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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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● zeitliche Änderungen (z. B. Änderung der Arbeitszeiten, Teilzeit),<br />

● inhaltliche Änderungen (z. B. Änderung der Tätigkeiten),<br />

● technische Veränderung des Arbeitsplatzes (z. B. Einsatz von Arbeitshilfen),<br />

● zeitweise Unterstützung am Arbeitsplatz durch die Fachkräfte des Integrationsfachdienstes,<br />

● Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz,<br />

● Qualifizierungsmaßnahmen,<br />

● Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz,<br />

● unter bestimmten Umständen Gewährung von Minderleistung an den Arbeitgeber.<br />

Durch die Auswahl der richtigen Hilfe soll erreicht werden, dass der schwerbehinderte<br />

Mensch wieder in die Lage versetzt wird, seine arbeitsvertraglichen bzw.<br />

dienstrechtlichen Aufgaben selbstständig zu erledigen.<br />

7.6.2 Prävention im Krankheitsfalle/<br />

Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

(§ 84 Abs. 2 SGB IX)<br />

<strong>Die</strong> Regelung zur betrieblichen Prävention ist für die Fälle der Arbeitsunfähigkeit<br />

oder der Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen<br />

mit der Novellierung des SGB IX zum 1.5.2004 erweitert und konkretisiert worden.<br />

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres sechs Wochen ununterbrochen bzw.<br />

wiederholt arbeitsunfähig, soll der Arbeitgeber tätig werden, in dem er nach Möglichkeiten<br />

sucht, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann<br />

und mit welchen Maßnahmen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden<br />

kann. <strong>Die</strong> Verpflichtung des Arbeitgebers, präventive Maßnahmen zu ergreifen, betrifft<br />

nicht nur den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen, sondern aller<br />

Mitarbeiter.<br />

<strong>Die</strong> Prävention ist damit in erster Linie Aufgabe des Arbeitgebers, so dass die Initiative<br />

für Ergreifung der Maßnahmen von ihm ausgeht. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes<br />

schaltet der Arbeitgeber Interessenvertretungen erst ein, wenn<br />

ihm die dafür notwendige Zustimmung der betroffenen Person vorliegt. Schaltet<br />

der Arbeitgeber die Interessenvertretung ohne die vorherige Zustimmung des betroffenen<br />

Menschen ein, kann er sich schadenersatzpflichtig machen (vgl. § 823<br />

Abs. 2 BGB).<br />

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