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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

solle, so gelobe ich, daß ich denselben nach meinem besten Wissen <strong>und</strong> Gewissen rathen, auch<br />

gute, dienliche <strong>und</strong> sicherer Arzneyen reichen, in schweren gefährlichen <strong>und</strong> meine Kräften<br />

übersteigenden Krankheiten aber mit bescheidenen Medicis, wo es thunlich, mich berathen wolle,<br />

so wahr mir Gott helfe, die hochgebenedyte <strong>von</strong> der Erbsünde unbefleckte Mutter Gottes <strong>und</strong><br />

Jungfrau Maria, auch alle lieben Heiligen, Amen.<br />

III. Instruction für die Apotheker.<br />

§. I. 27<br />

Da an der Zubereitung der Arzneyen alles gelegen ist, als soll eine Apotheke zu führen niemand<br />

erlaubet werden, der nicht gleichfalls auf einer erbländischen Universität, der eine medicinische<br />

Fakultät einverleibet ist, ordentlich examiniret worden, <strong>und</strong> das Zeugniß seiner Fähigkeit erhalten.<br />

Zu diesem Examen kann sich ein jeder Apothekerjung stellen, nachdem er die überall übliche<br />

Jahre der Lehre oder seines Tyrocinii erstrecket hat.<br />

§. II. 28<br />

Die solchergestalt angenommenen Apotheker haben ihre beständige Rücksicht auf einen<br />

gottgefälligen Lebenswandel zu richten, <strong>von</strong> der <strong>Sanitäts</strong>kommission ihre Abhängigkeit, <strong>und</strong><br />

Subordination zu erkennen, <strong>und</strong> sich nach den vorgeschriebenen Dispensatoriis, <strong>und</strong><br />

Taxenordnungen, in Zukunft aber nach der Vorschrift des ehestens zum Vorscheine kommenden<br />

Codicis pharmacopaei zu achten.<br />

Diesen Satzungen haben sich die Apotheker allerdings zu fügen, <strong>und</strong> solche nicht in dem<br />

mindesten zu überschreiten, massen die Landesregierungen, <strong>und</strong> <strong>Sanitäts</strong>-Commissiones<br />

angewisen sind, in Uebertretungsfällen, sie mögen <strong>von</strong> ihnen Apothekern selbst, oder ihren<br />

Bedienten begangen werden, mit einer empfindlichen Geld- oder auch andern arbitrarischen<br />

Leibesstrafe fürzugehen.<br />

§. III. 29<br />

Außer in dem Falle der äußersten Noth, wo der Beystand des Medici nicht zu erholen ist, sind den<br />

Apothekern alle innerliche <strong>und</strong> äußerliche Curarten, <strong>und</strong> die eigenmächtige Dispensation der<br />

Arzneyen unter scharfer Ahndung verbo- [1256] ten; die Medizinen sind in genüglicher Quantität<br />

<strong>und</strong> Güte nach Vorschrift gesagter Dispensatorien in Bereitschaft zu halten, in Folge deren auch<br />

die jährlichen unversehens vorzunehmenden Visitationes gerichtet werden sollen.<br />

§. IV. 30<br />

Mit allen der <strong>Sanitäts</strong>kommission unterworfenen Personen sollen sie in gutem Vernehmen stehen,<br />

den Dienstboten der Kranken eine genügliche Auskunft, <strong>und</strong> Nachricht über den Gebrauch der<br />

Medizinen ertheilen, ihnen bescheidentlich begegnen, <strong>und</strong> sie so geschwind, als möglich<br />

abfertigen, hiernächst aber die Provisores, Gesellen <strong>und</strong> Jungen in guter Ordnung halten, <strong>und</strong><br />

27 Anmerkung am rechten Rand „Wie die Apotheker aufzunehmen sind“.<br />

28 Anmerkung am rechten Rand „Haben sich nach den Dispensatoriis zu richten“.<br />

29 Anmerkung am rechten Rand „Haben sich vom Kuriren zu enthalten“.<br />

30 Anmerkung am linken Rand „Pflichten der Apotheker in Austheilung der Arzneyen <strong>und</strong> Lehre der Jungen“.

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