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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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Sie vertritt auch die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten, die in einem<br />

Betrieb oder einer <strong>Die</strong>nststelle tätig sind, für die eine <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

entweder nicht gewählt worden ist oder nicht gewählt werden kann, weil weniger<br />

als fünf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen beschäftigt werden.<br />

<strong>Die</strong> Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das Recht jährlich eine Versammlung<br />

der örtlichen <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong>en durchzuführen (§ 97 Abs. 8<br />

SGB IX)<br />

4.2 Konzernschwerbehindertenvertretung<br />

In Folge der stetigen Konzentrationsprozesse in Wirtschaft und Industrie entstehen<br />

immer mehr Konzerne. Der Gesetzgeber hat es deshalb im Rahmen der Novellierung<br />

des Schwerbehindertenrechts (Teil 2 SGB IX) für erforderlich gehalten, eine<br />

<strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> als Stufenvertretung auch auf Konzernebene vorzusehen<br />

(§ 97 Abs. 2 SGB IX).<br />

<strong>Die</strong> Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung setzt nach § 97 Abs. 2 SGB<br />

IX das Bestehen eines Konzernbetriebsrats voraus. Existiert ein solcher, wählen<br />

die Gesamtschwerbehindertenvertretungen der einzelnen Konzernunternehmen<br />

eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Sofern ein Konzernunternehmen nur<br />

aus einem Betrieb besteht, also keine Gesamtschwerbehindertenvertretung hat,<br />

ist die für diesen Betrieb, in diesem Fall für dieses Unternehmen gewählte <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

wahlberechtigt.<br />

Aufgabe der Konzernschwerbehindertenvertretung ist es vor allem, die Interessen<br />

der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten zu vertreten, die den Konzern<br />

insgesamt oder mehrere seiner Unternehmen betreffen und von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen<br />

dieser einzelnen Konzernunternehmen nicht geregelt<br />

werden können (vgl. § 97 Abs. 6 SGB IX).<br />

4.3 Bezirksschwerbehindertenvertretung<br />

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirkspersonalrat<br />

gebildet ist, wählen die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong>en der Mittelbehörde<br />

und der nachgeordneten <strong>Die</strong>nststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretung<br />

und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied (§ 97 Abs. 3 und 5 SGB IX).<br />

<strong>Die</strong> Bezirksschwerbehindertenvertretung bei der Mittelbehörde vertritt die Interessen<br />

der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die mehrere <strong>Die</strong>nststellen<br />

betreffen und von den <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong>en der einzelnen

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