15.04.2013 Aufrufe

Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

5<br />

44<br />

● die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen im Rahmen von<br />

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen,<br />

● die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,<br />

● die Durchführung des Anzeigeverfahrens zur Erhebung der Ausgleichsabgabe,<br />

● die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,<br />

● die Anerkennung der Mehrfachanrechnung bei der Ausgleichsabgabe (§ 75<br />

Abs. 1 – 2 SGB IX),<br />

● die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und<br />

die Aufhebung der Anerkennung,<br />

Zur Durchführung dieser Aufgaben sind bei den Agenturen für Arbeit besondere<br />

Vermittlungsstellen für schwerbehinderte Menschen eingerichtet. Zuständig ist jeweils<br />

die Vermittlungsstelle der Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der schwerbehinderte<br />

Mensch seinen Wohnort hat. <strong>Die</strong> Arbeitsverwaltung kann Arbeit suchende,<br />

wenn dies unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes für die Arbeitsvermittlung<br />

notwendig erscheint, mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch<br />

untersuchen bzw. begutachten lassen.<br />

5.2.4 Versorgungsamt beim Zentrum Bayern Familie<br />

und Soziales<br />

Auf Antrag stellt das Versorgungsamt fest, ob eine Behinderung vorliegt und welcher<br />

GdB aus der Behinderung resultiert. Im Schwerbehindertenausweis bescheinigt<br />

das Versorgungsamt außerdem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die<br />

Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (vgl. Schriften des ZBFS „Wegweiser<br />

für Menschen mit Behinderung“). Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts<br />

– z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zahlt es u. a. Versorgungsrenten<br />

und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung.<br />

5.2.5 Rehabilitationsträger<br />

Träger der Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />

Menschen sind die zuständigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Behörden.<br />

Nach dem SGB IX (§ 6 Abs. 1) sind dies die<br />

● Bundesagentur für Arbeit<br />

● Träger der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

● Träger der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

● Träger der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

● Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge<br />

● Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

● Träger der (öffentlichen) Sozialhilfe

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!