Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...
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Anhörung der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> in allen<br />
Angelegenheiten, die den einzelnen oder die<br />
schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren<br />
vor Entscheidung<br />
Anträge auf Zustimmung zur Beendigung von<br />
Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen<br />
§ 95 Abs. 2 SGB IX<br />
beim Integrationsamt § 85, 91, 92 SGB IX<br />
Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />
Bestellung eines Beauftragten/einer Beauftragten für<br />
§ 99 Abs. 1 SGB IX<br />
die Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen<br />
Verhandlung mit SBV und BR/PR über die<br />
Besetzung von Stellen der betrieblichen Ausbildung<br />
§ 98 SGB IX<br />
mit behinderten Jugendlichen § 72 Abs. 2 S. 2 SGB IX<br />
4. Schwerbehinderte Menschen<br />
Anhörung im Einstellungsverfahren<br />
Entschädigungsanspruch bei Verstoß des<br />
§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX<br />
Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot § 81 Abs. 2 SGB IX<br />
Teilzeit (kein Rechtsanspruch)<br />
Anspruch auf Beschäftigung nach Fähigkeiten<br />
§ 81 Abs. 5 SGB IX<br />
und Kenntnissen<br />
Bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen<br />
§ 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX<br />
Maßnahmen der beruflichen Bildung<br />
Erleichterungen bei Besuch von außerbetrieblichen<br />
§ 81 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX<br />
Maßnahmen der beruflichen Bildung § 81 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX<br />
Behinderungsgerechte Gestaltung von § 81 Abs. 4<br />
Arbeitsplatz, -umfeld, -organisation und -zeit Nr. 4 und 5 SGB IX<br />
9.3 Schritte zur Erarbeitung<br />
einer Integrationsvereinbarung<br />
Gegenstand von Integrationsvereinbarungen sind konkrete Maßnahmen, die die<br />
Verhandlungspartner miteinander vereinbaren und deren Umsetzung für alle Seiten<br />
verbindlich ist. Damit eine Integrationsvereinbarung ihren Sinn als Planungs-<br />
und Steuerungsinstrument erfüllt, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen vorliegen: