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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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Anhörung der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> in allen<br />

Angelegenheiten, die den einzelnen oder die<br />

schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren<br />

vor Entscheidung<br />

Anträge auf Zustimmung zur Beendigung von<br />

Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen<br />

§ 95 Abs. 2 SGB IX<br />

beim Integrationsamt § 85, 91, 92 SGB IX<br />

Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />

Bestellung eines Beauftragten/einer Beauftragten für<br />

§ 99 Abs. 1 SGB IX<br />

die Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen<br />

Verhandlung mit SBV und BR/PR über die<br />

Besetzung von Stellen der betrieblichen Ausbildung<br />

§ 98 SGB IX<br />

mit behinderten Jugendlichen § 72 Abs. 2 S. 2 SGB IX<br />

4. Schwerbehinderte Menschen<br />

Anhörung im Einstellungsverfahren<br />

Entschädigungsanspruch bei Verstoß des<br />

§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX<br />

Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot § 81 Abs. 2 SGB IX<br />

Teilzeit (kein Rechtsanspruch)<br />

Anspruch auf Beschäftigung nach Fähigkeiten<br />

§ 81 Abs. 5 SGB IX<br />

und Kenntnissen<br />

Bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen<br />

§ 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX<br />

Maßnahmen der beruflichen Bildung<br />

Erleichterungen bei Besuch von außerbetrieblichen<br />

§ 81 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX<br />

Maßnahmen der beruflichen Bildung § 81 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX<br />

Behinderungsgerechte Gestaltung von § 81 Abs. 4<br />

Arbeitsplatz, -umfeld, -organisation und -zeit Nr. 4 und 5 SGB IX<br />

9.3 Schritte zur Erarbeitung<br />

einer Integrationsvereinbarung<br />

Gegenstand von Integrationsvereinbarungen sind konkrete Maßnahmen, die die<br />

Verhandlungspartner miteinander vereinbaren und deren Umsetzung für alle Seiten<br />

verbindlich ist. Damit eine Integrationsvereinbarung ihren Sinn als Planungs-<br />

und Steuerungsinstrument erfüllt, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen vorliegen:

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