Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...
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7.5 Besetzung freier Arbeitsplätze<br />
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob er einen freien Arbeitsplatz, den er<br />
wieder besetzen möchte, mit einem schwerbehinderten Arbeitssuchenden besetzen<br />
kann (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dafür nimmt der Betrieb rechtzeitig<br />
Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und holt Vermittlungsvorschläge ein.<br />
Hier setzt dann auch die Arbeit der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> an.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> sollte mit der Personalabteilung klären, ob sie<br />
Einblick in die – wenn vorhanden – Arbeitsplatzdatei/Arbeitsplatzkartei erhält. Dort<br />
findet man Arbeitsplatzbeschreibungen und Informationen zu den besonderen Erfordernissen,<br />
die ein Arbeitnehmer auf dem jeweiligen Arbeitsplatz erfüllen muss.<br />
<strong>Die</strong>se Informationen können ein detailliertes Anforderungsprofil darstellen, das es<br />
den Vermittlern der schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit ermöglicht,<br />
einen geeigneten schwerbehinderten Arbeitssuchenden zu finden und<br />
zu vermitteln.<br />
Eine <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> kann aber auch schon vor konkreten Plänen<br />
des Arbeitgebers aktiv werden. Sie sollte sich einen Überblick über den Personalbedarf<br />
machen und sich erkundigen, wie sich die Situation im Hinblick auf die<br />
Besetzung von z. B. Ausbildungsstellen gestaltet. Ganz wichtig ist es hierbei, dass<br />
die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> versucht, bestehende Vorbehalte zu entkräften,<br />
indem sie auf positive Erfahrungen mit schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen<br />
aufmerksam macht.<br />
Wenn es zu Einstellungen kommt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, über die Bewerbungen<br />
von schwerbehinderten Menschen und die Vermittlungsvorschläge der<br />
Agentur für Arbeit die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> unverzüglich zu informieren<br />
und sie am Bewerbungsverfahren zu beteiligen (vgl. § 81 Abs.1 Satz 6 SGB IX).<br />
<strong>Die</strong> <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> hat das Recht die Bewerbungsunterlagen einzusehen<br />
und an den Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. <strong>Die</strong>s gilt nicht, wenn<br />
der schwerbehinderte Bewerber die Beteiligung der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />
ablehnt.<br />
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Einsichtsrecht in die Bewerbungsunterlagen<br />
auch hinsichtlich der nichtbehinderten Mitbewerber besteht<br />
(Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 81 Rn. 33). Denn die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />
kann sich ein eigenes Bild von der Eignung des schwerbehinderten Bewerbers<br />
nur dann machen, wenn sie ihn mit den nicht behinderten Bewerbern vergleicht.<br />
<strong>Die</strong>ser Vergleich setzt die Kenntnis von den Bewerbungsunterlagen der<br />
Mitbewerber voraus.