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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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nicht ausgesetzt sind. <strong>Die</strong> freigestellten <strong>Vertrauensperson</strong>en müssen an der betriebstypischen<br />

beruflichen Entwicklung teilhaben können. <strong>Die</strong> <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

darf bei der Teilnahme an diesen berufsfördernden Maßnahmen weder<br />

benachteiligt noch bevorzugt werden. Nach Beendigung ihrer Freistellung ist<br />

ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der <strong>Die</strong>nststelle Gelegenheit<br />

zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung<br />

nachzuholen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass die Bereitschaft<br />

zur Übernahme des Amtes der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> wegen Befürchtung<br />

nachteiliger Berufsentwicklung sinkt.<br />

2.5 Amtsführung<br />

außerhalb der Arbeitszeit<br />

Wird die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen<br />

außerhalb der Arbeitszeit tätig, so hat sie Anspruch auf eine entsprechende<br />

Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihres Entgeltes (vgl. § 96 Abs. 6 SGB IX). Eine<br />

Entschädigung als Mehrarbeit kommt nicht in Betracht. Der Anspruch auf Freizeitausgleich<br />

besteht allerdings nur dann, wenn die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> die<br />

Angelegenheit nachweislich nicht während ihrer Arbeitszeit erledigen konnte.<br />

2.6 Verschwiegenheitspflicht<br />

<strong>Die</strong> <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> unterliegt einer besonderen Geheimhaltungspflicht.<br />

<strong>Die</strong> Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort. Es<br />

wird unterschieden zwischen den persönlichen Angelegenheiten von Beschäftigten<br />

und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Schutzbedürftig sind Tatsachen<br />

in der Regel dann, wenn sie nicht offenkundig sind, d. h. nicht über allgemeine<br />

Quellen erfahren werden können.<br />

Bei Informationen über Personen sollen sehr strenge Maßstäbe in Bezug auf die<br />

Geheimhaltung angelegt werden. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, z. B. Herstellungsverfahren,<br />

Rezepturen, Kundenlisten, Kalkulationen, Verträge, gelten<br />

dann als geheimhaltungsbedürftig, sobald der Arbeitgeber sie aufgrund eines berechtigten<br />

wirtschaftlichen Interesses heraus als solche entsprechend – auch<br />

formlos – deklariert hat.<br />

Ausnahmen von der Schweigepflicht gibt es für die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

in den Fällen, in denen der Betroffene der Offenbarung zugestimmt hat oder in der<br />

Zusammenarbeit mit dem Betriebs- oder Personalrat und der Stufenvertretung, da<br />

hier ein gemeinschaftliches Verschwiegenheitsgebot besteht. Darüber hinaus besteht<br />

gemäß § 96 Abs. 7 Satz 3 SGB IX eine Offenbarungspflicht gegenüber der

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