Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...
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● zeitliche Änderungen (z. B. Änderung der Arbeitszeiten, Teilzeit),<br />
● inhaltliche Änderungen (z. B. Änderung der Tätigkeiten),<br />
● technische Veränderung des Arbeitsplatzes (z. B. Einsatz von Arbeitshilfen),<br />
● zeitweise Unterstützung am Arbeitsplatz durch die Fachkräfte des Integrationsfachdienstes,<br />
● Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz,<br />
● Qualifizierungsmaßnahmen,<br />
● Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz,<br />
● unter bestimmten Umständen Gewährung von Minderleistung an den Arbeitgeber.<br />
Durch die Auswahl der richtigen Hilfe soll erreicht werden, dass der schwerbehinderte<br />
Mensch wieder in die Lage versetzt wird, seine arbeitsvertraglichen bzw.<br />
dienstrechtlichen Aufgaben selbstständig zu erledigen.<br />
7.6.2 Prävention im Krankheitsfalle/<br />
Betriebliches Eingliederungsmanagement<br />
(§ 84 Abs. 2 SGB IX)<br />
<strong>Die</strong> Regelung zur betrieblichen Prävention ist für die Fälle der Arbeitsunfähigkeit<br />
oder der Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen<br />
mit der Novellierung des SGB IX zum 1.5.2004 erweitert und konkretisiert worden.<br />
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres sechs Wochen ununterbrochen bzw.<br />
wiederholt arbeitsunfähig, soll der Arbeitgeber tätig werden, in dem er nach Möglichkeiten<br />
sucht, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann<br />
und mit welchen Maßnahmen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden<br />
kann. <strong>Die</strong> Verpflichtung des Arbeitgebers, präventive Maßnahmen zu ergreifen, betrifft<br />
nicht nur den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen, sondern aller<br />
Mitarbeiter.<br />
<strong>Die</strong> Prävention ist damit in erster Linie Aufgabe des Arbeitgebers, so dass die Initiative<br />
für Ergreifung der Maßnahmen von ihm ausgeht. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes<br />
schaltet der Arbeitgeber Interessenvertretungen erst ein, wenn<br />
ihm die dafür notwendige Zustimmung der betroffenen Person vorliegt. Schaltet<br />
der Arbeitgeber die Interessenvertretung ohne die vorherige Zustimmung des betroffenen<br />
Menschen ein, kann er sich schadenersatzpflichtig machen (vgl. § 823<br />
Abs. 2 BGB).<br />
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