Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...
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nicht ausgesetzt sind. <strong>Die</strong> freigestellten <strong>Vertrauensperson</strong>en müssen an der betriebstypischen<br />
beruflichen Entwicklung teilhaben können. <strong>Die</strong> <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />
darf bei der Teilnahme an diesen berufsfördernden Maßnahmen weder<br />
benachteiligt noch bevorzugt werden. Nach Beendigung ihrer Freistellung ist<br />
ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der <strong>Die</strong>nststelle Gelegenheit<br />
zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung<br />
nachzuholen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass die Bereitschaft<br />
zur Übernahme des Amtes der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> wegen Befürchtung<br />
nachteiliger Berufsentwicklung sinkt.<br />
2.5 Amtsführung<br />
außerhalb der Arbeitszeit<br />
Wird die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen<br />
außerhalb der Arbeitszeit tätig, so hat sie Anspruch auf eine entsprechende<br />
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihres Entgeltes (vgl. § 96 Abs. 6 SGB IX). Eine<br />
Entschädigung als Mehrarbeit kommt nicht in Betracht. Der Anspruch auf Freizeitausgleich<br />
besteht allerdings nur dann, wenn die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> die<br />
Angelegenheit nachweislich nicht während ihrer Arbeitszeit erledigen konnte.<br />
2.6 Verschwiegenheitspflicht<br />
<strong>Die</strong> <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> unterliegt einer besonderen Geheimhaltungspflicht.<br />
<strong>Die</strong> Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort. Es<br />
wird unterschieden zwischen den persönlichen Angelegenheiten von Beschäftigten<br />
und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Schutzbedürftig sind Tatsachen<br />
in der Regel dann, wenn sie nicht offenkundig sind, d. h. nicht über allgemeine<br />
Quellen erfahren werden können.<br />
Bei Informationen über Personen sollen sehr strenge Maßstäbe in Bezug auf die<br />
Geheimhaltung angelegt werden. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, z. B. Herstellungsverfahren,<br />
Rezepturen, Kundenlisten, Kalkulationen, Verträge, gelten<br />
dann als geheimhaltungsbedürftig, sobald der Arbeitgeber sie aufgrund eines berechtigten<br />
wirtschaftlichen Interesses heraus als solche entsprechend – auch<br />
formlos – deklariert hat.<br />
Ausnahmen von der Schweigepflicht gibt es für die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />
in den Fällen, in denen der Betroffene der Offenbarung zugestimmt hat oder in der<br />
Zusammenarbeit mit dem Betriebs- oder Personalrat und der Stufenvertretung, da<br />
hier ein gemeinschaftliches Verschwiegenheitsgebot besteht. Darüber hinaus besteht<br />
gemäß § 96 Abs. 7 Satz 3 SGB IX eine Offenbarungspflicht gegenüber der