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SPECIAL _ Versandhan<strong>de</strong>l<br />

Das neue Opt-in für Briefwerbung<br />

Die Datenschutznovelle hat auch Konsequenzen für <strong>de</strong>n Versandhan<strong>de</strong>l. Briefwerbung ist<br />

grundsätzlich nur noch zulässig, wenn <strong>de</strong>r Empfänger ausdrücklich zustimmt. Beipackwerbung<br />

und Empfehlungswerbung bleiben hingegen weiterhin erlaubt.<br />

Text _ Peter Rheinlän<strong>de</strong>r<br />

Am letzten Sitzungstag dieser Legislaturperio<strong>de</strong><br />

hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>stag einen Paradigmenwechsel<br />

für adressierte Briefwerbung<br />

beschlossen: Ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Adressaten<br />

ist sie grundsätzlich unzulässig.<br />

Ähnliche Regelungen existieren bereits<br />

für E-Mail-, Telefon- und Faxwerbung. Eine<br />

äußerst intensive Aufklärungsarbeit <strong>de</strong>r<br />

betroffenen Wirtschaft und ihrer Verbän<strong>de</strong><br />

hat allerdings dazu geführt, dass Briefwerbung<br />

auch zukünftig in zahlreichen<br />

Ausnahmesituationen nur dann unzulässig<br />

ist, wenn <strong>de</strong>r Beworbene <strong>de</strong>m wi<strong>de</strong>rspricht.<br />

Außer<strong>de</strong>m wur<strong>de</strong>n die Formerfor<strong>de</strong>rnisse<br />

einer wirksamen Einwilligung<br />

nicht verschärft. Die neuen Regelungen<br />

bieten damit erhebliche Erleichterungen<br />

verglichen mit <strong>de</strong>m ursprünglichen Szenario<br />

einer vollständigen Abschaffung<br />

<strong>de</strong>s Listenprivilegs, enthalten aber auch<br />

einige Verschärfungen bei <strong>de</strong>r Übermittlung<br />

und Nutzung von Adressen zur Neukun<strong>de</strong>nakquisition.<br />

Grundsätzlich ist adressierte Briefwerbung<br />

nach neuer Rechtslage nur zulässig,<br />

wenn <strong>de</strong>r Adressat durch Unterschrift in<br />

die werbliche Nutzung seiner Adresse einwilligt.<br />

Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung kann<br />

die Einwilligung jedoch auch im Rah-<br />

AUTOR<br />

Dr. Peter Rheinlän<strong>de</strong>r<br />

LL.M., ist Rechtsanwalt<br />

und Justiziar <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sverbands <strong>de</strong>s<br />

Deutschen Versandhan<strong>de</strong>ls (Bvh).<br />

p www.versandhan<strong>de</strong>l.org<br />

men von allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

erklärt wer<strong>de</strong>n. Hier gilt es aber,<br />

eine Reihe von Fallstricken zu beachten.<br />

Zum einen ist die Einwilligungsklausel<br />

z.B. durch eine bestimmte Schriftgröße,<br />

einen bestimmten Schrifttypus o<strong>de</strong>r<br />

eine Formatierung bzw. einen Rahmen<br />

beson<strong>de</strong>rs hervorzuheben. Zum an<strong>de</strong>ren<br />

darf sie aus Sicht <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n nicht unangemessen<br />

o<strong>de</strong>r überraschend sein. Der<br />

Kun<strong>de</strong> muss die Möglichkeit haben, die<br />

AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis<br />

zu nehmen. Dabei ist es bislang ungeklärt,<br />

ob die Einwilligungsklausel mit auf<br />

<strong>de</strong>m Bestellschein abgedruckt sein muss<br />

bzw. inwieweit es ausreicht, die AGB in<br />

unmittelbarer Nähe zum Bestellformular<br />

abzudrucken.<br />

» TELEFONISCHE ODER<br />

ELEKTRONISCHE EINWILLI-<br />

GUNGEN MÜSSEN SCHRIFT-<br />

LICH BESTÄTIGT WERDEN.«<br />

Die Einwilligung kann auch am Telefon<br />

o<strong>de</strong>r elektronisch erklärt wer<strong>de</strong>n, jedoch<br />

muss <strong>de</strong>m Betroffenen <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r<br />

Einwilligung dann schriftlich bestätigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Im Interesse <strong>de</strong>r gesamten Branche<br />

sollte diese Möglichkeit nicht missbraucht<br />

wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m Bestätigungen<br />

an Kun<strong>de</strong>n gesandt wer<strong>de</strong>n, die ihre<br />

Einwilligung nur in zweifelhafter Weise<br />

o<strong>de</strong>r überhaupt nicht erklärt haben. Eine<br />

elektronisch erklärte Einwilligung ist zu<strong>de</strong>m<br />

auch dann ausreichend, wenn diese<br />

protokolliert wird und <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> <strong>de</strong>ren<br />

Inhalt je<strong>de</strong>rzeit abrufen und die Einwilligung<br />

je<strong>de</strong>rzeit mit Wirkung für die Zukunft<br />

wi<strong>de</strong>rrufen kann.<br />

Schließlich muss die Einwilligung auf einer<br />

freien Entscheidung <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

beruhen; <strong>de</strong>r Abschluss eines Vertrags<br />

darf nicht an eine Werbeeinwilligung gekoppelt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n sich<br />

die Leistung nicht in zumutbarer Weise<br />

an<strong>de</strong>rs beschaffen kann.<br />

Einwilligung <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n nötig<br />

Bestandskun<strong>de</strong>n und Adressen, die selbst<br />

beim Betroffenen erhoben wur<strong>de</strong>n, dürfen<br />

auch weiterhin wie gewohnt über<br />

eigene Angebote informiert wer<strong>de</strong>n. Beipackwerbung<br />

und Empfehlungswerbung,<br />

bei <strong>de</strong>r ein Unternehmen seinen Kun<strong>de</strong>n<br />

das Angebot eines an<strong>de</strong>ren Unternehmens<br />

im eigenen Namen empfiehlt,<br />

sind ebenfalls ohne Einwilligung <strong>de</strong>s<br />

Adressaten erlaubt.<br />

Auch das bisher praktizierte Lettershopverfahren<br />

bleibt ohne Einwilligung <strong>de</strong>r<br />

Adressaten zulässig, wenn <strong>de</strong>r Listeigner<br />

klar und ein<strong>de</strong>utig in <strong>de</strong>r Werbung<br />

benannt wird. Folgen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>utlicher Hinweis<br />

an leicht auffindbarer Stelle empfiehlt<br />

sich: »Verantwortliche Stelle i.S.d.<br />

Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes ist ...“ . Diese<br />

Ausnahme dürfte gera<strong>de</strong> bei konzernverbun<strong>de</strong>nen<br />

Unternehmen die Befindlichkeit<br />

<strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n kaum tangieren. Eine<br />

eigenständige Privilegierung von Konzernen<br />

sieht das neue Recht jedoch ebenso<br />

wenig vor wie das alte.<br />

Bei allen vorgenannten Ausnahmen<br />

dürfen Sie auch die üblichen Verfahren<br />

zur Werbemittelsteuerung anwen<strong>de</strong>n,<br />

vorausgesetzt natürlich – und dies gilt<br />

auch für die nachfolgend beschriebenen<br />

Ausnahmen – dass <strong>de</strong>m keine schutzwürdigen<br />

Interessen <strong>de</strong>s Betroffenen entgegenstehen.<br />

58 www.acquisa.<strong>de</strong> 09/2009

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