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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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terpretationen werden sowohl durch Kommentare als auch durch die Rechtsprechung<br />

getroffen.<br />

Grundsätzlich gilt: Beim Umgang mit Rechtsvorschriften kommt es auf jedes<br />

Wort an.<br />

6.2.1 Besondere Begriffe<br />

<strong>Die</strong> nachfolgenden Begriffe kommen sowohl in der Umgangssprache als auch in<br />

Rechtsvorschriften häufig vor. Während sie in der Umgangssprache oft unpräzise<br />

benutzt werden, löst ihr Gebrauch in Rechtsvorschriften jedoch eindeutige Rechtsfolgen<br />

aus, die man kennen und beachten muss.<br />

„hat“ <strong>Die</strong>ser Begriff lässt keine Ausnahme von der Regelung zu, in deren Zusammenhang<br />

er gebraucht wird.<br />

Beispiel: § 95 Abs. 2 SGB IX:<br />

Der Arbeitgeber hat die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> in allen Angelegenheiten,<br />

die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,<br />

unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören;<br />

er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.<br />

Durch die Verwendung des Wortes „hat“ wird der Arbeitgeber verpflichtet, die<br />

<strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen<br />

betreffen, zu unterrichten, vor einer Entscheidung anzuhören und ihr ferner<br />

die getroffene Entscheidung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat insoweit keinen<br />

Ermessensspielraum, über welche Angelegenheit er die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

informieren möchte oder vor welcher Entscheidung er die Stellungnahme<br />

der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> einholt. Das Gesetz legt ihm diesbezüglich eine<br />

Verpflichtung auf. Vergleichbar mit dem Begriff „hat“ sind Begriffe wie „ist zu“,<br />

„muss“, „ist verpflichtet“.<br />

„soll“ <strong>Die</strong>ser Begriff stellt in der Gesetzessprache ein abgeschwächtes „hat“<br />

dar. <strong>Die</strong> Rechtsprechung hat diesen Begriff so definiert, dass er in der<br />

Regel ein „hat/muss“ bedeutet. Nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmetatbestände<br />

soll es möglich sein, von dem ansonsten geltenden<br />

„muss“ abzuweichen.

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