Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...
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Bundesagentur für Arbeit, den Rehabilitationsträgern und dem Integrationsamt,<br />
wenn es im Rahmen der Aufgabenerfüllung im Einzelfall notwendig ist.<br />
2.7 Aufwendungen für die Amtsführung<br />
Der Arbeitgeber ist gemäß § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die durch die<br />
Tätigkeit der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> entstehenden Kosten zu tragen. <strong>Die</strong><br />
Regelung entspricht den Vorschriften des Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrechts.<br />
<strong>Die</strong> Zustimmung des Arbeitgebers zu bestimmten Ausgaben ist nur dann nötig,<br />
wenn es sich um außergewöhnliche Aufwendungen handelt. <strong>Die</strong> <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />
ist umgekehrt dazu verpflichtet, ihre Ausgaben offen darzulegen. <strong>Die</strong><br />
Verpflichtung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber umfasst sogar (außer-)<br />
gerichtliche Kosten bei Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber selbst und seiner<br />
<strong>Schwerbehindertenvertretung</strong>.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> hat keinen eigenen unmittelbar an den Arbeitgeber<br />
gerichteten Anspruch darauf, dass dieser ihr Räume und Geschäftsbedarf zur<br />
Verfügung stellt. Nach § 96 Abs. 9 SGB IX benutzt die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />
die Räumlichkeiten des Betriebs- oder Personalrates mit. Es steht im Ermessen<br />
des Arbeitgebers, ob er der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> eigene Räume und<br />
Mittel zur Verfügung stellt. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitgeber darauf<br />
achten, dass er nicht gegen das Behinderungsgebot aus § 96 Abs. 2 SGB IX verstößt,<br />
denn die Aufgaben der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> verlangen, dass sie<br />
Vertraulichkeit gewähren kann. <strong>Die</strong>s lässt sich mit eigenen Räumen und abschließbaren<br />
Möbeln sowie einem Computerzugang, der Passwort geschützt ist, erreichen.<br />
Zur fachlichen Ausstattung gehört auch Fachliteratur, u. a. mindestens ein<br />
aktueller Kommentar zum SGB IX, Textausgaben einschlägiger Sozialgesetze und<br />
eine Fachzeitschrift (s. S. 78, 9.1. Checkliste für neu gewählte Schwebehindertenvertretungen).<br />
Streitigkeiten zwischen der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> und dem Arbeitgeber<br />
oder dem Betriebs- oder Personalrat aus dem § 96 SGB IX heraus, sind vor dem<br />
Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zu klären.<br />
2.8 Versetzungs- und Abordnungsschutz<br />
Für <strong>Vertrauensperson</strong>en im öffentlichen <strong>Die</strong>nst wie in der Privatwirtschaft gilt, dass<br />
die Versetzung oder Abordnung einer <strong>Vertrauensperson</strong> gegen ihren Willen nur zulässig<br />
ist, wenn dies – unter Berücksichtigung des Amtes der Schwerbehinderten-<br />
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