Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
8. Wenn die Pest wirklich ausgebrochen, ist der vorgesetzten <strong>Sanitäts</strong>kommission eine genaue<br />
Specification der in der Kontumazstation befindlichen, den Impestirten zugehörigen Waaren zu<br />
überschicken, welche vorzüglich anordnen, <strong>und</strong> vorschreiben wird, was für verdoppelte Vorsichten<br />
über die vorgeschriebene Reinigung dieser Waaren die 42 Tage durch anzuwenden, oder ob wohl<br />
vielleicht gar eine oder die andere Waare durch das Feuer zu vertilgen sey; worüber die<br />
Kommission vorläufig die Befehlre der <strong>Sanitäts</strong>hofdeputation über ihr erstattendes umständliches<br />
Gutachten zu erwarten, der Kontumazdirektor aber bey der Reinigung zu sorgen hat, daß die zu<br />
vertilgen bestimmende Körper <strong>und</strong> Effekten unfehlbar verbrennt, <strong>und</strong> auf keine Weise verzogen<br />
werden.<br />
9. Wenn in ein Zimmer oder Magazin wirklich impestirte Personen, oder Waaren eingebracht<br />
worden, ist nach vollbrachter Kontumaz, <strong>und</strong> erhaltener Ges<strong>und</strong>heit sowohl, als nach erfolgtem<br />
Tode das Haus sorgfältig mit Pestrauche zu reinigen, die Böden durch die in der Kontumaz<br />
befindliche Knechte öfters mit Lauge auszureiben, die Wände zu waschen, <strong>und</strong> mit Kalke zu<br />
überweisen, auch Fenster <strong>und</strong> Thüren wenigstens durch 2 Tage offen zu lassen, ehe man in<br />
solche andere Kontumazisten einnimmt.<br />
10. Der Verstorbenen Körper sind ohne Kleidung in eine wenigstens zwo Klafter tiefe Grube zu<br />
legen, mit Kalke zu überschütten, <strong>und</strong> mit Erde zu bedecken, <strong>und</strong> überhaupt zu sorgen, daß in die<br />
ehehin mit den Kontumazgebäuden geschlossene Kirchhöfe niemand eintreten könne.<br />
§. XXXI. 88<br />
Die Vorsichten, die allhier auf Zufall vorgeschrieben worden, wenn die Pest in den<br />
Kontumazstationen ausgebrochen, erstrecket sich auch auf alle Länder, Städte, Märkte, Dörfer,<br />
Schlößer <strong>und</strong> einzelne Häuser, worinnen (welches der unendliche gütige Gott bewahren wolle)<br />
sich Zeichen einer Pest entdecken sollten, <strong>und</strong> Wir haben allda die <strong>von</strong> Unsrem glorwürdigen<br />
Herrn Vater, <strong>und</strong> Vorfahrer am Throne Kaiser Karl VI. Majestät in dem Gesetze vom 3. November<br />
1738 bestimmte Todesstrafe hiemit gegen jene erneueren wollen, die wissentlich eine in ihrem<br />
Wohnhause, oder in der Nachbarschaft, wo immer sich einfindenden Pest, da<strong>von</strong> sie Wissenschaft<br />
haben, vertuschet, übergangen, <strong>und</strong> der der Ortsobrigkeit anzuzeigen unterlassen, <strong>und</strong> dagegen<br />
alsogleich die erfoderlichen Hilfsmittel anzustrengen, <strong>und</strong> ein Uebel in der ersten Geburt zu<br />
ersticken, welches so vielen tausend unschuldigen Nebenmenschen oft blos durch eine<br />
Vernachläßigung, <strong>und</strong> allzuspäte Entdeckung Leib <strong>und</strong> Leben gekostet.<br />
Wenn demnach in einer Stadt, Markte, Dorfe, Hause, oder Schloße die Pest wirklich entdecket<br />
würde, hat die <strong>Sanitäts</strong>kommission, <strong>und</strong> die Landesobrigkeit sogleich zusammen zu treten, <strong>und</strong> zu<br />
berathschlagen, wie, entweder ganze Gemeinden, oder einzelne Häuser mit allen Menschen,<br />
Viehe <strong>und</strong> Geräthschaften nach Erfoderniß der Umstände gesperret, mit ausgebigen<br />
Kordonswachen, <strong>und</strong> Verpalisadirungen das vorgreifende Uebel gehemmet, alle Vermischung<br />
mithin sorgfältig hindanngehalten, H<strong>und</strong>e, Katzen <strong>und</strong> Gefliegelwerk getödtet, <strong>und</strong> in [1279] allen<br />
Stücken eben jene Vorsichten allda in ihrer Maß, Thunlichkeit <strong>und</strong> Schicklichkeit angebracht<br />
werden, die oben bey den wirklich angestellten beständigen Kontumazstationen vorgeschrieben<br />
sind.<br />
Umstände, an die sich leichter durch die Vorsichtigkeit <strong>und</strong> Klugheit der Obrigkeit die nöthigen<br />
Hilfsmittel anschicken, als hier durch Gesetze weitwendige Vorschriften machen lassen.<br />
Die vorzügliche Schuldigkeit der <strong>Sanitäts</strong>kommissionen, <strong>und</strong> Landesobrigkeiten muß aber ohne<br />
Unterlaß sorgen, durch die Untergebene besonders durch Stadt- <strong>und</strong> Landphysikos immerhin auf<br />
die Spuren ansteckender Seuchen wachen zu lassen, die eben diesen vor allen andern zeitlich<br />
88 Anmerkung am linken Rand „Todesstrafe derjenigen, die eine ausgebrochene Pest wissentlich verschweigen, <strong>und</strong><br />
Vorsichten, derer sich die Obrigkeiten den ungefähr im Lande entstehedem Pestübel zu betragen haben“.