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Die Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensperson ...

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vertretung – aus wichtigen dienstlichen oder beruflichen Gründen unvermeidlich<br />

ist. <strong>Die</strong> Versetzung oder Abordnung unterliegt dem gleichen Zustimmungsvorbehalt<br />

des Betriebs- oder Personalrates wie eine fristlose Kündigung. Wie bei einer<br />

außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber die fehlende Zustimmung<br />

beim Arbeitsgericht beantragen. <strong>Die</strong> Zustimmung ist nur dann entbehrlich, wenn<br />

die Versetzung oder Abordnung nicht zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit<br />

führt oder die <strong>Vertrauensperson</strong> mit dem Verlust einverstanden ist.<br />

2.9 Kündigungsschutz<br />

§ 96 Abs. 3 SBG IX gewährt der <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> den gleichen Kündigungsschutz,<br />

der auch für die Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats gilt.<br />

Damit ist die Aussprache einer Kündigung während der Amtszeit und innerhalb eines<br />

Jahres nach Beendigung der Amtszeit (nachwirkender Kündigungsschutz)<br />

grundsätzlich nicht zulässig. Eine ausgesprochene Kündigung wäre nach § 134<br />

BGB nichtig.<br />

Zulässig ist eine Kündigung nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber<br />

berechtigen, aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen,<br />

die Kündigung auszusprechen (§ 626 BGB). Eine solche außerordentliche<br />

bzw. fristlose Kündigung einer <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> bedarf der Zustimmung<br />

der Personalvertretung. Fehlt die Zustimmung bzw. wurde ihre Erteilung verweigert,<br />

so kann die erforderliche Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzt werden,<br />

wenn die fristlose Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände, gerechtfertigt<br />

ist. Eine außerordentliche Kündigung ohne Zustimmung ist nichtig. Der Arbeitgeber<br />

muss unverzüglich nach Erhalt der Zustimmung die Kündigung aussprechen.<br />

Ist die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong> in einer Abteilung beschäftigt, die stillgelegt<br />

werden soll, so kann sie nicht ohne weiteres betriebsbedingt gekündigt werden.<br />

Der Arbeitgeber hat zunächst zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die <strong>Schwerbehindertenvertretung</strong><br />

nach § 15 Abs. 5 KSchG mit einer Änderungskündigung in<br />

eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Eine Beendigungskündigung ist<br />

nur dann gerechtfertigt, wenn eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb<br />

des Unternehmens nicht möglich ist (vgl. BAG 2 AZR22/92). <strong>Die</strong> Kündigung darf<br />

dann frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung ausgesprochen werden; es sei<br />

denn, dass zwingende betriebliche Gründe dagegen stehen.

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