Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...
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4. Schritt – Umsetzung der Vereinbarung<br />
<strong>Die</strong> Vorgabe von Zielen allein reicht nicht aus, ebenso wichtig ist es, festzuhalten,<br />
wer für die Erreichung der einzelnen Ziele verantwortlich ist. Dazu sind alle Fragen<br />
zu klären, die mit der Umsetzung in Zusammenhang stehen.<br />
● Wer kümmert sich um was, bis wann und mit wem?<br />
Im Ergebnis sind die einzelnen Ziele mit konkreten Verantwortlichkeiten, konkreten<br />
Namen, Zeitangaben usw. aufzustellen.<br />
5. Schritt – Controlling und Berichtspflicht<br />
Ebenso wichtig wie Verantwortlichkeiten namentlich festzulegen ist es, den Prozess<br />
der Zielerreichung regelmäßig zu beobachten und nachzuhalten. <strong>Die</strong>s kann<br />
mit den Instrumenten Controlling und Berichtspflicht geschehen.<br />
Controlling bedeutet die zielgerichtete Beeinflussung von Arbeitsabläufen anhand<br />
eines permanent möglichen Soll-Ist-Vergleichs. Mit dieser Methode werden allen<br />
am Integrationsprozess Beteiligten die nötigen Informationen bereitgestellt, die erforderlich<br />
sind, um die Handlungen und Entscheidungen aller Beteiligten auf die<br />
Erreichung der festgelegten Ziele auszurichten und unerwünschte Nebenwirkungen<br />
zu vermeiden bzw. rechtzeitig abzustellen.<br />
Eine periodische Berichtspflicht gewährleistet, dass die für die Steuerung des Integrationsprozesses<br />
erforderlichen Informationen bedarfsgerecht vorliegen.<br />
Folgende Fragen sind dabei zu klären:<br />
● Welche Instrumente sind geeignet, um die Zielerreichung zu überprüfen?<br />
● Welche Informationen sind in welchen Zeiträumen wem zu übermitteln?<br />
● Wie und an welcher Stelle erfolgt die Dokumentation?<br />
● Wo laufen die Fäden zusammen?<br />
● Worüber berichtet der Arbeitgeber in der Schwerbehindertenversammlung?<br />
Im Ergebnis ist ein Konzept für Controlling und Berichtspflicht zu erstellen.<br />
6. Schritt – Abschluss einer Integrationsvereinbarung<br />
<strong>Die</strong> Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung endet mit dem Abschluss einer für<br />
alle Partner verbindlichen Vereinbarung. Sie ist schriftlich niederzulegen und von<br />
dem Arbeitgeber, der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong>, dem Betriebs-/Personalrat<br />
zu unterschreiben. Vergleichbar mit den Regelungen nach § 77 Abs. 2 BetrVG ist<br />
die Bekanntgabe der abgeschlossenen Integrationsvereinbarung im Betrieb bzw.<br />
in der <strong>Die</strong>nststelle wichtig.<br />
<strong>Die</strong> Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist ein Prozess,<br />
kein fertiges Ergebnis. Integrationsvereinbarungen sind ein Instrument<br />
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