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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

§. XXIX. 96<br />

Der Direktor soll mit dem unentbehrlichen Personali beständig in der Station, <strong>und</strong> in der dazu<br />

bestimmten Wohnung sich aufhalten, sich ohne Erlaubnis niemals entfernen, er wäre denn um ein<br />

Geschäft seines Amts zu thun, das ihn abrufete, wobey jedoch die Vorsicht zu gebrauchen ist, daß<br />

er in der Abwesenheit seine Verrrichtungen einem andern bescheidenen Kontumazbeamten<br />

übergeben, der bey seiner Rückkehre ihm <strong>von</strong> allen Vorfallenheiten genauen Unterricht<br />

anzustatten hat, <strong>von</strong> denen der Direktor selbst an die betreffende <strong>Sanitäts</strong>kommission einen<br />

kurzen Bericht mit umständlicher Ausweisung wenigstens monatlich einmal, [1281] falls was<br />

besonders erhebliches nicht öftere Anzeigungen erfodert hätte, zu geben wissen wird.<br />

§. XL. 97<br />

Ein Kontumazdirektor muß aus der Erfüllung der Dienstschuldigkeit sein Hauptgeschäft machen,<br />

<strong>und</strong> sich daher aller anderer Verrichtungen, Handels mit Kontumaz- oder andern, auch Eßwaaren,<br />

alles Gewerbs, Leidenschaften <strong>und</strong> Zeitvertreibes entschlagen, welche ihn <strong>von</strong> der allein auf<br />

seinen so wichtigen Dienst zu richten habenden Aufmerksamkeit abwenden könnte. Er soll die<br />

Schlüßel der Kontumazgebäude niemand anvertrauen, <strong>und</strong> bey Eröffnung oder Sperrung<br />

derselben allzeit gegenwärtig seyn.<br />

§. XLI. 98<br />

Weder dem Drektor, weder sonst jemand in der Kontumazstation ist erlaubet, H<strong>und</strong>e, Katzen,<br />

Vögel oder andere dergleichen Thiere, so in dem Lazarethe herumlaufen oder fliegen können, zu<br />

halten, außer es wären solche an einer Kette oder in einem Kefichte verwahret.<br />

§. XLII. 99<br />

Auf gleiche Art ist es allen Beamten verboten mit den in der Kontumaz befindlichen Waaren, es<br />

sey während oder nach der Kontumaz, einige Handelschaft zu treiben, oder sie zu gebrauchen.<br />

§. XLIII. 100<br />

Von den Kontumazirenden ist alles Schieß- <strong>und</strong> anderes Gewehr, sammt Munition abzusondern,<br />

<strong>und</strong> da<strong>von</strong> die giftfangende Einwicklung, wenn dergleichen vorhanden, absondern zu lassen,<br />

solches Gewehr wird bis Endigung der Kontumaz wohl aufbewahret, <strong>und</strong> sodenn zurück gestellet,<br />

auch soll auf Begehren den Eigenthümern ein Empfangsschein ausgestellet werden.<br />

§. XLIV. 101<br />

Für die Kontumazirenden ist alle Achtung, Liebe <strong>und</strong> Bescheidenheit zu tragen, in so weit als es<br />

der Wohlstand ihrer Seelen sowohl, als des Leibes erfodert, <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heitsvorsichten<br />

zulassen: hinfolglich muß man, wo es thunlich <strong>und</strong> die Lage der Umstände es erlaubet, gesorget<br />

werden, daß denselben der Trost des heiligen Meßopfers, so oft möglich, in gebührenden<br />

Schranken ohne aller Vermischung so wie eben mit solchen Vorsichten auch den Kranken die<br />

96 Anmerkung am linken Rand „Der Direktor soll monatlich seine Berichte abstatten“.<br />

97 Anmerkung am rechten Rand „Das Handeln ist dem Kontumazdirektor verboten“.<br />

98 Anmerkung am rechten Rand „H<strong>und</strong>e, Katzen etc. zu halten ist vervoten“.<br />

99 Anmerkung am rechten Rand „Handelschaft mit kontumazirenden Waaren ist allen untersaget“.<br />

100 Anmerkung am rechten Rand „Schieß- <strong>und</strong> anderes Gewehr ist den Kontumazirenden abzunehmen“.<br />

101 Anmerkung am rechten Rand „Seelsorge“.

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