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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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4. Schritt – Umsetzung der Vereinbarung<br />

<strong>Die</strong> Vorgabe von Zielen allein reicht nicht aus, ebenso wichtig ist es, festzuhalten,<br />

wer für die Erreichung der einzelnen Ziele verantwortlich ist. Dazu sind alle Fragen<br />

zu klären, die mit der Umsetzung in Zusammenhang stehen.<br />

● Wer kümmert sich um was, bis wann und mit wem?<br />

Im Ergebnis sind die einzelnen Ziele mit konkreten Verantwortlichkeiten, konkreten<br />

Namen, Zeitangaben usw. aufzustellen.<br />

5. Schritt – Controlling und Berichtspflicht<br />

Ebenso wichtig wie Verantwortlichkeiten namentlich festzulegen ist es, den Prozess<br />

der Zielerreichung regelmäßig zu beobachten und nachzuhalten. <strong>Die</strong>s kann<br />

mit den Instrumenten Controlling und Berichtspflicht geschehen.<br />

Controlling bedeutet die zielgerichtete Beeinflussung von Arbeitsabläufen anhand<br />

eines permanent möglichen Soll-Ist-Vergleichs. Mit dieser Methode werden allen<br />

am Integrationsprozess Beteiligten die nötigen Informationen bereitgestellt, die erforderlich<br />

sind, um die Handlungen und Entscheidungen aller Beteiligten auf die<br />

Erreichung der festgelegten Ziele auszurichten und unerwünschte Nebenwirkungen<br />

zu vermeiden bzw. rechtzeitig abzustellen.<br />

Eine periodische Berichtspflicht gewährleistet, dass die für die Steuerung des Integrationsprozesses<br />

erforderlichen Informationen bedarfsgerecht vorliegen.<br />

Folgende Fragen sind dabei zu klären:<br />

● Welche Instrumente sind geeignet, um die Zielerreichung zu überprüfen?<br />

● Welche Informationen sind in welchen Zeiträumen wem zu übermitteln?<br />

● Wie und an welcher Stelle erfolgt die Dokumentation?<br />

● Wo laufen die Fäden zusammen?<br />

● Worüber berichtet der Arbeitgeber in der Schwerbehindertenversammlung?<br />

Im Ergebnis ist ein Konzept für Controlling und Berichtspflicht zu erstellen.<br />

6. Schritt – Abschluss einer Integrationsvereinbarung<br />

<strong>Die</strong> Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung endet mit dem Abschluss einer für<br />

alle Partner verbindlichen Vereinbarung. Sie ist schriftlich niederzulegen und von<br />

dem Arbeitgeber, der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong>, dem Betriebs-/Personalrat<br />

zu unterschreiben. Vergleichbar mit den Regelungen nach § 77 Abs. 2 BetrVG ist<br />

die Bekanntgabe der abgeschlossenen Integrationsvereinbarung im Betrieb bzw.<br />

in der <strong>Die</strong>nststelle wichtig.<br />

<strong>Die</strong> Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist ein Prozess,<br />

kein fertiges Ergebnis. Integrationsvereinbarungen sind ein Instrument<br />

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