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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

8. Wenn die Pest wirklich ausgebrochen, ist der vorgesetzten <strong>Sanitäts</strong>kommission eine genaue<br />

Specification der in der Kontumazstation befindlichen, den Impestirten zugehörigen Waaren zu<br />

überschicken, welche vorzüglich anordnen, <strong>und</strong> vorschreiben wird, was für verdoppelte Vorsichten<br />

über die vorgeschriebene Reinigung dieser Waaren die 42 Tage durch anzuwenden, oder ob wohl<br />

vielleicht gar eine oder die andere Waare durch das Feuer zu vertilgen sey; worüber die<br />

Kommission vorläufig die Befehlre der <strong>Sanitäts</strong>hofdeputation über ihr erstattendes umständliches<br />

Gutachten zu erwarten, der Kontumazdirektor aber bey der Reinigung zu sorgen hat, daß die zu<br />

vertilgen bestimmende Körper <strong>und</strong> Effekten unfehlbar verbrennt, <strong>und</strong> auf keine Weise verzogen<br />

werden.<br />

9. Wenn in ein Zimmer oder Magazin wirklich impestirte Personen, oder Waaren eingebracht<br />

worden, ist nach vollbrachter Kontumaz, <strong>und</strong> erhaltener Ges<strong>und</strong>heit sowohl, als nach erfolgtem<br />

Tode das Haus sorgfältig mit Pestrauche zu reinigen, die Böden durch die in der Kontumaz<br />

befindliche Knechte öfters mit Lauge auszureiben, die Wände zu waschen, <strong>und</strong> mit Kalke zu<br />

überweisen, auch Fenster <strong>und</strong> Thüren wenigstens durch 2 Tage offen zu lassen, ehe man in<br />

solche andere Kontumazisten einnimmt.<br />

10. Der Verstorbenen Körper sind ohne Kleidung in eine wenigstens zwo Klafter tiefe Grube zu<br />

legen, mit Kalke zu überschütten, <strong>und</strong> mit Erde zu bedecken, <strong>und</strong> überhaupt zu sorgen, daß in die<br />

ehehin mit den Kontumazgebäuden geschlossene Kirchhöfe niemand eintreten könne.<br />

§. XXXI. 88<br />

Die Vorsichten, die allhier auf Zufall vorgeschrieben worden, wenn die Pest in den<br />

Kontumazstationen ausgebrochen, erstrecket sich auch auf alle Länder, Städte, Märkte, Dörfer,<br />

Schlößer <strong>und</strong> einzelne Häuser, worinnen (welches der unendliche gütige Gott bewahren wolle)<br />

sich Zeichen einer Pest entdecken sollten, <strong>und</strong> Wir haben allda die <strong>von</strong> Unsrem glorwürdigen<br />

Herrn Vater, <strong>und</strong> Vorfahrer am Throne Kaiser Karl VI. Majestät in dem Gesetze vom 3. November<br />

1738 bestimmte Todesstrafe hiemit gegen jene erneueren wollen, die wissentlich eine in ihrem<br />

Wohnhause, oder in der Nachbarschaft, wo immer sich einfindenden Pest, da<strong>von</strong> sie Wissenschaft<br />

haben, vertuschet, übergangen, <strong>und</strong> der der Ortsobrigkeit anzuzeigen unterlassen, <strong>und</strong> dagegen<br />

alsogleich die erfoderlichen Hilfsmittel anzustrengen, <strong>und</strong> ein Uebel in der ersten Geburt zu<br />

ersticken, welches so vielen tausend unschuldigen Nebenmenschen oft blos durch eine<br />

Vernachläßigung, <strong>und</strong> allzuspäte Entdeckung Leib <strong>und</strong> Leben gekostet.<br />

Wenn demnach in einer Stadt, Markte, Dorfe, Hause, oder Schloße die Pest wirklich entdecket<br />

würde, hat die <strong>Sanitäts</strong>kommission, <strong>und</strong> die Landesobrigkeit sogleich zusammen zu treten, <strong>und</strong> zu<br />

berathschlagen, wie, entweder ganze Gemeinden, oder einzelne Häuser mit allen Menschen,<br />

Viehe <strong>und</strong> Geräthschaften nach Erfoderniß der Umstände gesperret, mit ausgebigen<br />

Kordonswachen, <strong>und</strong> Verpalisadirungen das vorgreifende Uebel gehemmet, alle Vermischung<br />

mithin sorgfältig hindanngehalten, H<strong>und</strong>e, Katzen <strong>und</strong> Gefliegelwerk getödtet, <strong>und</strong> in [1279] allen<br />

Stücken eben jene Vorsichten allda in ihrer Maß, Thunlichkeit <strong>und</strong> Schicklichkeit angebracht<br />

werden, die oben bey den wirklich angestellten beständigen Kontumazstationen vorgeschrieben<br />

sind.<br />

Umstände, an die sich leichter durch die Vorsichtigkeit <strong>und</strong> Klugheit der Obrigkeit die nöthigen<br />

Hilfsmittel anschicken, als hier durch Gesetze weitwendige Vorschriften machen lassen.<br />

Die vorzügliche Schuldigkeit der <strong>Sanitäts</strong>kommissionen, <strong>und</strong> Landesobrigkeiten muß aber ohne<br />

Unterlaß sorgen, durch die Untergebene besonders durch Stadt- <strong>und</strong> Landphysikos immerhin auf<br />

die Spuren ansteckender Seuchen wachen zu lassen, die eben diesen vor allen andern zeitlich<br />

88 Anmerkung am linken Rand „Todesstrafe derjenigen, die eine ausgebrochene Pest wissentlich verschweigen, <strong>und</strong><br />

Vorsichten, derer sich die Obrigkeiten den ungefähr im Lande entstehedem Pestübel zu betragen haben“.

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