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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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Kommt bei Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen,<br />

eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande (z. B. bei<br />

Regelungen der Betriebsordnung, der Arbeitszeit, der Pausen, der Akkord- und<br />

Prämiensätze, bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und bei<br />

der Gestaltung eines Sozialplanes), so entscheidet der Spruch der Einigungsstelle.<br />

<strong>Die</strong>se Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer<br />

gleichen Zahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat benannt werden.<br />

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidung grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

der anwesenden Mitglieder.<br />

Des Weiteren stehen dem Betriebsrat Informationsrechte zu. So ist er bei der Prüfung<br />

von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit und vorliegender Bewerbungen<br />

schwerbehinderter Menschen vom Arbeitgeber umfassend zu beteiligen<br />

(vgl. § 81 Abs. 1 SGB IX). Unterlässt der Arbeitgeber die nach § 81 Abs. 1 SGB IX<br />

vorgeschriebene Prüfung, ob ein freier Arbeitsplatz mit bei der Agentur für Arbeit<br />

gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, ist dies ein Gesetzesverstoß,<br />

der den Betriebsrat berechtigt, der beabsichtigten Einstellung eines<br />

nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmung zu verweigern (BAG, Beschl.<br />

vom 14. 01.1989 – ABR 88/88).<br />

Beschäftigt das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer,<br />

hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung,<br />

Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Unterlagen<br />

vorzulegen und Auskunft über die beteiligten Personen zu erteilen (vgl. § 99 Abs.<br />

1 BetrVG). Bei diesen personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht;<br />

er kann seine Zustimmung allerdings nur dann verweigern,<br />

wenn bestimmte Gründe vorliegen, die im Betriebsverfassungsgesetz abschließend<br />

genannt sind (§ 99 Abs. 2 BetrVG).<br />

Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und ihm dabei<br />

die Gründe für die Kündigung darlegen. Ohne diese Anhörung ist eine ausgesprochene<br />

Kündigung unwirksam (vgl. § 102 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann einer<br />

ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn bestimmte Gründe vorliegen (in<br />

§ 102 Abs. 3 BetrVG abschließend genannt). Ein solcher Widerspruch stärkt die<br />

Rechtsstellung eines gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht klagenden Arbeitnehmers,<br />

z. B. im Hinblick auf einen Weiterbeschäftigungsanspruch während des<br />

Kündigungsschutzprozesses (§ 102 Abs. 5 BetrVG).

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