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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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● Hinzuziehung des Betriebs- oder Werksarztes<br />

● Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung<br />

● Barrierefreier Zugang zum Arbeitsplatz und zum betrieblichen Umfeld<br />

● Flexible Arbeitszeitgestaltung<br />

● Einhaltungsgrad der gesetzlichen Vorschriften<br />

● Qualifizierung der behinderten Beschäftigten<br />

● Kooperation innerhalb des Integrationsteams<br />

● Qualifizierung des Integrationsteams<br />

● Einschaltung externer Stellen<br />

Eine Möglichkeit einen Arbeitgeber zu verpflichten, eine Integrationsvereinbarung<br />

mit einem bestimmten konkreten Inhalt abzuschließen, gibt es nicht. Da Verstöße<br />

des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 83 SGB IX nicht einmal als Ordnungswidrigkeit<br />

geahndet werden können, ist das Verhalten des Arbeitgebers<br />

auch insoweit gerichtlicher Kontrolle entzogen. Das Arbeits- oder Verwaltungsgericht<br />

kann dem Arbeitgeber nicht den Text einer Integrationsvereinbarung vorgeben<br />

und ihn zur Unterschrift verpflichten.<br />

Weder der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> noch dem Betriebs- oder Personalrat<br />

stellt das SGB IX oder andere Vorschriften ein Instrument zur Durchsetzung der<br />

Pflicht des Arbeitgebers zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung zur Verfügung.<br />

Möglich wäre aber die Einleitung eines freiwilligen Einigungsstellenverfahrens<br />

(§ 76 Abs. 6 BetrVG). <strong>Die</strong> Einigungsstelle kann aber nur tätig werden, wenn<br />

beide Seiten es beantragen oder mit ihrer Einschaltung einverstanden sind. Ist die<br />

Einschaltung erfolgt und ist ein Spruch der Einigungsstelle gefällt, so ersetzt dieser<br />

die Einigung zwischen den Vereinbarungspartnern nur, wenn diese sich dem<br />

Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. Eine<br />

gerichtliche Prüfung des Spruchs der Einigungsstelle durch ein Arbeitsgericht oder<br />

Verwaltungsgericht ist nicht möglich, weil die Einigungsstelle einen eigenen Gestaltungs-<br />

und Ermessensspielraum hat, der innerhalb seiner Grenzen nicht gerichtlich<br />

nachgeprüft werden darf.<br />

<strong>Die</strong> abgeschlossene Integrationsvereinbarung ist der Agentur für Arbeit und dem<br />

Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, zu übermitteln.<br />

Durch die dem Arbeitgeber auferlegte Berichtspflicht im Rahmen der Schwerbehindertenversammlung<br />

(§ 83 Abs. 3 SGB IX) soll der Prozess der Zielerreichung<br />

regelmäßig beobachtet und nachgehalten werden.<br />

Eine Arbeitshilfe zur Erstellung einer Integrationsvereinbarung finden Sie unter 9.3,<br />

S. 84 ff.

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