Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...
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Überblick Prävention i. S. v. § 84 Abs. 1 SGB IX<br />
Bei Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von persönlichen<br />
oder verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Schwierigkeiten<br />
schaltet der Arbeitgeber ein <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong>,<br />
Betriebs-/Personalrat, Integrationsamt<br />
Mit dem Ziel:<br />
Beseitigung der Schwierigkeiten und<br />
dauerhafte Sicherung des Arbeitsverhältnisses<br />
Überblick Prävention i. S. v. § 84 Abs. 2 SGB IX<br />
Voraussetzung:<br />
Mitarbeiter/in ist sechs Wochen ununterbrochen „AU“* oder<br />
wiederholt „AU“* innerhalb eines Jahres<br />
Arbeitgeber wird tätig: Einholung der Zustimmung des Betroffenen<br />
Beteiligung von Mitarbeiter/in,<br />
Betriebs-/Personalrat, <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />
(nur bei sbM**),<br />
ggf. Werks- oder Betriebsarzt<br />
Hinzuziehung der Gemeinsamen<br />
Servicestelle und ggf. Integrationsamt<br />
(nur bei sbM) und Erbringung von<br />
Leistungen<br />
Betroffener lehnt die Maßnahme ab.<br />
Entscheidung des Betroffenen wird vom<br />
Arbeitgeber protokoliert. Weitere Maßnahmen<br />
finden nicht statt.<br />
Mit dem Ziel:<br />
Ergreifen von Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit,<br />
zur Vermeidung erneuter Arbeitsunfähigkeit<br />
und damit zum Erhalt des Arbeitsplatzes<br />
*AU = Arbeitsunfähigkeitsmeldung **sbM = Schwerbehinderter Mensch