwilligt.<br />
Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung kann<br />
die Einwilligung jedoch auch im Rah-<br />
AUTOR<br />
Dr. Peter Rheinlän<strong>de</strong>r<br />
LL.M., ist Rechtsanwalt<br />
und Justiziar <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sverbands <strong>de</strong>s<br />
Deutschen Versandhan<strong>de</strong>ls (Bvh).<br />
p www.versandhan<strong>de</strong>l.org<br />
men von allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
erklärt wer<strong>de</strong>n. Hier gilt es aber,<br />
eine Reihe von Fallstricken zu beachten.<br />
Zum einen ist die Einwilligungsklausel<br />
z.B. durch eine bestimmte Schriftgröße,<br />
einen bestimmten Schrifttypus o<strong>de</strong>r<br />
eine Formatierung bzw. einen Rahmen<br />
beson<strong>de</strong>rs hervorzuheben. Zum an<strong>de</strong>ren<br />
darf sie aus Sicht <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n nicht unangemessen<br />
o<strong>de</strong>r überraschend sein. Der<br />
Kun<strong>de</strong> muss die Möglichkeit haben, die<br />
AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis<br />
zu nehmen. Dabei ist es bislang ungeklärt,<br />
ob die Einwilligungsklausel mit auf<br />
<strong>de</strong>m Bestellschein abgedruckt sein muss<br />
bzw. inwieweit es ausreicht, die AGB in<br />
unmittelbarer Nähe zum Bestellformular<br />
abzudrucken.<br />
» TELEFONISCHE ODER<br />
ELEKTRONISCHE EINWILLI-<br />
GUNGEN MÜSSEN SCHRIFT-<br />
LICH BESTÄTIGT WERDEN.«<br />
Die Einwilligung kann auch am Telefon<br />
o<strong>de</strong>r elektronisch erklärt wer<strong>de</strong>n, jedoch<br />
muss <strong>de</strong>m Betroffenen <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r<br />
Einwilligung dann schriftlich bestätigt<br />
wer<strong>de</strong>n. Im Interesse <strong>de</strong>r gesamten Branche<br />
sollte diese Möglichkeit nicht missbraucht<br />
wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m Bestätigungen<br />
an Kun<strong>de</strong>n gesandt wer<strong>de</strong>n, die ihre<br />
Einwilligung nur in zweifelhafter Weise<br />
o<strong>de</strong>r überhaupt nicht erklärt haben. Eine<br />
elektronisch erklärte Einwilligung ist zu<strong>de</strong>m<br />
auch dann ausreichend, wenn diese<br />
protokolliert wird und <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> <strong>de</strong>ren<br />
Inhalt je<strong>de</strong>rzeit abrufen und die Einwilligung<br />
je<strong>de</strong>rzeit mit Wirkung für die Zukunft<br />
wi<strong>de</strong>rrufen kann.<br />
Schließlich muss die Einwilligung auf einer<br />
freien Entscheidung <strong>de</strong>s Betroffenen<br />
beruhen; <strong>de</strong>r Abschluss eines Vertrags<br />
darf nicht an eine Werbeeinwilligung gekoppelt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n sich<br />
die Leistung nicht in zumutbarer Weise<br />
an<strong>de</strong>rs beschaffen kann.<br />
Einwilligung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n nötig<br />
Bestandskun<strong>de</strong>n und Adressen, die selbst<br />
beim Betroffenen erhoben wur<strong>de</strong>n, dürfen<br />
auch weiterhin wie gewohnt über<br />
eigene Angebote informiert wer<strong>de</strong>n. Beipackwerbung<br />
und Empfehlungswerbung,<br />
bei <strong>de</strong>r ein Unternehmen seinen Kun<strong>de</strong>n<br />
das Angebot eines an<strong>de</strong>ren Unternehmens<br />
im eigenen Namen empfiehlt,<br />
sind ebenfalls ohne Einwilligung <strong>de</strong>s<br />
Adressaten erlaubt.<br />
Auch das bisher praktizierte Lettershopverfahren<br />
bleibt ohne Einwilligung <strong>de</strong>r<br />
Adressaten zulässig, wenn <strong>de</strong>r Listeigner<br />
klar und ein<strong>de</strong>utig in <strong>de</strong>r Werbung<br />
benannt wird. Folgen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utlicher Hinweis<br />
an leicht auffindbarer Stelle empfiehlt<br />
sich: »Verantwortliche Stelle i.S.d.<br />
Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes ist ...“ . Diese<br />
Ausnahme dürfte gera<strong>de</strong> bei konzernverbun<strong>de</strong>nen<br />
Unternehmen die Befindlichkeit<br />
<strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n kaum tangieren. Eine<br />
eigenständige Privilegierung von Konzernen<br />
sieht das neue Recht jedoch ebenso<br />
wenig vor wie das alte.<br />
Bei allen vorgenannten Ausnahmen<br />
dürfen Sie auch die üblichen Verfahren<br />
zur Werbemittelsteuerung anwen<strong>de</strong>n,<br />
vorausgesetzt natürlich – und dies gilt<br />
auch für die nachfolgend beschriebenen<br />
Ausnahmen – dass <strong>de</strong>m keine schutzwürdigen<br />
Interessen <strong>de</strong>s Betroffenen entgegenstehen.<br />
58 www.acquisa.<strong>de</strong> 09/2009