Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...
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Sie vertritt auch die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten, die in einem<br />
Betrieb oder einer <strong>Die</strong>nststelle tätig sind, für die eine <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />
entweder nicht gewählt worden ist oder nicht gewählt werden kann, weil weniger<br />
als fünf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen beschäftigt werden.<br />
<strong>Die</strong> Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das Recht jährlich eine Versammlung<br />
der örtlichen <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong>en durchzuführen (§ 97 Abs. 8<br />
SGB IX)<br />
4.2 Konzernschwerbehindertenvertretung<br />
In Folge der stetigen Konzentrationsprozesse in Wirtschaft und Industrie entstehen<br />
immer mehr Konzerne. Der Gesetzgeber hat es deshalb im Rahmen der Novellierung<br />
des Schwerbehindertenrechts (Teil 2 SGB IX) für erforderlich gehalten, eine<br />
<strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> als Stufenvertretung auch auf Konzernebene vorzusehen<br />
(§ 97 Abs. 2 SGB IX).<br />
<strong>Die</strong> Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung setzt nach § 97 Abs. 2 SGB<br />
IX das Bestehen eines Konzernbetriebsrats voraus. Existiert ein solcher, wählen<br />
die Gesamtschwerbehindertenvertretungen der einzelnen Konzernunternehmen<br />
eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Sofern ein Konzernunternehmen nur<br />
aus einem Betrieb besteht, also keine Gesamtschwerbehindertenvertretung hat,<br />
ist die für diesen Betrieb, in diesem Fall für dieses Unternehmen gewählte <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />
wahlberechtigt.<br />
Aufgabe der Konzernschwerbehindertenvertretung ist es vor allem, die Interessen<br />
der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten zu vertreten, die den Konzern<br />
insgesamt oder mehrere seiner Unternehmen betreffen und von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen<br />
dieser einzelnen Konzernunternehmen nicht geregelt<br />
werden können (vgl. § 97 Abs. 6 SGB IX).<br />
4.3 Bezirksschwerbehindertenvertretung<br />
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirkspersonalrat<br />
gebildet ist, wählen die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong>en der Mittelbehörde<br />
und der nachgeordneten <strong>Die</strong>nststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretung<br />
und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied (§ 97 Abs. 3 und 5 SGB IX).<br />
<strong>Die</strong> Bezirksschwerbehindertenvertretung bei der Mittelbehörde vertritt die Interessen<br />
der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die mehrere <strong>Die</strong>nststellen<br />
betreffen und von den <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong>en der einzelnen