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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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5.1.4 Personalrat<br />

Dem Betriebsrat in der privaten Wirtschaft entspricht im öffentlichen <strong>Die</strong>nst der<br />

Personalrat. Gesetzliche Grundlage seiner Arbeit sind die Personalvertretungsgesetze<br />

des Bundes und der Länder. Das Personalvertretungsrecht gilt nicht nur für<br />

die Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern, sondern erfasst auch die<br />

öffentlichrechtlichen <strong>Die</strong>nstverhältnisse der Beamten. Jede Gruppe ist grundsätzlich<br />

entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten im Personalrat<br />

vertreten. <strong>Die</strong> Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Personalrats, Fragen<br />

der <strong>Die</strong>nstvereinbarung und der Einschaltung der Einigungsstelle sind durch<br />

die Personalvertretungsgesetze geregelt.<br />

Es gehört zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats darauf zu achten, dass<br />

die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge<br />

eingehalten und die Vorschriften des Arbeitsschutzes beachtet werden.<br />

Zu seinen allgemeinen Aufgaben zählt ausdrücklich auch, die Teilhabe schwerbehinderter<br />

Menschen am Arbeitsleben zu unterstützen, d.h. ihre Eingliederung und<br />

berufliche Entwicklung zu fördern sowie Maßnahmen mit dieser Zielsetzung bei<br />

der <strong>Die</strong>nststelle zu beantragen (vgl. z. B. § 68 Abs. 1 Nr. 4–5 BPersVG und Art. 69<br />

Abs.1 Buchst. d, e BayPVG).<br />

Der Personalrat hat zusätzlich besondere Aufgaben in Bezug auf schwerbehinderte<br />

Beschäftigte. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Pflichten des Arbeitgebers/<strong>Die</strong>nstherren<br />

gegenüber den schwerbehinderten Beschäftigten tatsächlich<br />

auch erfüllt werden (§ 93 SGB IX), beispielsweise die Beschäftigungspflicht<br />

(§§ 71 und 72 SGB IX), die Förderung des beruflichen Fortkommens sowie<br />

die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation<br />

(§ 81 SGB IX).<br />

Speziell im öffentlichen <strong>Die</strong>nst sind hier die besonderen Verpflichtungen der öffentlichen<br />

Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter<br />

Menschen (§ 82 SGB IX) zu nennen:<br />

● die frühzeitige Meldung frei werdender und neu zu besetzender Arbeitsplätze<br />

● sowie neuer Arbeitsplätze an die Agentur für Arbeit und<br />

● die regelmäßige Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch.<br />

Der Personalrat ist ferner Vertragspartner der Integrationsvereinbarung. Ist eine<br />

<strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> nicht gewählt, hat er das Recht, beim Arbeitgeber/<br />

<strong>Die</strong>nstherrn die Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen zu beantragen<br />

(§ 83 Abs.1 SGB IX).<br />

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