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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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Im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

und dem Personalrat gilt das zur Zusammenarbeit zwischen der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

und dem Betriebsrat Gesagte. Insbesondere hat die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats und seiner Ausschüsse<br />

beratend teilzunehmen (§ 95 Abs. 4 SGB IX). Werden nach Meinung der<br />

<strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> wichtige Interessen der schwerbehinderten Menschen<br />

durch einen Personalratsbeschluss gefährdet, kann sie die Aussetzung des<br />

Beschlusses für die Dauer einer Woche beantragen (vgl. § 95 Abs. 4 Satz 2 SGB<br />

IX, § 39 Abs. 3 BPersVG und Art. 39 Abs. 3 BayPVG).<br />

Das Personalvertretungsrecht kennt neben den örtlichen Personalräten sog. Stufenvertretungen:<br />

Gesamtpersonalräte werden gebildet, wenn Nebenstellen oder Teile einer <strong>Die</strong>nststelle<br />

als selbstständige <strong>Die</strong>nststelle gelten oder zur solchen erklärt wurden (vgl.<br />

ferner § 55 BPersVG und Art. 55 BayPVG). Bezirkspersonalräte werden bei Bundes-<br />

und Landes-Mittelbehörden gebildet (z. B. bei Wehrbereichsverwaltungen,<br />

Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen). Hauptpersonalräte werden bei<br />

den obersten Landesbehörden (z. B. Bundes- und Landesministerien) gebildet.<br />

Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die zum Geschäftsbereich der obersten<br />

Bundes- oder Landesbehörde gehören, also der obersten <strong>Die</strong>nstbehörde selbst<br />

und aller ihr nachgeordneten Behörden (vgl. z. B. § 53 Abs. 2 BPersVG und Art.<br />

53 Abs. 2 BayPVG).<br />

5.1.5 Betriebsarzt<br />

Betriebsärzte beraten und unterstützen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und<br />

der Unfallverhütung; bei der Planung von Betriebsanlagen, Beschaffung von Arbeitsmitteln,<br />

Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen, Fragen der Ergonomie<br />

und Arbeitshygiene, Organisation der Ersten Hilfe.<br />

Schon dieser Aufgabenkatalog zeigt die enge Verknüpfung mit Fragen der behindertengerechten<br />

Arbeitsplatzgestaltung und der Beschäftigung schwerbehinderter<br />

Menschen. Darüber hinaus zählt die Beratung bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels<br />

sowie der Teilhabe und Wiedereingliederung behinderter Menschen in<br />

den Arbeitsprozess ausdrücklich zu den Aufgaben der Betriebsärzte (§ 3 Abs.1<br />

Satz 2 Nr. 1f ASiG).<br />

Im Rahmen der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements hat<br />

der Betriebsarzt eine weitere Aufgabe. Nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist er vom Arbeitgeber<br />

hinzuzuziehen, um bei der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu beraten.

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