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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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7.5 Besetzung freier Arbeitsplätze<br />

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob er einen freien Arbeitsplatz, den er<br />

wieder besetzen möchte, mit einem schwerbehinderten Arbeitssuchenden besetzen<br />

kann (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dafür nimmt der Betrieb rechtzeitig<br />

Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und holt Vermittlungsvorschläge ein.<br />

Hier setzt dann auch die Arbeit der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> an.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> sollte mit der Personalabteilung klären, ob sie<br />

Einblick in die – wenn vorhanden – Arbeitsplatzdatei/Arbeitsplatzkartei erhält. Dort<br />

findet man Arbeitsplatzbeschreibungen und Informationen zu den besonderen Erfordernissen,<br />

die ein Arbeitnehmer auf dem jeweiligen Arbeitsplatz erfüllen muss.<br />

<strong>Die</strong>se Informationen können ein detailliertes Anforderungsprofil darstellen, das es<br />

den Vermittlern der schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit ermöglicht,<br />

einen geeigneten schwerbehinderten Arbeitssuchenden zu finden und<br />

zu vermitteln.<br />

Eine <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> kann aber auch schon vor konkreten Plänen<br />

des Arbeitgebers aktiv werden. Sie sollte sich einen Überblick über den Personalbedarf<br />

machen und sich erkundigen, wie sich die Situation im Hinblick auf die<br />

Besetzung von z. B. Ausbildungsstellen gestaltet. Ganz wichtig ist es hierbei, dass<br />

die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> versucht, bestehende Vorbehalte zu entkräften,<br />

indem sie auf positive Erfahrungen mit schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen<br />

aufmerksam macht.<br />

Wenn es zu Einstellungen kommt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, über die Bewerbungen<br />

von schwerbehinderten Menschen und die Vermittlungsvorschläge der<br />

Agentur für Arbeit die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> unverzüglich zu informieren<br />

und sie am Bewerbungsverfahren zu beteiligen (vgl. § 81 Abs.1 Satz 6 SGB IX).<br />

<strong>Die</strong> <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> hat das Recht die Bewerbungsunterlagen einzusehen<br />

und an den Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. <strong>Die</strong>s gilt nicht, wenn<br />

der schwerbehinderte Bewerber die Beteiligung der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

ablehnt.<br />

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Einsichtsrecht in die Bewerbungsunterlagen<br />

auch hinsichtlich der nichtbehinderten Mitbewerber besteht<br />

(Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 81 Rn. 33). Denn die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

kann sich ein eigenes Bild von der Eignung des schwerbehinderten Bewerbers<br />

nur dann machen, wenn sie ihn mit den nicht behinderten Bewerbern vergleicht.<br />

<strong>Die</strong>ser Vergleich setzt die Kenntnis von den Bewerbungsunterlagen der<br />

Mitbewerber voraus.

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