Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...
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● Hinzuziehung des Betriebs- oder Werksarztes<br />
● Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung<br />
● Barrierefreier Zugang zum Arbeitsplatz und zum betrieblichen Umfeld<br />
● Flexible Arbeitszeitgestaltung<br />
● Einhaltungsgrad der gesetzlichen Vorschriften<br />
● Qualifizierung der behinderten Beschäftigten<br />
● Kooperation innerhalb des Integrationsteams<br />
● Qualifizierung des Integrationsteams<br />
● Einschaltung externer Stellen<br />
Eine Möglichkeit einen Arbeitgeber zu verpflichten, eine Integrationsvereinbarung<br />
mit einem bestimmten konkreten Inhalt abzuschließen, gibt es nicht. Da Verstöße<br />
des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 83 SGB IX nicht einmal als Ordnungswidrigkeit<br />
geahndet werden können, ist das Verhalten des Arbeitgebers<br />
auch insoweit gerichtlicher Kontrolle entzogen. Das Arbeits- oder Verwaltungsgericht<br />
kann dem Arbeitgeber nicht den Text einer Integrationsvereinbarung vorgeben<br />
und ihn zur Unterschrift verpflichten.<br />
Weder der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> noch dem Betriebs- oder Personalrat<br />
stellt das SGB IX oder andere Vorschriften ein Instrument zur Durchsetzung der<br />
Pflicht des Arbeitgebers zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung zur Verfügung.<br />
Möglich wäre aber die Einleitung eines freiwilligen Einigungsstellenverfahrens<br />
(§ 76 Abs. 6 BetrVG). <strong>Die</strong> Einigungsstelle kann aber nur tätig werden, wenn<br />
beide Seiten es beantragen oder mit ihrer Einschaltung einverstanden sind. Ist die<br />
Einschaltung erfolgt und ist ein Spruch der Einigungsstelle gefällt, so ersetzt dieser<br />
die Einigung zwischen den Vereinbarungspartnern nur, wenn diese sich dem<br />
Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. Eine<br />
gerichtliche Prüfung des Spruchs der Einigungsstelle durch ein Arbeitsgericht oder<br />
Verwaltungsgericht ist nicht möglich, weil die Einigungsstelle einen eigenen Gestaltungs-<br />
und Ermessensspielraum hat, der innerhalb seiner Grenzen nicht gerichtlich<br />
nachgeprüft werden darf.<br />
<strong>Die</strong> abgeschlossene Integrationsvereinbarung ist der Agentur für Arbeit und dem<br />
Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, zu übermitteln.<br />
Durch die dem Arbeitgeber auferlegte Berichtspflicht im Rahmen der Schwerbehindertenversammlung<br />
(§ 83 Abs. 3 SGB IX) soll der Prozess der Zielerreichung<br />
regelmäßig beobachtet und nachgehalten werden.<br />
Eine Arbeitshilfe zur Erstellung einer Integrationsvereinbarung finden Sie unter 9.3,<br />
S. 84 ff.