Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...
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● die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen im Rahmen von<br />
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen,<br />
● die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,<br />
● die Durchführung des Anzeigeverfahrens zur Erhebung der Ausgleichsabgabe,<br />
● die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,<br />
● die Anerkennung der Mehrfachanrechnung bei der Ausgleichsabgabe (§ 75<br />
Abs. 1 – 2 SGB IX),<br />
● die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und<br />
die Aufhebung der Anerkennung,<br />
Zur Durchführung dieser Aufgaben sind bei den Agenturen für Arbeit besondere<br />
Vermittlungsstellen für schwerbehinderte Menschen eingerichtet. Zuständig ist jeweils<br />
die Vermittlungsstelle der Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der schwerbehinderte<br />
Mensch seinen Wohnort hat. <strong>Die</strong> Arbeitsverwaltung kann Arbeit suchende,<br />
wenn dies unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes für die Arbeitsvermittlung<br />
notwendig erscheint, mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch<br />
untersuchen bzw. begutachten lassen.<br />
5.2.4 Versorgungsamt beim Zentrum Bayern Familie<br />
und Soziales<br />
Auf Antrag stellt das Versorgungsamt fest, ob eine Behinderung vorliegt und welcher<br />
GdB aus der Behinderung resultiert. Im Schwerbehindertenausweis bescheinigt<br />
das Versorgungsamt außerdem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die<br />
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (vgl. Schriften des ZBFS „Wegweiser<br />
für Menschen mit Behinderung“). Im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts<br />
– z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zahlt es u. a. Versorgungsrenten<br />
und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung.<br />
5.2.5 Rehabilitationsträger<br />
Träger der Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter<br />
Menschen sind die zuständigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Behörden.<br />
Nach dem SGB IX (§ 6 Abs. 1) sind dies die<br />
● Bundesagentur für Arbeit<br />
● Träger der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
● Träger der gesetzlichen Unfallversicherung<br />
● Träger der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
● Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge<br />
● Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />
● Träger der (öffentlichen) Sozialhilfe