Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
solle, so gelobe ich, daß ich denselben nach meinem besten Wissen <strong>und</strong> Gewissen rathen, auch<br />
gute, dienliche <strong>und</strong> sicherer Arzneyen reichen, in schweren gefährlichen <strong>und</strong> meine Kräften<br />
übersteigenden Krankheiten aber mit bescheidenen Medicis, wo es thunlich, mich berathen wolle,<br />
so wahr mir Gott helfe, die hochgebenedyte <strong>von</strong> der Erbsünde unbefleckte Mutter Gottes <strong>und</strong><br />
Jungfrau Maria, auch alle lieben Heiligen, Amen.<br />
III. Instruction für die Apotheker.<br />
§. I. 27<br />
Da an der Zubereitung der Arzneyen alles gelegen ist, als soll eine Apotheke zu führen niemand<br />
erlaubet werden, der nicht gleichfalls auf einer erbländischen Universität, der eine medicinische<br />
Fakultät einverleibet ist, ordentlich examiniret worden, <strong>und</strong> das Zeugniß seiner Fähigkeit erhalten.<br />
Zu diesem Examen kann sich ein jeder Apothekerjung stellen, nachdem er die überall übliche<br />
Jahre der Lehre oder seines Tyrocinii erstrecket hat.<br />
§. II. 28<br />
Die solchergestalt angenommenen Apotheker haben ihre beständige Rücksicht auf einen<br />
gottgefälligen Lebenswandel zu richten, <strong>von</strong> der <strong>Sanitäts</strong>kommission ihre Abhängigkeit, <strong>und</strong><br />
Subordination zu erkennen, <strong>und</strong> sich nach den vorgeschriebenen Dispensatoriis, <strong>und</strong><br />
Taxenordnungen, in Zukunft aber nach der Vorschrift des ehestens zum Vorscheine kommenden<br />
Codicis pharmacopaei zu achten.<br />
Diesen Satzungen haben sich die Apotheker allerdings zu fügen, <strong>und</strong> solche nicht in dem<br />
mindesten zu überschreiten, massen die Landesregierungen, <strong>und</strong> <strong>Sanitäts</strong>-Commissiones<br />
angewisen sind, in Uebertretungsfällen, sie mögen <strong>von</strong> ihnen Apothekern selbst, oder ihren<br />
Bedienten begangen werden, mit einer empfindlichen Geld- oder auch andern arbitrarischen<br />
Leibesstrafe fürzugehen.<br />
§. III. 29<br />
Außer in dem Falle der äußersten Noth, wo der Beystand des Medici nicht zu erholen ist, sind den<br />
Apothekern alle innerliche <strong>und</strong> äußerliche Curarten, <strong>und</strong> die eigenmächtige Dispensation der<br />
Arzneyen unter scharfer Ahndung verbo- [1256] ten; die Medizinen sind in genüglicher Quantität<br />
<strong>und</strong> Güte nach Vorschrift gesagter Dispensatorien in Bereitschaft zu halten, in Folge deren auch<br />
die jährlichen unversehens vorzunehmenden Visitationes gerichtet werden sollen.<br />
§. IV. 30<br />
Mit allen der <strong>Sanitäts</strong>kommission unterworfenen Personen sollen sie in gutem Vernehmen stehen,<br />
den Dienstboten der Kranken eine genügliche Auskunft, <strong>und</strong> Nachricht über den Gebrauch der<br />
Medizinen ertheilen, ihnen bescheidentlich begegnen, <strong>und</strong> sie so geschwind, als möglich<br />
abfertigen, hiernächst aber die Provisores, Gesellen <strong>und</strong> Jungen in guter Ordnung halten, <strong>und</strong><br />
27 Anmerkung am rechten Rand „Wie die Apotheker aufzunehmen sind“.<br />
28 Anmerkung am rechten Rand „Haben sich nach den Dispensatoriis zu richten“.<br />
29 Anmerkung am rechten Rand „Haben sich vom Kuriren zu enthalten“.<br />
30 Anmerkung am linken Rand „Pflichten der Apotheker in Austheilung der Arzneyen <strong>und</strong> Lehre der Jungen“.