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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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Überblick Prävention i. S. v. § 84 Abs. 1 SGB IX<br />

Bei Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von persönlichen<br />

oder verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Schwierigkeiten<br />

schaltet der Arbeitgeber ein <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong>,<br />

Betriebs-/Personalrat, Integrationsamt<br />

Mit dem Ziel:<br />

Beseitigung der Schwierigkeiten und<br />

dauerhafte Sicherung des Arbeitsverhältnisses<br />

Überblick Prävention i. S. v. § 84 Abs. 2 SGB IX<br />

Voraussetzung:<br />

Mitarbeiter/in ist sechs Wochen ununterbrochen „AU“* oder<br />

wiederholt „AU“* innerhalb eines Jahres<br />

Arbeitgeber wird tätig: Einholung der Zustimmung des Betroffenen<br />

Beteiligung von Mitarbeiter/in,<br />

Betriebs-/Personalrat, <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

(nur bei sbM**),<br />

ggf. Werks- oder Betriebsarzt<br />

Hinzuziehung der Gemeinsamen<br />

Servicestelle und ggf. Integrationsamt<br />

(nur bei sbM) und Erbringung von<br />

Leistungen<br />

Betroffener lehnt die Maßnahme ab.<br />

Entscheidung des Betroffenen wird vom<br />

Arbeitgeber protokoliert. Weitere Maßnahmen<br />

finden nicht statt.<br />

Mit dem Ziel:<br />

Ergreifen von Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit,<br />

zur Vermeidung erneuter Arbeitsunfähigkeit<br />

und damit zum Erhalt des Arbeitsplatzes<br />

*AU = Arbeitsunfähigkeitsmeldung **sbM = Schwerbehinderter Mensch

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