Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...
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5.1.4 Personalrat<br />
Dem Betriebsrat in der privaten Wirtschaft entspricht im öffentlichen <strong>Die</strong>nst der<br />
Personalrat. Gesetzliche Grundlage seiner Arbeit sind die Personalvertretungsgesetze<br />
des Bundes und der Länder. Das Personalvertretungsrecht gilt nicht nur für<br />
die Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern, sondern erfasst auch die<br />
öffentlichrechtlichen <strong>Die</strong>nstverhältnisse der Beamten. Jede Gruppe ist grundsätzlich<br />
entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten im Personalrat<br />
vertreten. <strong>Die</strong> Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Personalrats, Fragen<br />
der <strong>Die</strong>nstvereinbarung und der Einschaltung der Einigungsstelle sind durch<br />
die Personalvertretungsgesetze geregelt.<br />
Es gehört zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats darauf zu achten, dass<br />
die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge<br />
eingehalten und die Vorschriften des Arbeitsschutzes beachtet werden.<br />
Zu seinen allgemeinen Aufgaben zählt ausdrücklich auch, die Teilhabe schwerbehinderter<br />
Menschen am Arbeitsleben zu unterstützen, d.h. ihre Eingliederung und<br />
berufliche Entwicklung zu fördern sowie Maßnahmen mit dieser Zielsetzung bei<br />
der <strong>Die</strong>nststelle zu beantragen (vgl. z. B. § 68 Abs. 1 Nr. 4–5 BPersVG und Art. 69<br />
Abs.1 Buchst. d, e BayPVG).<br />
Der Personalrat hat zusätzlich besondere Aufgaben in Bezug auf schwerbehinderte<br />
Beschäftigte. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Pflichten des Arbeitgebers/<strong>Die</strong>nstherren<br />
gegenüber den schwerbehinderten Beschäftigten tatsächlich<br />
auch erfüllt werden (§ 93 SGB IX), beispielsweise die Beschäftigungspflicht<br />
(§§ 71 und 72 SGB IX), die Förderung des beruflichen Fortkommens sowie<br />
die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation<br />
(§ 81 SGB IX).<br />
Speziell im öffentlichen <strong>Die</strong>nst sind hier die besonderen Verpflichtungen der öffentlichen<br />
Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter<br />
Menschen (§ 82 SGB IX) zu nennen:<br />
● die frühzeitige Meldung frei werdender und neu zu besetzender Arbeitsplätze<br />
● sowie neuer Arbeitsplätze an die Agentur für Arbeit und<br />
● die regelmäßige Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch.<br />
Der Personalrat ist ferner Vertragspartner der Integrationsvereinbarung. Ist eine<br />
<strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> nicht gewählt, hat er das Recht, beim Arbeitgeber/<br />
<strong>Die</strong>nstherrn die Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen zu beantragen<br />
(§ 83 Abs.1 SGB IX).<br />
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